Arten der Mitgliedschaft

Unsere Mitglieder sind das wichtigste und höchste Gut des BVI e. V., denn sie bilden den Kern des Verbandes. Doch welche Arten der Mitgliedschaft gibt es?

Ordentliche Mitglieder

sind hauptberuflich tätige Immobilienverwalter, die über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügen und eine Vermögensschaden-, Vertrauensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und während ihrer Zugehörigkeit zum Verband unterhalten. Ordentliche Mitglieder unterwerfen sich dem Verhaltens- und Ehrenkodex des Verbandes.

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Gastmitglieder

können alle interessierten Immobilienverwalter werden. Diese verpflichten sich, eine hauptberufliche Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft anzustreben und die notwendige Qualifikation zu erwerben. Die Gastmitgliedschaft währt höchstens drei Jahre.

Fördermitglieder

sind natürliche oder juristische Personen, Stiftungen oder Interessenvereinigungen sowie sonstige Verbände, die die Ziele des Verbandes fördernd unterstützen.

Zu den Fördermitgliedern

Beratende Mitglieder

können Rechtsanwälte, Notare, Richter, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sowie sonstige Juristen, Volkswirte, Diplom-Kaufleute, Architekten, Ingenieure und verdiente Persönlichkeiten der Immobilienwirtschaft werden. Die Mitgliedschaft von Gesellschaften und Sozietäten der freien Berufe ist nicht möglich. Beratende Mitglieder werden auf Vorschlag eines Mitglieds nach Anhörung der bisherigen beratenden Mitglieder durch den Vorstand aufgenommen.

Beratende Mitglieder

Seniorenmitglieder

können Immobilienverwalter werden, die ihre Tätigkeit aufgeben und vorher mit ihren Verwaltungsunternehmen Mitglied im BVI waren.

Seniorenmitglieder

Ehrenmitglieder

sind natürlichen Personen, die sich um die Ziele des Verbandes in herausragender Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ernannt.

Ehrenmitglieder

 

Ein Mitglied kann nicht mehrere Arten der Mitgliedschaft nebeneinander innehaben. Mitglieder der Geschäftsleitung eines ordentlichen oder Gastmitglieds können nicht zugleich beratende Mitglieder sein.

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