BFW Newsletter Dezember 2007

Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer
Wer bezahlt den Kammerjäger?

Mäuse, Motten oder Schaben können unangenehme Mitbewohner sein und großen Schaden verursachen. Das kann zu Ärger führen, wenn Mieter und Vermieter streiten, wer für die Kosten aufkommen muss.

Grundsätzlich gilt: Die Kosten für kleinere, regelmäßig stattfindende Maßnahmen gegen Ungeziefer können im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden, erläutert Christa Wülfrath vom Mieterbund Wiesbaden. Der Mieter muss diese dann mit den anderen Nebenkosten zahlen. "Dabei kann es sich aber nur um einen geringfügigen Aufwand handeln, wie zum Beispiel die Kosten für ein Insektenspray", so Wülfrath. Kosten für einmalige Aktionen können dagegen nicht auf die Mieter umgelegt werden, stellt die Mietrechtsexpertin klar. Tritt also eine Ratten- oder Mäuseplage auf, oder müssen Ameisen, Schaben oder ein Wespennest entfernt werden, wird für deren Bekämpfung der Vermieter zur Kasse gebeten. Wann muss der Mieter zahlen?

Anders sieht die Sache aus, wenn der Mieter für das Ungeziefer verantwortlich ist – dann muss der Mieter sich auch auf eigene Kosten um die Beseitigung kümmern. Das muss ihm der Vermieter aber im Konfliktfall nachweisen können, erklärt Christa Wülfrath. Kann dagegen nicht festgestellt werden, wer Schuld hat, muss der Vermieter auch hier für die Kosten in die Bresche springen.

So erging es einem Vermieter, dessen Mieter mit einer hartnäckigen Mottenplage in der Wohnung zu kämpfen hatte und der daraufhin die Miete um 25 Prozent kürzte. Das wollte sich der Vermieter nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Da sich aber die Ursache für das massenhafte Auftreten der Tiere nicht klären ließ, war letztlich der Vermieter als Eigentümer verantwortlich. Er müsse die Mietminderung hinnehmen, urteilte das Gericht (Amtsgericht Bremen, Aktenzeichen 25 C 0118/01). Erst den Vermieter kontaktieren

Allerdings hätte der Mieter nicht auf eigene Faust einen Kammerjäger bestellen dürfen – das hätte er zunächst mit dem Vermieter abklären müssen. Ein Ratschlag, den auch Rainer Gsell gibt. Er ist Präsident des Deutschen Schädlingsbekämpfer Verbandes und erstellt als Sachverständiger Gutachten für Gerichtsverfahren, mit denen die Ursachen für Schädlingsbefall geklärt werden. Seine und die Hilfe seiner Kollegen ist gefragt, wenn Vermieter und Mieter sich gegenseitig die Schuld an der Tierplage in die Schuhe schieben und sich wegen der Kostenübernahme streiten.

Privatgutachten statt Gerichtsverfahren

Sie kommen aber auch zum Einsatz, wenn man die Sache ohne ein Gerichtsverfahren klären will. Dann kann man bei Sachverständigen wie Rainer Gsell ein privates Gutachten in Auftrag geben.

Adressen von Gutachtern erfährt man bei den Industrie- und Handelskammern. Die Gutachterkosten werden nach Stundensätzen berechnet, die auch von den Industrie- und Handelskammern festgelegt werden. Als Untergrenze für ein Gutachten gilt laut Rainer Gsell der Betrag von rund 500 Euro. "Nach oben gibt es aber keine Grenzen, Holzschutzgutachten können zum Beispiel mehrere tausend Euro kosten", so der Sachverständige.

Immer einen Profi beauftragen

Zur Schädlingsbekämpfung empfiehlt Gsell - nach Rücksprache mit dem Vermieter - auf jeden Fall einen Profi zu beauftragen. "Viele Menschen versuchen mit unangemessenen Mitteln sich selbst zu helfen. Der Profi dagegen stimmt die Maßnahmen auf den Schädling ab", so Gsell. Auch die Scham, für unsauber gehalten zu werden, hält der Fachmann für überflüssig. "Die meisten Schädlingsprobleme haben nichts mit Sauberkeit zu tun. Die häufigste Ursache", sagt Gsell, "ist die Einschleppung. Wenn zum Beispiel jemand aus einem Hotel ohne es zu merken Bettwanzen mitbringt, oder wenn sich im Rollladenkasten Wespen einnisten, können weder Mieter noch Vermieter etwas dafür."

Wie hoch die Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Zu Buche schlagen auf jeden Fall die An- und Abfahrtkosten, der Personaleinsatz und das Material. Bei manchen Schädlingen werden allerdings auch Pauschalen vereinbart, die regional unterschiedlich ausfallen. Zu rechnen ist mit etwa 80 bis 150 Euro – im Einzelfall aber auch mit höheren Beträgen. "Ist etwa der Einsatz eines Hubwagens nötig, um an das Wespennest zu kommen", so Gsell, "muss man auf jeden Fall mit mehr rechnen."

Quelle: ARD.de

RECHT

Markise als Gemeinschaftseigentum
Eine Markise ist dann Gemeinschaftseigentum, wenn diese die gesamte Außenfront eines Hauses mit mehreren Eigentumswohnungen prägt. In diesem Fall handelt es sich um ein Fassaden gestaltendes Element. Reparaturkosten sind somit von allen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht auf einen Eigentümer abgewälzt werden.

OLG Frankfurt/Main 17.8.2006, Az: 20 W 205/05

Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de  
Kündigung wegen eigenmächtig eingebauter „Katzenklappe“
Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes generelles Verbot, in einer Mietwohnung Haustiere zu halten, ist unwirksam, weil zumindest die Haltung kleinerer Haustiere zum „allgemeinen Wohngebrauch“ gehört.

Schafft sich ein Mieter entgegen einer derartigen Vertragsklausel eine Katze an, kann der Vermieter deshalb auch dann nicht kündigen, wenn der Mieter eigenmächtig eine so genannte Katzenklappe eingebaut hat. Allerdings hat der Mieter den durch die Vorrichtung entstandenen Schaden an der Tür zu ersetzen.

Urteil des AG Berlin-Schöneberg vom 19.02.2004, 9 C 619/03

gefunden by www.benkelberg.de  (c) 2003 Benkelberg 
Wenn Mieter den Kabelanschluss anzapfen
Im vorliegenden Fall wurde von einem Wohnungseigentümer ein Kabelanschluss auf eigene Kosten verlegt, die anderen Eigentümer hatten hierauf verzichtet und sich auch nicht an den Kosten beteiligt. Einige Mieter zapften den Anschluss jedoch unbefugt an. Die Eigentümer der betroffenen Wohnungen sind in diesem Fall verpflichtet, die unbefugt angebrachten Kabel zu trennen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anschluss Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist.
OLG Düsseldorf, 13.2.2006 - Az: I-3 Wx 181/05

Quelle: www.anwaltonline.com
Nochmals: Abrechnung von Rechtskosten
Die WEG-Verwalter befinden sich zurzeit im Endspurt ihrer sog. Abrechnungs- und Versammlungsphase. Bekanntlich sind die Jahresabrechnungen den Wohnungseigentümergemeinschaften bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen, falls nicht die Gemeinschaftsordnung eine ergänzende Regelung enthält. Als immer wieder problematisch hat sich bei der Aufstellung der Abrechnung die Verteilung der Prozess- und Rechtverfolgungskosten gezeigt, da die Gemeinschaftsordnung in der Regel jedenfalls keinen eigenen Verteilerschlüssel für diejenigen Wohnungseigentümer enthalten, die solche Kosten im Verhältnis zu tragen haben. Der BGH hat den anzuwendenden Verteilerschlüssel bei der Umlage von Prozess- und Rechtsverfolgungskosten jetzt in seinem Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06 - klargestellt wie folgt:

a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.

b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.

c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.

d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass „Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.

Quelle: Rechtsanwalt Ulrich Neumann, Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel. 0228-631118
Alle Verwalter-Bewerber einladen?
Es verstößt nicht gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn bei Vorlage von Bewerbungsunterlagen mehrerer Verwalter nach Prüfung der Unterlagen lediglich die als geeignet erscheinenden zur Vorstellung in der Eigentümerversammlung eingeladen werden und dort einer der (geeigneten) Bewerber zum Verwalter gewählt bzw. bestellt wird.
OLG Düsseldorf, 14.9.2001 – Az: 3 Wx 202/01

Quelle: http://www.anwaltonline.com  
Instandsetzung des Sondereigentums, wer zahlt?
Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zum Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend dem Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt, sondern lediglich auf die sondereigentumsfähigen Teile, wie z.B. den Fliesenbelag.

Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2 ZBR 114 Beschluss vom 04.09.2003
Haftpflichtversicherung für Verwaltungsbeirat
Das Kammergericht Berlin hält es mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wohnungsverwaltung durchaus vereinbar, wenn auf Kosten der Gemeinschaft für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.

Die zügige und effektive Erfüllung der Beiratsaufgaben liegt im Interesse der Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer sind daran interessiert, geeignete Verwaltungsbeiräte zu gewinnen, die sich nicht durch mögliche Haftungsrisiken abschrecken lassen und den erforderlichen Entscheidungen auch nicht deshalb ausweichen, weil eine Fehlbeurteilung mit der Folge einer möglichen Schadensersatzpflicht nicht auszuschließen ist. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder wird gefördert, wenn sie sicher sein können, zumindest bei einem fahrlässigen Fehlverhalten, wie es immer einmal vorkommen kann, maximal mit dem Versicherungseigenschadenanteil zu haften.

Beschluss des KG Berlin vom 19.07.2004, 24 W 203/02, KGR Berlin 2004, 569, RdW 2005, 29

gefunden by www.benkelberg.de  

(c) 2003 Benkelberg
Immer noch nicht hinreichend bekannt: Umbuchungen zwischen Girokonto und Rücklagenkonto zulässig
Der Verwalter kann, um für die Gemeinschaft Zinsgewinne zu erzielen, Liquiditätsüberschüsse im laufenden Kalenderjahr vom Girokonto der Eigentümergemeinschaft auf das Rücklagenkonto umbuchen. Auch umgekehrt sind nach Ansicht des Kammergerichts Berlin Rückbuchungen zulässig, wenn das Girokonto keine ausreichende Deckung für die laufenden Bewirtschaftungskosten aufweist. Dies macht auch Sinn, um Überziehungszinsen bei zu geringer Deckung des Girokontos zu vermeiden. Außerdem ist es logisch: Warum sollte man nicht Gelder zurückbuchen dürfen, die man vorher erst auf die Rücklage übertragen hat? In der Jahresabrechnung muss der Verwalter im übrigen nicht jede dieser Umbuchungen einzeln aufzeigen.

KG, Beschluss v. 19.07.2004, 24 W 305/02 in MietRB 2005, 75
Stichtag für neues WEG-Verfahrensrecht
Für die am 01.07.2007 bei Gericht eingehenden Verfahren in Wohnungseigentumssachen ist abweichend vom Wortlaut des § 62 WEG n.F. bereits das Verfahrensrecht nach §§ 43 ff WEG n.F. anwendbar.
LG Dortmund, Beschluss vom 09.08.2007 - 11 T 66/07
Jahresabrechnung
1. Die schlichte Nennung von – angeblichen – Gesamtkosten („Kosten/Jahr”) in einer als „Nebenkostenabrechnung” bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung verleiht dieser nicht die Qualität einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung.
2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließt die Gemeinschaft mehrheitlich auf dieser Grundlage die „Jahresabrechnung”, so hat dieser Eigentümerbeschluss eine Jahresabrechnung im Rechtssinne nicht zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Bestandskraft erlangen und kommt als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf - LG Wuppertal - AG Wuppertal- 03.08.2007-I-3 Wx 84/07

Quelle: http://www.rechtscentrum.de
Belastung des Verwalters mit Kosten für Anfechtungsprozess
13.09.2007 : Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan mit einem von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Verteilungsschlüssel, entspricht es der Billigkeit, den Verwalter in einem Beschlussanfechtungsverfahren mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu belasten.
LG Konstanz, Beschluss vom 16.08.2007 - 62 T 53/07
Keine Abrechnung einer Sonderumlage als -Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage
Eine Sonderumlage für konkrete Sanierungsmaßnahmen, die in demselben Wirtschaftsjahr erhoben und zweckentsprechend verbraucht wurde, darf in der Jahresabrechnung nicht als "Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage" ausgewiesen werden, auch wenn die Umlage vorübergehend dem Rücklagenkonto gutgeschrieben wurde.
OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - 34 Wx 148/06
Schlagzeug spielen in der Wohnung ist nicht grundsätzlich verboten
03.09.2007 : Musizieren in der Wohnung ist erlaubt, solange sich die Lärmemissionen in für die Mitbewohner erträglichen Grenzen halten. Dies gilt grundsätzlich auch für Instrumente wie Schlagzeuge. Allerdings müsse immer der Einzelfall betrachtet werden - die Nachbarn dürfen durch das Musizieren nicht wesentlich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, entschieden übereinstimmend das Amts- sowie das Landgericht München (Az.: 273 C 18392/04 und Az.: 6 S 11144/05), berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Im verhandelten Fall übte der Sohn einer Erdgeschossmieterin regelmäßig Schlagzeug. Die Nachbarn aus dem ersten Stock fühlten sich derart belästigt, dass sie vor Gericht zogen. Dieses urteilte, dass Schlagzeugspielen in der Wohnung nicht grundsätzlich verboten ist. Bei der Beurteilung, ob Nachbarn das Schlagzeug spielen zugemutet werden könne, müssten immer im konkreten Einzelfall zum Beispiel Baukonstruktion oder die Lage der Räume berücksichtigt werden, da es keine festen Grenzwerte zur Bestimmung der Beeinträchtigung gebe. Im konkreten Fall wurde deshalb ein Sachverständiger hinzugezogen, der allerdings ganz erhebliche Lärmwerte attestierte. Die Lärmemissionen seien sogar höher, als der Gesetzgeber sie für Mischgebiete erlaube. Deshalb verurteilten die Richter die Beklagten dazu, die Nachbarn künftig nicht mehr zu belästigen, berichtet Immowelt.de

(Quelle: Immowelt AG)
Zum Stimmrechtsausschluss des Verwalters
Das Oberlandesgericht Köln (OLG, Az.: 16 Wx 165/06) hat jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung ausgeschlossen ist (entsprechend Paragraf 25 V Wohneigentumsgesetz).

Wird unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie zum Beispiel über die Jahresabrechnung abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen Punkt. Die Abstimmung über die Entlastung des Verwalters sollte also getrennt von anderen Tagesordnungspunkten erfolgen, so die Richter.

Gleichzeitig hat das OLG Köln entschieden, dass kein Stimmrechtsausschluss besteht, wenn über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters abgestimmt wird, soweit er in Vertretung von Wohnungseigentümern handelt. Er darf also über seine Bestellung oder Abberufung sowohl in eigenem Recht als Miteigentümer als auch in Vertretung anderer Wohnungseigentümer mit abstimmen. Eine Ausnahme hiervon kann jedoch vorliegen, wenn es sich um eine Abstimmung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grunde handelt.

Der Autor Peter Breiholdt ist Rechtsanwalt in Hamburg (www.breiholdt.de)
Leitungen entkalken ist Vermieterpflicht
05.09.2007 : Hat sich Kalk in den Sanitäranlagen einer Wohnung abgelagert, müssen sie gewartet werden. "Diese Sanierung ist Aufgabe des Vermieters", informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München.

Der Münchner Richter befand, dass das Sanieren verkalkter Leitungen dem Vermieter obliegt, nicht dem Mieter. Dieser ist weder nach dem Gesetz noch nach dem Inhalt des Mietvertrages verpflichtet, die Sanitäranlagen regelmäßig zu entkalken. Das Entkalken sei eine Wartungspflicht, die über das bloße Reinigen hinausgehe. Derartige Reparaturen können auch nicht unter die "Kleinreparaturklausel" fallen. Instandhaltung und Wartung ist Sache des Vermieters, außer der Mietvertrag lege eindeutig etwas anderes fest.

Im betreffenden Fall waren der Badewanneneinlauf sowie Kopf- und Handbrause der Dusche so enorm verkalkt, dass das Wasser nur noch tröpfelnd aus der Leitung kam bzw. aus den einzelnen Teilen der Brause das Wasser spritzte (Az. 473 C 36207/05).
(Quelle: Quelle Bausparkasse)

Beschluss / Urteil des Monats

Umstellung auf Kabelfernsehen - Kosten nach Wohnungen
14.09.2007 : Eine ergänzende Auslegung einer mietvertraglichen Regelung über die Umlegung der Kosten einer Gemeinschaftsantenne ergibt, dass der Vermieter zu einer Kostenumlegung nach Wohnungen berechtigt ist, wenn die Gemeinschaftsantenne beseitigt wird und die Mietwohnungen stattdessen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 27.06.2007 - VIII ZR 202/06
Fragen zum Mietvertrag? www.anwaltonline.com  prüft den Vertrag für Sie!

Sie möchten Ihren bestehenden oder zur Unterschrift vorgelegten privaten Mietvertrag auf Herz und Nieren prüfen lassen?
Die Partneranwälte von www.anwaltonline.com  prüfen Ihren Mietvertrag für Sie - zum günstigen Pauschalpreis i.H.v. € 89,95 incl. MWSt.
Spezielle Fragen hinsichtlich des Mietvertrages können Sie gesondert mitteilen - die Antworten hierauf sind im Preis enthalten.

Aktuelles von unseren Partnerfirmen:

alumed - Die ˝Medizin˝ für
Auto-Stapel-Parkanlagen

Die Betreiber von Autostapelparker - oder auch Doppelparker genannt - haben das große Problem der Reinigung und Korrosion der Stellflächen. Die Hersteller dieser Stapelparkanlagen geben Reinigungs-anweisungen an, die im normalen Gebrauch nicht durchführbar sind.


Vor der Sanierung

Unsere Empfehlung einer zweimaligen Reinigung pro Jahr hat sich zwar einigermaßen bewährt, jedoch ist man immer noch nicht davor gefeit, dass die Korrosion weiter voranschreitet.

Rechnet man die Aufwendungen für eine gründliche Nassreinigung auf, erreicht man schon nach einigen Jahren utopische Summen. Man denke auch daran, dass sich bei den wenigsten Gruben ein Wasserabfluss befindet. Bedeutet, dass das Schmutzwasser in den Gruben wieder mühsam aufgenommen werden muss. Aus eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen muss man für einen 4fach-Parker einen Zeitaufwand für die Nass-Reinigung von ca. 3 Stunden mit zwei Monteuren rechnen. Die Nass-Reinigung wird jeweils nach den Wintermonaten durchgeführt. Eine Trockenreinigung mit gründlicher Wartung und Abschmieren der Anlage wird vor der Wintersaison ausgeführt. Die Trockenreinigung in Verbindung einer Wartung wird für einen 4fach-Parker mit 1,5 Stunden kalkuliert.

Für uns ist es eine Normalität, dass die Wartungsleistung dokumentiert wird. Korrosionsstellen werden frühzeitig gemeldet, damit die notwendigen Arbeiten eingeleitet werden können. Wir machen bei Begutachtungen von Stapelparkanlagen leider immer wieder die Erfahrung, dass der Informationsfluss zwischen Wartungsfirma und Betreiber in den meisten Fällen gründlich leidet oder überhaupt nicht stattfindet.

Eine Reinigung ist nicht mehr sinnvoll, wenn der Zustand bzw. die Korrosion schon soweit fortgeschritten ist, dass auch meist die Statik und somit die Tragfähigkeit eingeschränkt ist. Der Parker muss dann stillgesetzt werden.

Nach der Sanierung mit Alu-Profilen

Bevor eine Instandsetzung durchgeführt wird, muss der Gesamt-zustand und die Gesamtaufwendungen kalkuliert werden. Sofern die Seitenträger und Mittelträger noch weiter zu verwenden sind, ist der Aufwand für die fachgerechte Aufarbeitung noch überschaubar und akzeptabel. Da die Seitenträger meist elektrolytisch verzinkt sind, sind diese Aufwendungen geringer. Die Mittelträger sowie die Anfahrbleche sind - aus welchen Gründen auch immer schon von Neuheit her - nur mit einem einfachen Deckanstrich versehen und somit meist stark oder sehr stark angerostet. Sofern der Materialabtrag durch die Korrosion noch nicht zu weit fortgeschritten ist, können diese Anlagenteile aufgearbeitet werden. Hierzu müssen diese Teile demontiert und mit Sandstrahleinrichtung entrostet werden. Diese Arbeiten können auf Grund der starken Staubentwicklung nicht vor Ort ausgeführt werden. Nach der Entrostung werden diese Teile feuerverzinkt. Die Schichtdicke entspricht nach DIN mind. 80 μm. Entgegen der elektrolytischen Verzinkung der Seitenträger ist diese Zinkschicht 8mal dicker.

Alumed? Die Lösung für eine langfristige und dauerhafte Sanierung.

Schadhafte Befestigung von unten

Die LiftConsulting GmbH, die sich normalerweise mit der neutralen Planung, Sanierung und Modernisierung von Aufzügen beschäftigt, hat eine spezielle Aluminiumlegierung entwickelt, welche gegen Streusalzeinwirkung unempfindlich, also resistent ist. Neutrale Materialprüfanstalten haben dies bestätigt. In zwei Langzeittests wurden die Aluminiumprofile dem Sprühnebeltest nach EN ISO 9227-NSS-Test unterzogen sowie einem ca. 15mal intensiveren Test unterzogen. Das Aluminiumprofil hat hier mit dem Faktor 3,37 abgeschnitten, was weit über dem erstrebten Ziel liegt. Das besondere jedoch ist die Tatsache, dass eine Reinigung der Stellflächen nicht mehr nötig ist.

Sanierte Parkfläche mit Alu-Profilen

Weiterer Vorteil ist die homogene, fast glatte Oberfläche. Das Befahren dieser Profile ist wesentlicher leichter und geräuscharmer. Gleiches gilt für das Begehen der Beläge. Das schmerzliche Umknicken auf den Profilen soll nun endlich der Vergangenheit angehören.

Aufgrund der Konstruktion dieser Aluminiumprofile können diese bei jedem bestehenden Fabrikat nachträglich eingebaut werden.

Eine Statik, Prüfstatik sowie Prüfung durch die DEKRA sind selbst-verständlich Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und fachgerecht modernisierende Instandsetzung.

Krautgartenstraße 30
65205 Wiesbaden
Tel. 0611 / 950 72 72
Fax 0611 / 950 72 73
mail: info@liftconsulting.de
web: www.liftconsulting


 

AKTUELLES

Schnelle Entscheidung kann Geld sparen
Dabei kann eine schnelle Entscheidung, den Energieausweis zu beschaffen, Geld sparen.
Für alle Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, für die vor dem 01.01.77 der Bauantrag gestellt wurde und die nicht dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 genügen, soll nämlich ab dem 1.10.2008 der sog. bedarfsbezogene Energieausweis verpflichtend sein.

Der sog. verbrauchsbezogene Energieausweis orientiert sich an dem gemessenen tatsächlichen Energieverbrauch und wird daher (kostengünstig) insbesondere von den Wärmemess- und Verbrauchserfassungsunternehmen angeboten.

Der bedarfsorientierte Energieausweis orientiert sich an einer ingenieurtechnischen Aufnahme und Bewertung der Gebäudesubstanz und ist daher in der Beschaffung kostenintensiver.

Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere bei Verkauf und Vermietung von Immobilien der Energieausweis mit Blick auf die aktuelle Diskussion über stetig steigende Energie- und Betriebskosten eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf bereits vor Inkrafttreten der „EnEV 2007“ ausgestellte Energieausweise gültig bleiben sollen, sofern Sie nach den Regeln der gesetzlichen Änderungen ausgestellt werden.

Quelle: RA Rüdiger Fritsch
Techem-empirica-Leerstandsindex
Wohnungsleerstände nehmen im Westen zu
Aber: Lage im Osten beruhigt sich

Eschborn. Der Wohnungsleerstand in den neuen Bundesländern geht zurück, im Westen nimmt er zu. Das geht aus dem Techem-empirica-Leerstandsindex für das Jahr 2006 hervor. Laut der Gemeinschaftsstudie des Bonner Marktforschungsinstituts empirica GmbH und der Eschborner Techem AG standen insgesamt vier Prozent der Geschosswohnungen in Deutschland leer – 2,7 Prozent im Westen, 7,3 Prozent im Osten (einschließlich Berlin). Im Westen stieg die Zahl gegenüber dem Vorjahr um 23.400 auf 402.400 an, im Osten sank sie um 10.400 auf knapp 420.000. Die Werte zwischen den alten und neuen Bundesländern nähern sich allerdings von Jahr zu Jahr an. 2001 lagen sie im Osten noch bei 8,5, im Westen hingegen bei 2,1 Prozent. empirica-Geschäftsführer Bernhard Faller: „Dabei ist der Rückgang im Osten nur zum Teil auf Wohnungsabrisse zurückzuführen. Etwa in gleichem Maße ist auch die zusätzliche Wohnungsnachfrage durch wachsende Haushaltszahlen im Osten für den Leerstandsrückgang verantwortlich.“
Basis für die Auswertung sind anonymisierte Heizkostenabrechnungen, die Techem von rund 2,5 Millionen marktfähigen Geschosswohnungen erstellt und aus denen empirica den regionalen Leerstandsindex errechnet. Techem ist Marktführer bei der Verbrauchserfassung und Abrechnung von Energie und Wasser und besitzt das umfangreichste Datenmaterial über den deutschen Wohnungsmarkt.
Ausgewertet wurden insgesamt 101 Städte. Dabei haben Ingolstadt mit 0,4, Erlangen (0,5) Speyer und Karlsruhe (je 0,6) sowie Schweinfurt und Kempten (je 0,7 Prozent) die niedrigsten Leerstände. Auf mehr als zehn Prozent Leerstand kommen die ostdeutschen Städte Halle mit 10,6, Görlitz mit 11,6, Frankfurt (Oder) mit 12,7, Plauen mit 13,2 und Schlusslicht Schwerin mit 13,4 Prozent. Im Vorjahr lag Frankfurt (Oder) mit 20 Prozent noch am Ende der Tabelle. Im Westen haben Wilhelmshaven (7,2), Emden (7,0) und Bremerhaven (6,1 Prozent) die höchsten Quoten.
Bei den Ländern rangieren Bayern mit 1,5 sowie Baden-Württemberg und Hamburg (jeweils 1,8 Prozent) ganz vorn, Thüringen (7,4), Sachsen (8,5) und Sachsen-Anhalt (10,6) ganz hinten.
www.techem.de, www.empirica-institut.de 


Die Grafik mit der Leerstandskarte für Deutschland können Sie hier herunterladen: 

   Leerstandsindex-Deutschland.pdf

Spruch des Monats

"Die meisten Wohnungseigentümer wenden mehr Zeit und Kraft auf,
um über die Probleme herumzureden, als sie anzupacken."


In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.  

BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin, *Tel. 030-30872917 *Fax 030-30872919
*E-Mail: service@wohnungsverwalter.de *  www.wohnungsverwalter.de   
Redaktion: Landesverband West  Ingo Dittmann, stellvertr. Landesbeauftragter, Nordrhein-Westfalen
Maximilianstr. 16, 53111 Bonn * Tel. 0228-969570 * Fax 0228-9695720 * www.dittmann-wohnungsverwalter.de


                     

            

     Gasanbieter goldgas