Wohnungseigentümergemeinschaft kann im eigenen Namen klagen |
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| Wohnungseigentümergemeinschaft kann im eigenen Namen klagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Partei eines Rechtstreits in eigenen Namen Ansprüche geltend machen kann (Az. VII ZR 236/05). Die Mitteilung des BGH zu dem Urteil, das bereits am 12. April ergangen ist, nimmt dabei ausdrücklich auf die seit 2005 unterstellte Teilrechtsfähigkeit der WEG Bezug und sagt, sie sei ein "rechtsfähiger Verband sui generis". Die Rechtsfähigkeit erstrecke sich auf die Teilbereiche des Rechtslebens bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehme. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt im Namen der Gemeinschaft auf einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln sowohl am Gemeinschafts- als auch am Sondereigentum geklagt. Die Vorinstanz hatte dabei die einzelnen Eigentümer als Kläger angesehen, dem widersprach der BGH nun. Diese Entscheidung liegt im Einklang mit den neuen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, das am 1. Juli in Kraft treten wird. Darin ist die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft dann auch gesetzlich festgeschrieben. Quelle: IZ aktuell vom 19.04.2007 | ||



