BFW Newsletter Februar 2009 |
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Wohnungseigentum aktuellGreift auch Ihr Stromversorger Ihnen jetzt tiefer in die Tasche?Im Januar stiegen die Preise um durchschnittlich 10,5 Prozent. Der Wechsel zu einem günstigeren Stromanbieter lohnt sich mehr denn je. Doch viele Verbraucher scheuen sich noch davor. Dabei ist ein Wechsel ganz einfach und gelingt in wenigen Minuten! Mit dem kostenlosen Online-Tarifrechner von preisvergleich.de erhalten Sie schnell und bequem die tagesaktuellen Strompreise der Stromanbieter aus Ihrer Region. Haben Sie sich für einen Tarif entschieden, ist der Wechsel online mit wenigen Klicks möglich. Das benötigen Sie für Ihren Online-Wechsel:
Zählernummer: Verbrauch: Doch der Stromanbieterwechsel lohnt sich nicht nur finanziell, auch ökologisch ist er sinnvoll. Der „saubere Strom“ aus Windkraft, Sonnenenergie oder Wasserkraft ist in einigen Gebieten sogar günstiger als Standardstrom. So schonen Sie nicht nur Ihren Geldbeutel, sondern zugleich die Umwelt. Ökostromtarife finden Sie ebenfalls auf dem Stromrechner des Verbraucherportals preisvergleich.de. Wehren Sie sich jetzt gegen Strompreiserhöhungen und wechseln Sie in einen günstigeren Tarif! Quelle: http://www.preisvergleich.de RechtDarf der Hausverwalter im eigenen Namen klagen?Der Hausverwalter darf rückständige Mieten seit dem 01.07.2008 nicht mehr im Namen des Vermieters einklagen. Ersatzweise darf er diese Mietforderungen aber auch nicht im eigenen Namen einklagen.Darum geht es: Zur Erinnerung: Was sagt das Gericht: Das sagt Ihr Anwalt: Quelle: http://www.friesrae.de Güteverfahren kann zwingend seinSieht die Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage vor, dass Streitigkeiten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, so ist die gerichtliche Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche zwischen Wohnungseigentümern unzulässig, bis das Verfahren durchgeführt wurde und dann erfolglos blieb. OLG Frankfurt, 11.6.2007, Az: 20 W 108/07 Heizkostenverordnung: Mieterverdummung geht weiterHeizkostenverordnung geändert: Aktuell und ab sofort wirksam ist die Neuerung, dass dem Mieter das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats mitzuteilen ist. Damit hat der Verordnunggeber auf die Tatsache reagiert, dass viele Servicefirmen dazu übergegangen sind, den Mietern bei der Jahresablesung keinen Ablesebeleg mehr zu erteilen. Auf den ersten Blick hört sich der neue Paragraf gut an, aber es gibt eine Reihe von Ausnahmen. Die Neuregelung läuft deswegen weitgehend leer. Insbesondere besteht nach wie vor die Gefahr, dass wenn der Mieter schließlich seine Abrechnung erhält, er nichts mehr kontrollieren geschweige denn eine Falschablesung oder Geräte-Fehlfunktion beweisen kann. Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de Ermächtigung Beirat Aushandlung von VergleichlösungenDie Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einen Verwaltungsbeirat ermächtigen, mit anderen Wohnungseigentümern wegen deren Zahlungsrückstände Vergleichslösungen auszuhandeln oder für den Verband eine entsprechende Vereinbarung mit den Wohnungseigentümern abzuschließen. OLG Hamburg v. 26.10.2007- 2 Wx 110/02, ZMR 2008, 152 Katzenklappe kann Versicherungsschutz kosten!Unsachgemäßes Anbringen einer Katzenklappe kann den Versicherungsschutz im Einbruchsfall kosten. Wird die Klappe so angebracht, dass diese einen Wohnungseinbruch erleichtert, so ist dies grob fahrlässig. Die Folge: AG Dortmund, 31.3.2008 - Az: 433 C 10580/07 OLG Düsseldorf: Unklare und mehrdeutige Eigentümerbeschlüsse sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklärenEigentümerbeschlüsse, die unklar und mehrdeutig sind und deren Inhalt allenfalls im Wege der Auslegung festzustellen wäre (hier: unklares Verhältnis der beschlossenen Sanierungsbeauftragung, Gutachtenerstellung und Klageerhebung), widersprechen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2008 - 3 Wx 272/07). Wenn jetzt wieder die Mietnebenkostenabrechnungen ins Haus flattern, sollten Mieter in gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen und Gewerbe) genau hinsehen. Beispielsweise muss die Höhe der von Mietern zu zahlenden Grundsteuer hier genau ausgerechnet werden. Die auf Gewerbeflächen wie Büros oder Läden entfallende Steuer kann deutlich höher sein, als die für normale Wohnflächen. Besonders wichtig ist hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. VIII ZR 1/06), wonach die Betriebskostenabrechnung dann bereits formell unwirksam ist, wenn der Vermieter die nicht umlagefähigen Kostenanteile vorab herausrechnet und den Rest auf die Wohnraummieter verteilt. Ein Mieter muss bereits aus der Betriebskostenabrechnung entnehmen können, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgezogen wurden. Daher müssen stets die vollen Gesamtkosten ausgewiesen und die Abzüge erläutert werden. Nur so haben Mieter die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen. Dies trifft übrigens auch für so genannte gemischte Kosten zu, wie zum Beispiel die Verwaltungskosten als Teil der Hauswartskosten. Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de Verwaltungsbeirat: Zustimmung zu einer MaßnahmeSieht ein Beschluss die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des Vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, daß sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme ausspricht. (Bay. OLG 2 ZBR 4/02) Muss sich der WEG-Verwalter eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle des Verwaltervertrags gefallen lassen?Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher zu qualifizieren und kann aus diesem Grunde die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB - insbesondere die Inhaltskontrolle für Musterverträge - in Anspruch nehmen. Bei Verbrauchern hilft es dem Unternehmer (hier: WEG-Verwalter) nicht, wenn er den Vertrag nur einmal verwandt hat.Hintergrund: Darum geht es im konkreten Fall: Die Wohnungseigentümer nehmen ihren Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Verwalter beruft sich darauf, dass die Eigentümer es versäumt haben, innerhalb der 4-Wochen-Frist gegen die Jahresabrechnung zu protestieren. Das sagt das Gericht: Das sagt Ihr Anwalt: Quelle: http://www.friesrae.de - FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg Unzulässige NutzungsänderungEine Nutzung von Sondereigentum zu anderen Zwecken als der in der Teilungserklärung ausgewiesenen Wohnnutzung ist nur zulässig, wenn bei typisierender Betrachtungsweise die geänderte, gewerbliche Nutzung nicht über das Maß hinausgeht, das bei Wohnzwecken üblich ist.Die gewerbliche Nutzung von kleinen Wohneinheiten für eine private Arbeitvermittlung oder eine Schülernachhilfe beeinträchtigt regelmäßig stärker als eine Wohnnutzung. OLG Köln, 23.07.2007, 16 Wx 25/07 Quelle: http://www.rechtscentrum.de LeserbriefThema Nr. 1: Erstellung von Mieterabrechnungen nach Beendigung der VerwaltungWer muss nach Beendigung der Mietverwaltung die Betriebskostenabrechnungen für die Mieter erstellen?Nach Beendigung der Mietverwaltung behauptet mein Hausverwalter, dass er nach seinem Ausscheiden (31.12.2004) die Abrechnungen für die Mieter nicht mehr erstellen muss. Nach der Rechtsprechung müsse die neue Hausverwaltung die Abrechnungen erstellen, nicht er. Ist das richtig? In dem Verwaltervertrag habe ich leider nicht vereinbart, dass er bei seinem Ausscheiden die Abrechnungen mit den Mietern noch erstellen muss.gez. M.B. Antwort der Redaktion von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch (beratendes BFW Mitglied) - Telefon: 0212 / 22 21 0 – 0, Fax: 0212 / 22 21 0 – 40 * E-Mail: krall-kalkum@telebel.deGerne nehme ich zu der aufgeworfenen Frage Stellung wie folgt: Mit freundlichen Grüßen Beschluss / Urteil des MonatsKaum zu glauben: Kosten der Balkonsanierung können dem Sondereigentümer allein auferlegt werden
Quelle: Rechtsanwältin Bettina Baumgarten - www.bethgeundpartner.de AKTUELLESNeuer Basiszinssatz beträgt 1,62 ProzentDie Deutsche Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz bekannt gegeben. Er beläuft sich seit dem 01.01.2009 auf 1,62 Prozent und ist damit gegenüber dem alten Basiszinssatz um 1,57 Prozentpunkte gefallen. Der Basiszinssatz dient vor allem der Berechnung von Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beläuft sich gemäß § 288 BGB grundsätzlich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt sind, auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Quelle: BRINKMANN DEWERT - Rechtsanwälte • Notare Mietertipp: AbflussverstopfungDie Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus sind keine Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen, sie können auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ abgerechnet werden. Quelle: www.mieterverein-hamburg.de/newsletter.htm Schmunzelecke"Die größte Eigentümerversammlung der Welt, Wilhelmstr. 28" (Video 3 MB), hier klicken! Spruch des Monats"Nichts macht den Wohnungseigentümer mehr argwöhnisch als wenig zu wissen".… In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen und Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern / Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen / interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar. Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. | ||



