BGH: Wiederwahl des Verwalters auch ohne Vergleichsangebot |
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| Wird der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wiederbestellt, müssen dabei keine Vergleichsangebote anderer Verwalter eingeholt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.04.2011 entschieden. Im vorliegenden Fall war ein Verwalter über die erste Amtsperiode von fünf Jahren hinaus tätig, ohne dass die Wohnungseigentümer die notwendige Neuwahl vorgenommen hatten. Stattdessen fiel der Fehler erst nach zehn Jahren im Rahmen eines anderen Rechtsstreits auf. In einer Eigentümerversammlung wurde dann beschlossen, den bisherigen Verwalter erneut für fünf Jahre zu beauftragen. Einzelne Eigentümer gingen gegen diesen Beschluss juristisch vor, da keine Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt worden waren. Dies ist nach Auffassung des BGH aber nur notwendig, wenn ein neuer Verwalter bestellt werden soll. Gegen die Eignung des amtierenden Verwalters sprächen keine Gründe. Bei seinem Versäumnis, auf das Erfordernis einer neuen Wahl hinzuweisen, handle es sich um ein einmaliges Versehen. Der Beschluss der WEG sei demnach nicht zu beanstanden.
(Az. V ZR 96/10) | ||



