BFW Newsletter September 2004 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Berlin - Die Bundesregierung hat angekündigt, in Kürze einen Entwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorzulegen. "Endlich eine positive Nachricht", wertete die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund das Vorhaben. "Auf diesen Entwurf warten Wohnungseigentümer und Verwalter seit nunmehr fast vier Jahren", sagte Haus & Grund-Experte Volker Bielefeld. Hintergrund der Gesetzesinitiative: Im September 2000 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit der über lange Jahre geduldeten Rechtsprechungspraxis gebrochen, wonach Wohnungseigentümer auch mit Mehrheit über solche Angelegenheiten entscheiden konnten, für die eigentlich die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich gewesen wäre. Solche Mehrheitsbeschlüsse - zum Beispiel zur Änderung der Kostenverteilung - wurden nach der bis dahin geltenden Auffassung dann als rechtswirksam anerkannt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung von einem oder mehreren Eigentümern der betroffenen Gemeinschaft angefochten und durch das Gericht für ungültig erklärt worden waren. Sie wurden deshalb in der Praxis auch als "Zitterbeschlüsse" oder "Ersatzvereinbarung" bezeichnet. Nach der "Jahrhundertentscheidung" des BGH mussten sich nun Wohnungseigentümer und Verwalter auf diese neue Rechtsansicht einstellen. Früher konnten sie beispielsweise mit ei-nem "Zitterbeschluss" rechtswirksam entscheiden, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung seiner Fenster selbst tragen sollte. "Eine solche Regelung wurde mit der BGH-Entscheidung, und zwar auch rückwirkend, von heute auf morgen nichtig. Ab sofort war für eine solche Entscheidung wieder die Zustimmung aller Eigentümer als so genannte Vereinbarung erforderlich", erläuterte Bielefeld. Zusätzlich bedarf diese Vereinbarung auch wieder der Eintragung ins Grundbuch, damit sie im Falle des Eigentümerwechsels auch für den neuen Eigentümer gilt. Da meist ein Eigentümer "dagegen" ist, würden solche Regelungen künftig unmöglich, wenn nicht eine gesetzliche Änderung Abhilfe schaffen würde. Auch zahlreiche aus der Rückwirkung der BGH-Entscheidung resultierende Streitigkeiten sind bis heute offen und bedürfen aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit einer gesetzlichen Klärung. So erwarten beispielsweise einerseits die Eigentümer, die ihre Fenster nach einem solchen früheren "Zitterbeschluss" vor vielleicht zehn Jahren bis heute noch nicht Instand gesetzt haben, dass nunmehr die Gemeinschaft die Kosten trägt. Andererseits ver-langen die Eigentümer, die auf Grund des damals rechtswirksamen Beschlusses in der Vergangenheit die Fenster ihrer Wohnung auf eigene Kosten repariert oder erneuert haben, dass die Gemeinschaft die ihnen für die durchgeführten Maßnahmen entstandenen Kosten erstattet. Bielefeld: "Den Wohnungseigentümern ist kaum zu vermitteln, hier wiederum Jahre warten zu müssen, bis dann vielleicht eines Tages der BGH eine klare Entscheidung im Einzelfall trifft, nicht aber eine generelle Klärung herbeiführt." Diese und zahlreiche andere offene Rechtsfragen zum Wohnungseigentum führten sehr schnell dazu, dass der eigentlich nie ganz verstummte Ruf nach einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes von den betroffenen Verbänden erneut mit Nachdruck erhoben wurde. So wurde immer wieder eine Flexibilisierung des starren Einstimmigkeitsprinzips zur Änderung einzelner gesetzlicher Bestimmungen oder abweichend getroffener Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung gefordert. Quelle: © www.welt.de Artikel erschienen am Do, 12. August 2004 |
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Einige Amts- bzw. Landgerichte sind der Ansicht, dass der Vermieter ohne weiteres verpflich-tet ist, den Mieter vorzeitig aus einem Mietvertrag zu entlassen, sofern dieser nur einen Nachmieter benennt. Grundsatz der Vertragstreue Entgegen dieser Rechtsprechung vertreten die Oberlandesgerichte mit Nachdruck die Auffassung, dass auch im Wohnraummietrecht das Prinzip der Vertragstreue zu beachten ist. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Mietvertrag in Kürze beendet ist oder noch längere Zeit läuft. In beiden Fällen ist der Mieter gehalten, seinen einmal eingegangenen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Der Pflicht der Vertragstreue kann er sich auch nicht ohne weiteres dadurch entziehen, dass er dem Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter benennt. Wäre der Vermieter gehalten, in jedem Fall einen Nachmieter zu akzeptieren, dann könnte nämlich der Mieter dem Vermieter während der Laufzeit eines Mietvertrages jederzeit einen neuen Vertragspartner aufzwingen. Ausnahmsweise vorzeitige Vertragslösung Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter ausnahmsweise einen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter ihn vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt, beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nicht nur für das Mietrecht, sondern für das gesamte Zivilrecht gilt. An die Anwendung dieses Prinzips stellen die Gerichte aber hohe Anforderun-gen. Danach ist ein Vermieter verpflichtet, einen Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, nur dann aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Bestand des Mietvertrages ganz erheblich überragt. Ein derartiges Interesse des Mieters ist in der Regel zu verneinen, wenn der Mieter an der bisherigen Wohnung aus Gründen nicht mehr interessiert ist, die seiner freien Entscheidung unterliegen. Der Grundsatz der Vertragstreue wird im Wohnraummietrecht u. a. einmal damit begründet, dass insbesondere der Vermieter, der einen langfristigen Vertrag abschließt, sich dadurch vor einem Mieterwechsel schützen will; zum anderen lässt sich bei Eintritt eines Er-satzmieters erst nach dem Ablauf einer gewissen Mietzeit beurteilen, ab ein ungestörtes Mietverhältnis überhaupt gegeben ist. Beispiele für Entlassungen aus dem Mietvertrag Da die Beantwortung der Frage, wann der Mieter einen Anspruch darauf hat, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, auf der Generalklausel von Treu und Glauben beruht, spielen entscheidend die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eine Rolle. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die Oberlandesgerichte bei grundsätzlicher Aufrecht-erhaltung des Gebots der Vertragstreue bei noch längere Zeit dauernden Mietverträgen eher dazu geneigt scheinen, an die Stelle des Mieters einen Ersatzmieter in das Mietverhältnis eintreten zu lassen als bei einem nur noch kurze Zeit laufenden Vertrag. Als sachliche Gründe, die ausnahmsweise eine vorzeitige, einseitige Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter rechtfertigen, kommen beispielsweise schwere Erkrankungen oder eine wesentliche Vergrößerung der Familie des Mieters in Betracht. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht in jedem Fall beachtlich. Ein beruflich bedingter Ortswechsel dürfte zumindest bei einer noch relativ kurzen Restmietzeit nur dann von Bedeutung sein, wenn er bei Abschluss des Mietvertrages unvorhersehbar war. Ebenso ist der Wunsch des Mieters, sein während der Laufzeit des Mietverhältnisses fertiggestelltes Haus zu beziehen, ein unbeachtlicher Beweggrund, der nicht schwerer wiegt als das Interesse des Vermieters an dem Bestand des Vertrages mit dem ursprünglichen Mieter. Das gilt folglich auch für einen Wohnungswechsel, durch den lediglich gewisse Annehmlich-keiten oder ein größerer Wohnkomfort erreicht werden soll. Da es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, ist es nicht möglich, die Gründe lückenlos aufzuzählen, die einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag rechtfertigen. Zumutbarkeit des Ersatzmieters Es versteht sich, dass der Ersatzmieter, der in den Mietvertrag eintritt, insoweit zumutbar sein muss als anzunehmen ist, dass er den mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Die Oberlandesgerichte räumen dem Vermieter bezüglich der Akzeptanz des Ersatzmieters auch in persönlicher Hinsicht einen gewissen Ermessungsspielraum ein. Der Vermieter hat das Recht, zu prüfen, ob der Bewerber einer Wohnung als neuer Vertragspartner diejenigen Voraussetzungen mitbringt, die für ein einvernehmliches Zusammenleben der Mietpartei unerlässlich sind. Dieser Ermessungsspielraum des Vermieters erfährt insofern eine Einschränkung, als er einen Ersatzmieter nur aus "gewichtigen Gründen" ablehnen darf. Zu diesen Gründen können auch Moralvorstellungen, die in religiösen Überzeugungen des Vermieters wurzeln - z. B. unverheiratetes Paar als Ersatzmieter – gehören Gesetzlich geregelte vorzeitige Vertragslösung Einen gesetzlich geregelten Fall der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages enthält die Vorschrift des § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch sie wird Militärpersonen, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten das Recht eingeräumt, die gemieteten Räume unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Das bedeutet, dass dieser Mieter den Mietvertrag auch dann spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - also mit einer Frist von rd. drei Monaten - einseitig lösen kann, wenn wegen der länger als zehn Jahre bestehenden Überlassung der Wohnung eigentlich eine gesetzliche Kündigung von einem Jahr gegeben wäre. Diese Privilegierung genießen aber nicht Personen, die einen Mietvertrag vorzeitig kündigen wollen, um in ein erstmalig noch zu begründendes Beamtenverhältnis einzutreten. Wegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ist sie auch nicht auf einen Ortswechsel bei privaten Arbeitsverhältnissen anwendbar. Schlussbemerkung Will sich der Mieter die rechtliche Möglichkeit vorbehalten, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, so kann dies bei Abschluss des Vertrages durch das Aushandeln einer entsprechenden Vereinbarung geschehen. Die Abrede sollte aber, um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, schriftlich erfolgen. Darüber hinaus sind die Mietvertragsparteien frei, während der Laufzeit des Mietvertrages ei-nen Aufhebungsvertrag zu schließen. Quellen: Haus & Grund Deutschland e.V. Verweis: www.haus-und-grund.com |
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Es ist unzulässig, zur Heizkostenermittlung einfach den Durchschnittsverbrauch aller abgelesenen Wohnungen eines Hauses anzusetzen. Ein entsprechender Eigentümerbeschluss ist ungültig, da diese Vorgehensweise nicht der Heizkostenverordnung entspricht - es ist daher auch unerheblich, ob die Ablesung aus zwingenden Gründen unterblieb oder nicht. In einem solchen Fall kann die Abrechnung nur aufgrund des Verbrauchs früherer Abrechnungsperioden oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume erfolgen.
AG Charlottenburg, Az: 73/70 II 644/02 |
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Wohnungseigentümergemeinschaften brauchen einen Verwalter. Dafür erhält er eine Vergütung, die zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter frei ausgehandelt werden kann.
Üblich ist eine Vergütung pro Wohneinheit. Wird sie dann auch so auf die Wohnungseigentümer umgelegt, sind die Verwalterkosten für alle Wohnungseigentümer gleich. Die Größe ihrer Wohnung spielt für die Verteilung dieser Kosten keine Rolle. Ebenso kann in der Teilungserklärung aber auch geregelt werden, dass der Verwalter zwar pro Wohneinheit bezahlt wird, die Verteilung seiner Kosten jedoch nach den einzelnen Miteigentumsanteilen erfolgt. Der Eigentümer einer großen Wohnung zahlt dann anteilig mehr Verwalterkosten als der Eigentümer einer kleinen Wohnung. Das hat jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht klargestellt. Begründung: Die Honorarvereinbarung zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter einerseits und die Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Eigentümer andererseits haben nichts miteinander zu tun. (BayObLG, Az: 2Z BR 189/03). Quelle: www.vnr.de |
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(Vervielfältigungs- und Versandkosten)
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Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind in die Jahresgesamtabrechnung eines Wohnungsverwalters alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Das gilt auch für Aus-gaben, die der Verwalter aus der Gemeinschaftskasse beispielsweise für Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens getätigt hat. Den Wohnungseigentümern kann nur so eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung aller Ein- und Ausgaben ermöglicht werden. Auch wenn der Verwalter Geld für Angelegenheiten ausgegeben hat, die nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, müssen diese Beträge in der Jahresabrechnung erscheinen.
Der Verwalter kann eine gesonderte Erstattung der Vervielfältigungs- und Versandkosten für Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung dann nicht verlangen, wenn deren Erstellung und Versand nach dem Verwaltervertrag zu seinen Aufgaben gehören, die mit einer monatlichen Pauschale vergütet werden. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Kosten in der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung der gesondert zu vergütenden Tätigkeiten und Aufwendungen nicht aufgeführt sind. Beschluss des BayObLG vom 25.05.2001 2 Z BR 133/00 NJW-RR 2001, 1231 |
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Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind nicht ungültig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse ohne den Mangel anders gefasst worden wären.
Wurden die Beschlüsse in einer späteren Eigentümerversammlung von den Eigentümern bestätigt, so kann hiervon ausgegangen werden. (BayObLG, Urt. v. 17.10.2002, Az.: 2 Z BR 96/02) |
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Handwerker-Notdienste dürfen nicht endlos Zuschläge erheben
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Handwerker-Notdienste sind vergleichsweise teuer. Das weiß jeder, der ihre Arbeit in Anspruch nimmt. Schließlich entstehen den Firmen auch erhebliche Kosten, wenn sie Tag und Nacht abrufbereit sein sollen. Doch auch hier gibt es klare Grenzen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main legte in einem Urteil Regeln für die Zuschläge der Notdienste fest. (Aktenzeichen 31 C 63/98-44)
Der Sachverhalt: Ein Immobilienbesitzer rief einen Schlüsselnotdienst und war auch bereit, diesen Service entsprechend zu honorieren. Die Rechnung erschien ihm dann aber deutlich überzogen, denn die Firma wollte neben dem ohnehin schon saftigen Betrag auch noch einen „Sofortzuschlag“, „Bereitstellungskosten“ für den Einsatz eines Pkw und „Spezialwerkzeugkosten“ kassieren. Der Immobilienbesitzer fühlte sich übers Ohr gehauen, der Handwerker beharrte auf seinen Forderungen. Weil sich Kunde und Unternehmen nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht. Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter stellte klar, dass ein Schlüsselnotdienst selbstverständlich Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht verlangen dürfe. Einen „Sofortzuschlag“ gebe es allerdings nicht, denn die Firma werbe ja sowieso schon damit, jederzeit verfügbar zu sein. Auch die Kosten für die Bereitstellung eines Fahrzeugs und für spezielles Werkzeug müssten bereits im Preis einkalkuliert sein. |
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Es bleibt offen, ob das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon ohne Eingriff in das Mauerwerk als bauliche Veränderung anzusehen ist. Jedenfalls entspricht ein Eigentümerbeschluss, aufgrund dessen das Katzennetz zu entfernen ist, schon dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch haben, weil die Fassade des Gebäudes durch das Katzennetz verunstaltet wird.
(BayObLG, Beschluss vom 3.4.2003 - 2Z BR 38/03) |
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Während eine Verlängerungsklausel Rechtswirkung durch bloßes Schweigen herbeiführt, wird unter einer Option das Recht verstanden, durch eine einseitige Erklärung ein bestehendes Mietverhältnis um eine bestimmte oder auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Im Mietvertrag werden die beiden Begriffe daher deutlich voneinander abgegrenzt. Bei richtiger Verwendung sind sie jedoch nicht miteinander unvereinbar.
OLG Düsseldorf, 14.5.2002, Az: 24 U 139/01 |
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Zur Problemstellung:
Angenommen, es existiert ein sog. Zitterbeschluss aus alter Zeit über das Abstimmungsverfahren bei baulichen Änderungen, den die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Blick auf die neue Rechtsprechung des BGH aus Gründen der Rechtssicherheit rückgängig machen will. In der aktuellen Eigentümerversammlung wird daher mit bloßer Mehrheit beschlossen, den alten Zitterbeschluss aufzuheben und wieder streng nach den Bestimmungen der Teilungserklärung zu handeln. Nun ficht ein Wohnungseigentümer diesen Zweitbeschluss unter Berufung auf die neue Rechtsprechung des BGH mit der Begründung an, dass ein die Teilungserklärung ändernder Zitterbeschluss aus alter Zeit wiederum nur mit der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer aufgehoben werden könne. Das OLG Stuttgart vertritt hierzu, m.E. zu Recht, die Auffassung, dass ein Zitterbeschluss mit einfacher Mehrheit wieder aufgehoben werden kann. Sinn und Zweck der neuen Rechtsprechung des BGH ist es, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Rückkehr zu den Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung zu erleichtern, und nicht zu erschweren von Rechtsanwalt Fritsch Telefon: 0212 / 22 21 0-0 / Fax: 0212 / 22 21 0-40 E-Mail:krall-kalkum@telebel.de / Internet: www.krall-kalkum.de |
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Ausführung von Schönheitsreparaturen
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Wird der Mieter in einem Formularmietvertrag in unzulässig weitem Umfang mit Schönheitsreparaturen belastet (Versiegelung der Böden und Erneuerung der Teppichböden), so ist eine dahingehende mietvertragliche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam. Eine solche Unwirksamkeit erfasst zugleich auch eine im Mietvertrag vereinbarte Quotenklausel. Gleichfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, dass die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter zu streichen sind. (LG Regensburg, Az 2 S 121/03)
Kommentar: Zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist der Mieter von Wohnraum nur dann verpflichtet, wenn diese Verpflichtung wirksam mietvertraglich auf ihn übertragen worden ist. Kraft Gesetzes ist der Mieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen, weil die gesamte Instandhaltungsverpflichtung nach § 535 BGB den Vermieter trifft. Hiervon kann durch formularvertragliche Vereinbarung abgewichen werden, unzulässig ist es aber, den Mieter mit der Anfangs- und/oder Endrenovierung der Wohnung zu belasten, zulässig ist es, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb üblicher Fristen auf den Mieter zu übertragen. Bei beendetem Mietverhältnis ist der Mieter nur dann zur Ausführung der Schönheitsre-paraturen verpflichtet, wenn die üblichen Fristen wenigstens abgelaufen und die Arbeiten erforderlich sind oder aber die Wohnung über Gebühr, d.h. über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, abgenutzt war oder Beschädigungen aufweist. (Quelle: Ricarda Breiholdt, Breiholdt Rechtsanwälte, info@breiholdt.de über RDM-NRW) |
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Wird eine Verwalterbestellung durch einen der Wohnungseigentümer allein getätigt, so ist diese Bestellung als Nicht-Beschluss unwirksam. Die Bestellung bleibt auch dann nichtig, wenn von dem Schein-Verwalter über einen gewissen Zeitraum Verwaltungsaufgaben wahrgenommen worden sind.
Thüringer OLG, Urt. v. 18.03.2003 - Az.: 6 W 63/03 |
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Feuchtigkeits- und Schimmelschäden führen zu einem erheblichen, oft völlig unter-schätzten Wertverlust bei Immobilien. Denn bei der Bewertung eines Gebäudes spielen neben dem Standort und dem wirtschaftlich-strukturellen Umfeld auch die Qualität der Bauausführung und der bauliche Zustand eine entscheidende Rolle. Nicht zu Unrecht betrachten potenzielle Käufer Schimmel und feuchte Wände als Indiz für bauliche Mängel, als massive Einschränkung der Wohnqualität und als Gefahr für die Gesundheit. Nach der Erfahrung des Rings Deutscher Makler (RDM) können Feuchtigkeitsschäden den Verkaufswert eines Gebäudes um bis zu 15 Prozent mindern. In extremen Fällen führen sie sogar zur Unverkäuflichkeit. Obwohl laut einer Studie der Universität Jena sieben Millionen Wohnungen in Deutschland von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden betroffen sind, wird längst nicht jeder Schaden saniert. Fachleute der Sanierungsbranche schätzen, dass jeder zweite Wohnungsbesitzer die Sanierung aufschiebt. Die Gründe dafür sind vielfältig: Verharmlosung, Vernachlässigung, Unwissenheit, mangelndes Kapital. Die Folgen sind jedoch fatal: gesundheitliche Bedrohung durch Schimmelpilze, Wertverlust der Immobilie, Anstieg der Energiekosten sowie Zerstörung der Bausubstanz. Langfristige Nichtsanierung führt auch dazu, dass die Folgen von Feuchtigkeitsschäden immer wieder auftreten oder sich ständig weiter ausbreiten. Zum einen steigen dadurch die Kosten für Schadens- und Ursachenbehebung kontinuierlich an: Wartet man mit der Sanierung einer feuchten Mauer über ein Jahr, können schon ein weiterer Wandabschnitt oder Teile des Fußbodens betroffen sein. In Bezug auf die Sanierungskosten kann man laut Berechnungen aus der Industrie von einer Verdoppelung ausgehen. Zum anderen sinke der Ertragswert des Gebäudes und damit auch der Verkaufswert, von dem zudem noch die Instandsetzungskosten abgezogen werden können. Trotz umfangreicher Maßnahmen in den neuen Bundesländern beträgt der Instandsetzungs-bedarf in Deutschland laut Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) 57 Mrd. Euro. Ein Drittel dieser Mängel und Schäden muss sogar dringend und kurzfristig behoben werden, stellt das BBR fest. Feuchtigkeitsschäden wirken sich auch auf Mieteinnahmen aus. Bei Feuchtigkeit in der Woh-nung stehen den Mietern oft 20 Prozent Mietminderung zu. Substanzgefährdende Putzschäden wegen Feuchtigkeit können die Miete um bis zu 50 Prozent mindern, eine starke Beein-trächtigung des Funktionswerts der Wohnung durch aufsteigende Feuchtigkeit sogar um 60 Prozent. Darüber hinaus ist Schimmel auch ein Kündigungsgrund. Der Energieverlust durch Feuchtigkeitsschäden kann aber auch die Mieter einiges kosten: Schon bei zehn Prozent Feuchtigkeit verliert eine Mauer 50 Prozent ihres Wärmedämmwerts. Einschlägige Schäden sollten also möglichst schnell behoben werden. Quelle; © www.welt.de (29.07.04) KLEINER TIPP: Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Haus zu viel Energie verbraucht, dann machen Sie einen Heizenergie- Check. Hier erfahren Sie in Sekundenschnelle, ob sich wärmetchnische Modernisierungen lohnen. Wer zahlt, akzeptiert |
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In jeder Minute, die ein Verwalter mit Ärger verbringt, versäumt er 60 glückliche Sekunden… In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar. Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. |
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BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. |
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