BFW-AKTUELL 08/2008

Begründung des Finanzgerichts

Urteil:

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Steuerermäßigung sind wiederholt in allen Medien ausführlich dargestellt worden. Deshalb konnte jeder Steuerpflichtige davon ausgehen, dass für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Barzahlung die Steuerermäßigung ausschließen würde.

Die Kläger waren auch steuerlich vertreten, sodass sie sich im Zweifelsfalle hätten rechtzeitig beraten lassen können. Für Träger der steuerberatenden Berufe musste von Anfang an ersichtlich sein, dass die Voraussetzungen (Rechnung und unbare Zahlung) Anwendung finden würden.

Der Gesetzgeber ist zudem berechtigt, eine gesetzliche Differenzierung der Zahlungsmodalitäten für die Gewährung von Steuerermäßigungen zu normieren. Hintergrund war unter anderem die Verhinderung und Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Eine Möglichkeit, Schwarzarbeit zu begegnen, ist einerseits eine zwingende Rechnungsausstellung und andererseits die unbare Zahlungsweise und Vorlage entsprechender Nachweise des Kreditinstitutes. Dies erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge. Zwar hat das Gericht gewisse Zweifel, ob durch die ausschließliche unbare Zahlungsweise nicht in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen wird, doch dürfte der Gesetzeszweck (Bekämpfung der Schwarzarbeit) eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung zulassen.

Dem Steuerpflichtigen wird es ermöglicht bei für ihn positiven Steuernormen, die Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerermäßigung durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen mit den beauftragten Handwerksfirmen zu vereinbaren. Zum einen würde die Zulassung einer derartigen Ausnahme den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten wesentlich erhöhen und ggf. eine Nachprüfung der Zahlungen erschweren, zum anderen bestünden Manipulationsmöglichkeiten. Mit der Zahlung vom Konto des Leistungsempfängers wird auf der anderen Seite verhindert bzw. erschwert, dass Schwarzgelder zum Einsatz kommen können. Hierdurch wird ein doppelter Schutz erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen dürfte es zudem mittlerweile üblich sein, eventuelle Steuerermäßigungen auf Seiten des Leistungsempfängers in die Kalkulation mit einzubeziehen, wenn und soweit dieser auf unbaren Zahlungen besteht.

Auch wenn Bargeld ein anerkanntes und zulässiges Zahlungsmittel ist, ist es dem Gesetzgeber unbenommen, für die Gewährung von Steuerermäßigungen ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zugelassen.