BGH: Zum Einbau funkbasierter Ablesegeräte und zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen |
||
| Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss.
In einer weiteren Entscheidung (VIII ZR 294/10) hat der Bundesgerichtshof heute klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB angemessen ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 %. | ||



