BGH: Keine Mietminderung bei Mangel aus der Mietersphäre |
||
| Im verhandelten Fall sperrte der Stromversorger wegen Zahlungsrückständen des Mieters dessen Anschluss und baute den Zähler aus. Der Mieter zahlte daraufhin mehrere Monate nur noch eine gekürzte Miete.
Die Vermieterin widersprach der Minderung und kündigte den Mietvertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs - zu Recht, wie die Karlsruher Richter befanden. Der Mieter sei zu einer Mietminderung nicht berechtigt gewesen. Zwar sei die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der Mieter ohne Zähler keinen Strom beziehen konnte. Dieser Mangel habe jedoch nicht zu einer gesetzlichen Minderung der Miete geführt, weil er der Sphäre des Mieters zuzurechnen war. Deshalb sei der Mieter zur Zahlung der offenen Restmiete sowie zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. | ||



