WEG: Kein Stimmrechtsverbot bei Folgen für Rechtsstreit

Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer zunächst ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder der WEG unter anderem die Mauer einer Dachterrasse abgerissen, Fenster vergrößert und eine neue Terrasse errichtet. Ein zweiter Eigentümer war dagegen mit einem WEG-Verfahren vorgegangen, das sich derzeit in der Beschwerdeinstanz befindet.

Die Wohnungseigentümerversammlung hat aber mittlerweile die Änderungen mit mehreren Beschlüssen gebilligt, gegen die der Beschwerdeführer ebenfalls vor Gericht zog. Er vertrat dabei die Auffassung, der Beklagte hätte für die Beschlüsse wegen des noch laufenden Verfahrens kein Stimmrecht besessen.

Der BGH erteilte seinem Ansinnen aber eine Absage. Sinn der Regelung des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG ist es demnach, zu verhindern, dass ein Prozessgegner Einfluss auf das Ob und Wie des gegen ihn gerichteten Prozesses nehmen kann. Dieses Risiko besteht aber nur bei Beschlüssen über verfahrensrechtliche Maßnahmen.

                     

            

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