| Die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird durch § 554 Abs. 3 BGB geregelt. Demnach hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums sind von ihm ebenfalls zu dulden. Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. | |