BFW Newsletter Januar 2008

Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer

 

Gibt es bestimmte Formvorschriften, die bei einem Versammlungsprotokoll eingehalten werden müssen? Gibt es Regelungen für die Darstellung des Beschlusses und des Abstimmungsergebnisses?

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Protokollierung der Wohnungseigentümerversammlung nur sehr unvollständig. § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG sagt lediglich aus, dass über die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen ist und diese durch bestimmte Beteiligte (Versammlungsleiter, Wohnungseigentümer und - soweit bestellt - Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Beirates) zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss jedoch nach herrschender Meinung zumindest den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.

Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses. Hierzu genügt die Verkündung des Beschlusses bzw. des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter.

Die Niederschrift sollte darüber hinaus die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie zumindest die Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung enthalten.

Nicht erforderlich ist, dass die Niederschrift die Teilnehmer der Versammlung aufführt bzw. eine Anwesenheitsliste beigefügt wird.

Das Gesetz regelt noch nicht einmal, wer die Niederschrift anzufertigen hat. Dies dürfte in der Regel der Versammlungsleiter oder eine durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft bestimmte Person sein.

Ein Ergebnisprotokoll ist in jedem Falle ausreichend, ein Verlaufsprotokoll ist nicht vorgeschrieben.

Quelle: ISTA

Recht

Streupflicht muss nachvollziehbar delegiert werden
Wenn es um die winterlichen Streu- und Räumpflichten geht, dann stellen die deutschen Gerichte hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Die Juristen erwarten, dass Eigentümer, Verwalter und Mieter von Immobilien klare, später auch nachvollziehbare Absprachen treffen. Wenn das nicht geschieht, kann es teuer werden: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern einen Eigentümer zu Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber einer verunglückten Frau verurteilt, weil er die Erledigung der Arbeiten nicht korrekt delegiert hatte. (Aktenzeichen 3 U 93/01)
Der Fall: Der Laubengang in einer Wohnanlage wurde an einem Winterabend zu einer schlimmen Falle für eine Frau. Weil nicht ausreichend gestreut worden war, rutschte sie auf einer glatten Eisfläche aus und verletzte sich schwer. Wer trug die Verantwortung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage stellte sich, als das Opfer wieder genesen war und auf finanzielle Entschädigung klagte.
Alle Beteiligten schoben einander die Schuld in die Schuhe. Zwar existierte eine Hausordnung, der zu Folge die Mieter zum Streuen verpflichtet worden waren, doch diese war nur an die Eigentümer der einzelnen Wohnungen versandt worden. Die Eigentümer argumentierten damit, dass die Mieter schließlich in der Vergangenheit schon den Winterdienst erledigt hätten, was allerdings nicht nachweisbar war. Die Hausverwaltung wiederum wollte ebenfalls nichts von einer Kontrollpflicht wissen. Am Ende standen die Richter in zwei Instanzen vor einem schwer durchdringbaren Knäuel von Behauptungen. Das Urteil: Ein Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt stellte fest, dass wegen der Glätte im konkreten Fall grundsätzlich eine Streupflicht bestanden habe. Eine eindeutige Delegation des Eigentümers an die Hausverwaltung oder die Mieter habe es nicht gegeben. Deswegen müsse er die Konsequenzen tragen. Das Schmerzensgeld für die verunglückte Frau betrug 20.000 Mark.

Quelle: Immobilen Wirtschaft und Recht Infomail

Besteht ein Anspruch auf Herausgabe von Planunterlagen gegen den Bauträger?

Der Anspruch gegen den Bauträger auf Herausgabe von Bauplänen setzt ein besonderes, konkret begründetes Interesse voraus. Im Prozess ist zu dessen Begründung der Vortrag von konkreten Baumängeln bzw. konkreten Umbau- oder Reparaturmaßnahmen erforderlich. (im Anschluss an OLG München, BauR 1992, 95).
LG München I, Urteil vom 02.03.2007 - 2 O 23839/06



Kreditaufnahme durch den Verwalter ohne Bevollmächtigung

Es besteht ohne Bevollmächtigung keine Berechtigung des Verwalters, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Kredit aufzunehmen. Daher kann der Verwalter persönlich zur Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Bank kann darüber hinaus auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Kredit tatsächlich zugeflossen ist, in Anspruch nehmen. Die Haftung des Verwalters steht dem nicht entgegen.

OLG Celle 5.4.2006, Az: 3 U 265/05

Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de



Abberufung des Verwalters wegen verspäteter Jahresabrechnungen

Ein Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund verlangen, wenn dieser Jahresabrechnungen für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden nicht vorlegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Vergangenheit eine Vertragsverlängerung um fünf Jahre gebilligt hat, obwohl der Hausverwalter auch zu diesem Zeitpunkt bereits mit zwei Jahresabrechnungen in Verzug war.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2002
3 Wx 8/02
NJW Heft 24/2002, Seite VIII

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Wirtschaftsplan bleibt weiter gültig

Ein beschlossener Wirtschaftsplan gilt im Zweifelsfall auch weiterhin als Grundlage für die Erhebung der darin festgelegten Wohngelder, wenn das betreffende Kalenderjahr bereits abgelaufen ist und (aus welchen Gründen auch immer) noch kein neuer Wirtschaftsplan verabschiedet wurde. Ein Wohnungseigentümer kann ohne weiteres erkennen, dass er die Wohngeldbeträge auch im Folgejahr in unveränderter Höhe schuldet. Anderenfalls wäre eine Deckung der laufenden Kosten nicht möglich.
OLG Hamburg, Beschluss v. 23.08.2002, AZ 2 Wx 4/99, MietRB 2003, 42



Ausländische Mieter - Immer Anspruch auf Satelittenschüssel?

Das Recht auf Informationsfreiheit gebietet es, fremdsprachigen Mietern den Empfang heimatlicher Fernseh- und Rundfunkprogramme zu ermöglichen. Notfalls muss ihnen dazu erlaubt sein, eine Parabolantenne aufzustellen. Besteht aber die Möglichkeit, über Kabel solche Sender zu beziehen, dann darf die Hausgemeinschaft nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern solche „Schüsseln“ verbieten.
(Landgericht München I, Aktenzeichen 1 T 17467/04)

Der Fall:

Eine türkischstämmige Familie hatte den Wunsch, elektronische Medien in der Muttersprache empfangen zu können. Auf dem Balkon der Wohnung stellte man deswegen eine Parabolantenne auf. Diese optische Beeinträchtigung der Fassade gefiel der Eigentümergemeinschaft ganz und gar nicht, sie drängte auf einen Abbau der „Schüssel“. Schließlich sei es auch möglich, über das im Hause installierte Breitbandnetz türkische Sender zu sehen.

Das Urteil:

Die Richter - wohl wissend um die Hochschätzung der Informationsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht - gingen dem Sachstand gründlich nach. Sie fanden heraus, dass gegen vergleichsweise geringe monatliche Gebühren über Kabel bis zu neun türkische Sender zu empfangen seien. Diese Investition könne man jedermann zumuten, entschied die Zivilkammer. Mit anderen Worten: Adieu Antenne.

(Quelle: LBS)



Ladung zur Wahl des Verwalters

Soll in einer Wohnungseigentümerversammlung ein neuer Verwalter gewählt werden, ist es nicht erforderlich, in der Einladung einen konkreten Namen des Bewerbers für das Amt des Verwalters zu benennen.

Beschluss des OLG Celle vom 14.02.2002
4 W 6/02
OLGR Celle 2002, 75

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Besuch von Spähameisen

Der ungebetene Besuch von "Spähameisen" in einer Mietwohnung berechtigt nicht zur Mietminderung.

Als "Vorhut für eine Besiedlung" hatte ein Kölner Mieter innerhalb von sechs Monaten 24 Ameisen in seiner Wohnung gesichtet. Vor dem Kölner Amtsgericht klagte er deshalb auf Mietminderung. Das Gericht zeigte sich jedoch unbeeindruckt: 24 Ameisen seien eine "völlig unerhebliche Beeinträchtigung", auch wenn es sich um "Späher" handele.
AG Köln,1998-04-06, 213 C 548/97, 2004 WDR Köln



Auch bei Schwund am Zähler sind alle Wasserkosten umlegbar

Der Mieter weigerte sich, die Wasser- und Abwasserkosten zu tragen, da die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung angesetzten Kosten pro qm die von den Stadtwerken dem Vermieter in Rechnung gestellten Preise übersteigen würden. Dies war darauf zurückzuführen, dass im Haus ein nicht unerheblicher Schwund zwischen der Erfassung des Wasserverbrauchs an den Hauptzählern und der Verbrauchsmessung in den Wohnungen festzustellen war.

Das Landgericht Duisburg führt aus, dass dieser Schwund unbeachtlich sei. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass dieser Schwund die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten maßgeblich verzerrt habe. Ein Schwund zwischen der gemessenen Gesamtmenge und den erfassten Einzelmengen ist aufgrund Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden. Da die Messtoleranzen alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie in einem Umfang von ca. 20 % hinzunehmen. Anhaltspunkte, ob konkret lückenhafte oder fehlerhafte Verbrauchserfassungen erfolgt sind, konnten nicht festgestellt werden. Daher kann der Vermiester zu Recht die gesamten Wasserkosten auf die Mieter umlegen. (LG Duisburg, Beschluss vom 22. 02. 2006 - 13 T 9/06).

Quelle: HAUS & GRUND AKTUELL - AUSGABE 09/2006



Erwerber v. Wohneigentum haftet für Rückstände

In einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (AZ: 2 Zbr 151/01) wurde folgendes festgestellt:
Die in einer Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.
Quelle: http://www.kleinbuero.de/



Versicherung für Verwaltungsbeiräte

Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, dass die Versicherungsprämie von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen wird.
(Kammergericht Berlin, 24 W 203/02).



Nur wer unterschreibt ist Mietvertragspartner

Wer zwar im Mietvertragskopf steht, aber nicht unterschreibt, wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die für eine Bevollmächtigung sprechen, auch nicht Mietvertragspartner. Darauf weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter hin.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter beide Ehepartner in den Mietvertrag eingetragen, doch nur der bei den Vertragsverhandlungen anwesende Ehegatte hatte dann unterschrieben. Die fehlende Unterschrift der Gattin wurde übersehen.
Im Raum stand nun die Frage, an wen sich der Vermieter halten kann, wenn es um die Mietvertragspflichten geht.
Das Landgericht Berlin hat hier entschieden, dass nur der Ehepartner Mietvertragspartner wird, der auch den Mietvertrag unterschrieben hat (Az. 63 S 237/03).
Zwar unterstellt das Gesetz, dass bei Kleingeschäften, wie z.B. der tägliche Einkauf, der zur
Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient, einer für beide Ehepartner handelt.
Ein Mietvertragsabschluss sprengt aber diesen kleingeschäftlichen Rahmen. Ein Ehepartner soll ja gerade davor geschützt werden, dass er unwissentlich mit in einen Mietvertrag hineingezogen wird.

(Quelle: Quelle Bausparkasse)



Aufklärungspflicht des Vermieters über Heiz- und Lüftungsverhalten

Lässt ein Vermieter im Wege der Modernisierung alte Holzfenster gegen isolierverglaste Fenster austauschen, so muss er den Mieter sachgerecht und umfassend auf die neuen Anforderungen hinsichtlich des Heiz- und Lüftungsverhaltens im veränderten Raumklima hinweisen. Unterlasse er dies, könne er sich später bei Schimmelpilzbildung nicht auf das fehlerhafte Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen. Auf diese Entscheidung des Landsgerichts München weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin. Nach Auffassung der Richter ist ein Mieter nicht verpflichtet, selbständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen.

Erst nach Einbau der neuen Fenster war es zu einem Schimmelbefall gekommen. Da der Mieter während der vorangegangenen Mietzeit mit den alten Holzfenstern kein Schimmelproblem hatte, musste er auch, so die Richter, nicht damit rechnen, dass er nach Einbau der Fenster sein Lüftungs- und Heizverhalten ändern muss.
Der Vermieter blieb auf seinem Schaden sitzen (Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2007, Az. 31 S 14459/06).

(Quelle: Quelle Bausparkasse)



Geschossdecken einer Tiefgarage sind Gemeinschaftseigentum

Geschossdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - 34 Wx 75/07



Wohngeld - Jahresabrechnung ohne Gesamtabrechnung?

1. Werden in einer als "Nebenkostenabrechnung" bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung die angeblichen Gesamtkosten ("Kosten/Jahr”) benannt, wird die Nebenkostenabrechnung dadurch nicht zu einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung.
2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließen die Wohnungseigentümer auf dieser Grundlage die "Jahresabrechnung”, hat dieser Beschluss keine Jahresabrechnung im Rechtssinne zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Rechtswirkungen entfalten und kommt auch als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 - 3 Wx 84/07



Schadensersatz wegen starken Rauchens

Die Frage, ob starkes Rauchen des Mieters als vertragswidriger Mietgebrauch anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. So vertritt beispielsweise das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 1 S 307/90 und 9 S 188/98) die Auffassung, starkes Rauchen gehöre zur freien Willensgestaltung eines jeden Menschen. Dem pflichtet nun das Landgericht Baden-Baden bei.

Jedenfalls bei einer Mietdauer von fünf Jahren muss der Vermieter gewisse Verfärbungen an Wänden, Türen und Fenstern hinnehmen. Soweit die Beeinträchtigungen das übliche Maß nicht überschreiten, muss sie der Vermieter auf seine Kosten beseitigen lassen.

Wichtiger Hinweis: Der Vermieter sollte seine Klage auf Erstattung der Renovierungskosten auf keinen Fall auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Gebrauchs beschränken, sondern auch auf seinen Anspruch auf Durchführung der mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen stützen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass dieser Anspruch binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung verjährt ist. Durch die Erhebung einer allein auf den vertragswidrigen Gebrauch (übermäßiges Rauchen) gestützten Klage wird nämlich die Verjährung der anderen Ansprüche nicht gehemmt.

Urteil des LG Baden-Baden vom 15.06.2001
2 S 138/00
RdW 2002, 6223
WoM 2001, 603

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JAHRESABRECHNUNG


"Ausgaben" kann auch Rücklage umfassen

Es begegnet im allgemeinen keinen Bedenken, in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan die Position "Zuführung zur Instandhaltungsrücklage" unter der Rubrik "Ausgaben" und nicht gesondert auszuweisen.

OLG München, Beschluss v. 5.4.2005, Az.: 32 Wx 15/05

Fakten: Einer der Wohnungseigentümer hatte vorliegend sowohl Wirtschaftsplan als auch Jahresabrechnung beanstandet, da der Verwalter den Posten "Zurückführung zur Instandhaltungsrücklage" nicht gesondert, sondern unter der Rubrik "Ausgaben" ausgewiesen hatte. Die Richter konnten hierin jedoch keinen Mangel der Abrechnung erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Jahresabrechnung dann ordnungsgemäß erstellt, wenn sie eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthält. In den zugehörigen Einzelabrechungen müssen die Einnahmen und Ausgaben unter Mitteilung des jeweils angewendeten Verteilungsschlüssels angegeben werden. Schließlich hat die Jahresabrechung die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, einschließlich der Zinserträge auszuweisen. Vorliegend ist daher in den Jahresabrechungen und den Wirtschaftsplänen unter der Rubrik "Ausgaben" zu Recht die Position "Zuführung Rücklage" aufgeführt worden, ohne dass hierfür ein eigener Posten angelegt wurde. Es fehlt der Aufstellung daher nicht an der Übersichtlichkeit.

Fazit: Bei der Erstellung einer Jahresabrechnung ist stets darauf zu achten, dass alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eingestellt werden - und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt wurden oder nicht.

(Quelle: Immobilienwirtschaft 06/2005)


WEG-Versammlung - Anwesenheit des Hausmeisters«

1. Wird die Anwesenheit des Hausmeisters in der Versammlung rügelos geduldet, kann hierin ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit liegen.
2. Das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Wirtschaftsplansbeschlusses entfällt, wenn bestandskräftig über die Jahresabrechnung beschlossen wurde. (Ausnahme:Eigentümerwechsel).
Beschluss des OLG Hamburg vom 11.4.2007, 2 Wx 2/07 - ZMR 07.550

Quelle: Haus & Grund

Beschluss / Urteil des Monats

Weniger Arbeit, trotzdem mehr Verwalterentgelt

Solange das Zusammenlegen von zwei Wohnungen zu Einer nicht im Grundbuch dokumentiert ist, kann der Verwalter für die Verwaltung dieser einen Wohnung zweimal abrechnen, wenn die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass sich die Verwalterkosten nach Wohnungseinheiten bemessen. Dies hat das Amtsgericht Hannover am 23. August 2006 entschieden. Die Eigentümer hatten zwar zwei Wohnungen gekauft. Diese waren jedoch schon vom teilenden Eigentümer zu einer Wohnung zusammengelegt worden und werden auch als eine Wohnung genutzt. Im Grundbuch wurde jedoch die Zusammenlegung nicht eingetragen. Trotzdem de facto der Verwalter lediglich eine Wohnung verwaltet hat, steht ihm hier die doppelte Verwaltergebühr zu.

Praxistipp:

Einmal mehr zählen die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, auch wenn in der Praxis ein Abweichen davon sachdienlich wäre. Jedem Käufer, natürlich aber auch jedem Verwalter kann nur angeraten werden, die Teilungserklärung genau zu studieren. Vorliegend ist dem Eigentümer anzuraten, unverzüglich die Vereinigung der Wohnungen auch grundbuchmäßig zu dokumentieren. Eine Zustimmung der anderen Miteigentümer ist in der Regel nicht erforderlich, vgl. BayObLG DNotZ 1999, 674. Alternativ käme die Änderung der Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung in Betracht. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung aller Eigentümer.

Autorin: Susanne Tank - tank(at)bethgeundpartner.de

Atuelles

Schönheitsreparaturen: Was ist zum Teppichboden zu beachten?
In der Regel hat der Mieter die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Die Erneuerung eines Teppichbodens in der Mietsache fällt jedoch nicht zwingend unter die Renovierungspflicht.

Unterschieden werden muss zwischen der Ausstattung des Wohn- oder Gewerberaums mit einem Teppich zu Mietbeginn und der Einbringung eines Bodenbelags durch die Mieter. Ist der Teppichboden von Anfang an in der Mietsache integriert, gilt er als mitvermietet. Wird er erst später eingebracht, kann der Mieter diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich aus der Wohnung entfernen, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde.

Konsequenzen bei vermieterseits eingebrachtem Teppichboden

Sollte der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Teppichboden alt und abgewetzt sein, so ist der Mieter bei bestehender Renovierungspflicht grundsätzlich nicht zur Erneuerung des Bodenbelags verpflichtet. Dies ist vielmehr Aufgabe des Vermieters im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht, wobei eine durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichs von 10 bis 15 Jahren angenommen wird.

Konsequenzen bei mieterseits eingebrachtem Teppichboden

Im Fall der Einbringung eines Teppichbodens in die Mietsache ist der Mieter zur Wegnahme bei Auszug berechtigt, es sei denn, der Vermieter wendet dieses Wegnahmerecht durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab (Ausnahme: berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme). Ein solches Wegnahmerecht kann auch vertraglich ausgeschlossen werden. Allerdings sollte dem Mieter dann ein angemessener Ausgleich zukommen.

Sonderfall: Reinigung des Teppichbodens

Die Reinigung des Teppichbodens zählt nach herrschender Meinung nicht zu den Schönheitsreparaturen und muss daher vom Mieter nicht ausgeführt werden. Somit bildet die vertragliche Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter keinen Anspruch des Vermieters auf Reinigung des Teppichbodens (Ausnahme: Reinigung mit dem Staubsauger). Erst bei erheblich über dem Normalmaß liegender Beschädigung des Bodenbelags kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. In diesem Fall ist allerdings der Abzug „alt für neu“ zu beachten, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermieters bedeuten kann.

Praxis-Tipp für Vermieter und Verwalter:

Eine Teppichbodenerneuerung durch den Mieter kann problemlos individualvertraglich geregelt werden. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten:

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erneuerung der Teppichböden vom Mieter auf dessen Kosten durchgeführt wird, sobald das Alter und der Zustand der Bodenbeläge deren Ersatz erfordert. Dabei ist vom Vermieter zuvor die Stellungnahme eines Teppichfachgeschäfts einzuholen. Diese ist für den Mieter verbindlich."

Quelle: http://www.haufe.de

Spruch des Monats

"Lieber ein Verwalter der sich mal irrt, als einen Eigentümer der immer Recht hat……."

 


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