BFW Newsletter Oktober 2007 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Heizen in der Übergangszeit |
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BGH kippt erneut Renovierungsklauseln In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Pflicht der Mieter zu einer Endrenovierung für unwirksam erklärt Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut den Schutz von Mietern vor überzogenen Renovierungspflichten gestärkt. Nach einem Urteil vom Mittwoch sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die den Mieter beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten. Durch eine solche Bestimmung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung müsse die Wohnung auch dann instand gesetzt werden, wenn sie eigentlich in tadellosem Zustand sei. Mit seinem Urteil gab das Karlsruher Gericht Mietern einer Wohnung in Bremen Recht. Sie müssen nun überhaupt nicht renovieren. Der BGH hat in jüngster Zeit mehrfach einseitige Renovierungsklauseln zu Lasten der Mieter gekippt. ((Az: VIII 316/06 vom 12. September 2007) Nach dem Formularvertrag des Verbandes Haus & Grund Bremen, den der Vermieter genutzt hatte, mussten die Mieter die Wohnung beim Auszug "fachgerecht renoviert“ zurückgeben. Die Wände mussten tapeziert und weiß gestrichen sein, Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper weiß lackiert und Teppichböden fachmännisch gereinigt werden. Der Vertrag sah keine Ausnahmen von der Renovierungspflicht vor, verzichtete aber auf eine Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses. Damit hatte der BGH erstmals über eine Klausel zu entscheiden, die allein die Endrenovierung betrifft. In diesem Fall ist die Bestimmung dem Gericht zufolge so zu verstehen, dass der Mieter in jedem Fall renovieren muss - selbst wenn er kurz zuvor freiwillig die Wohnung instand gesetzt oder dort nur kurz gewohnt hätte. Dies sei ein unangemessener Nachteil für den Mieter. Lob vom Mieterbund Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung: "Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält“, teilte dessen Präsident Franz-Georg Rips mit. Gleichzeitig fordert er alle Mieter auf, ihren Mietvertrag prüfen zu lassen, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht. Der BGH hat bereits mehrfach Mieter gegen ihre Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen in Schutz genommen. So sind starre Renovierungsfristen unwirksam, wenn sie den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung in die Pflicht nehmen. Quelle: http://www.sueddeutsche.de/ Sollbeträge bei der Instandhaltungsrücklage Nach Ansicht des BayObLG (WuM 1990, 459) und des OLG Hamm (ZWE 2001, 446) ist es zulässig, die Sollbeträge der Instandhaltungsrücklage in der Abrechnung anzusetzen. Dies wird im wesentlichen damit begründet, dass ansonsten säumige Eigentümer von ihrer Beitragspflicht frei würden. Da die Jahresabrechnung aber die Schuldaus dem Wirtschaftsplan nicht ersetzt (Novation) und eine neue Schuld nur für die Abrechnungsspitze begründet wird (BGHZ 131, 228, 231), ist dieses Argument überholt. Ich empfehle daher zur Vermeidung von Missverständnissen, nur einen von der eigentlichen Abrechnung deutlich getrennten Hinweis zu geben. Keine Verbrauchszählerablesepflicht des Verwalters durch Beschluss Zur Vermeidung von Ablesekosten hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, dass der Verwalter die Wasserzählerstände abliest und die Abrechnung erstellt und nicht wie bisher eine Fremdfirma. Dieser Beschluss wurde mit Erfolg vor dem Amtsgericht Essen angefochten. Der Verwalter müsse nicht aufgrund eines Beschlusses eine Verpflichtung übernehmen, die über die gesetzlichen Verwalterpflichten hinausgeht, so das Essener Gericht. Die Erweiterung des Pflichtenumfangs könne nur einvernehmlich, also durch Vertrag zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommen. Eine einseitige Beschlussfassung allein der Wohnungseigentümer reiche hierfür nicht. Praxistipp Soll der Verwalter über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Aufgaben übernehmen, ist zunächst mit ihm zu klären, ob er dazu bereit ist. Je nach Aufwand wird der Verwalter dies nur gegen Erhöhung seines Entgelts tun, denn mit der Verwaltervergütung ist grundsätzlich nur die gesetzlich normierte Verwaltertätigkeit abgegolten. Es ist also abzuwägen, ob dann überhaupt eine Kostenersparnis erzielt wird. Will der Verwalter die Aufgabe übernehmen, muss er ausdrücklich zustimmen; ebenso sollte er im gegenteiligen Fall deutlich seine Ablehnung zum Ausdruck bringen. Sind Verwalter und Gemeinschaft sich einig, ist durch entsprechenden Beschluss eine Änderung des Verwaltervertrages in Bezug auf die zusätzlich übernommene Aufgabe sowie die Vergütung hierfür herbeizuführen. Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de Fundstelle: AG Essen, Beschluss vom 30. März 2007, 195 II 269/06 (nicht rechtskräftig), NZM 2007, 573 Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt, durch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird. BGH - OLG Frankfurt - LG Marburg, 21.6.2007, V ZB 20/07 Quelle: http://www.rechtscentrum.de Nichtwohnungseigentümer können als Beirat an Versammlung teilnehmen Auch Nichtwohnungseigentümer können im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirates gewählt werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist zwar gesetzeswidrig, aber nicht nichtig. Er wird wirksam, wenn er nicht angefochten wird. Kann nun ein als Beiratsmitglied bestellter Nichtwohnungseigentümer auch an den Versammlungen „seiner“ Wohnungseigentümergemeinschaft teilnehmen? Wohnungseigentümerversammlungen sind ja grundsätzlich nicht öffentlich, denn außenstehende Dritte sollen nicht auf die Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft Einfluss nehmen können. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Teilnahme eines zum Beiratsmitglied bestellten Nichtwohnungseigentümers aber möglich. Sie wird als zweckmäßig angesehen, weil sie der Erfüllung der Aufgaben eines Beirates dient (OLG Hamm, Beschluss vom 27.9.2006, 15 W 98/06). Keine Chancen für Voyeure Es ist unzulässig, den Hauseingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage durch eine Kleinstkamera im Klingeltableau zu überwachen, wenn diese Bilder ohne technische Beschränkungen in das hausinterne Fernsehnetz eingespeist werden. Hintergrund ist, dass sich Hausbewohner ansonsten eine private Videosammlung über Ihre Mitbewohner anlegen könnten bzw. die Informationen über das tägliche Kommen und Gehen auswerten könnten. Eine derartige permanente Überwachung verstößt gegen § 6 b Bundesdatenschutzgesetz und auch gegen das im Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht. Anderes gilt selbstverständlich bei einer Kamera, die nur aktiviert wird, wenn eine Klingel betätigt wird, und dann ohne Aufzeichnung auch nur in die betreffende Wohnung sendet. KG, Beschluss v. 26.06.2002, Az.: 24 W 309/01 in NZM 2002, 702 Zulässiges Verbot der Tierhaltung Ein Beschluss, der vorsieht, Katzen und Hunde aus der Wohnung zu entfernen und künftig auch keine mehr in der Wohnung zu halten, unterfällt ohne weiteres der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.07.2002, Az.: 3 Wx 173/02 in NZM 2002, 872 Lastschrifteinzug durch Mehrheitsbeschluss möglich Die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens fällt in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung. Es handelt sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss ist damit für alle Eigentümer bindend. BayObLG, Beschluss v. 28.06.2002, Az.: z ZBR 41/02 in NZM 2002, 743 Verwaltungsbeirat kann nur in Gesamtheit zustimmen Sieht ein Beschluss die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des Vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme ausspricht. BayObLG, Beschluss v. 28.03.2002, Az.: 2 ZBR 4/02 in NZM 2002, 529 Verwalter muss Wohnungseigentümer Kopien der Belege seiner Tätigkeit vorlegen In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich jeder einzelne Wohnungseigentümer die Einsichtnahme in alle der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen verlangen. Er ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von Kopien hinreichend genau bezeichneter Belege vom Verwalter zu verlangen. Die Forderung, alle Belege eines Wirtschaftsjahres gegen Kostenerstattung kopiert und zugesandt zu bekommen, kann im Einzelfall allerdings gegen das Schikane- und Missbrauchsverbot verstoßen. Dies entschied das Oberlandesgericht München. OLG München, Beschluss vom 29.05.2006, Az.: 34 Wx 027/06, BeckRS 2006, 06566 Quelle: www. ml-fachinstitut.de Eintragung eines Beschlusses in ein „Protokollbuch“ Sieht die Teilungserklärung vor, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Eintragung in ein „Protokollbuch“ erforderlich ist, so genügt es nicht, wenn die Protokolle in sich geheftet und genietet, durchnummeriert sowie mit Seitenzahlen versehen sind und mit einem vorgehefteten Inhaltsverzeichnis in einem Ordner aufbewahrt werden. OLG Köln - LG Köln - AG Brühl, 9.2.2006, 16 Wx 220/05 Markise als Gemeinschaftseigentum Eine Markise ist dann Gemeinschaftseigentum, wenn diese die gesamte Außenfront eines Hauses mit mehreren Eigentumswohnungen prägt. In diesem Fall handelt es sich um ein Fassaden gestaltendes Element. Reparaturkosten sind somit von allen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht auf einen Eigentümer abgewälzt werden. OLG Frankfurt/Main 17.8.2006, Az: 20 W 205/05 Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de Abstimmung Mehrheitseigentümer nicht immer rechtsmißbräuchlich Besitzt ein Eigentümer eine große Mehrheit der Stimmen, spricht man von „Majorisierung“. Eine solche sagt aber noch nichts über die Gültigkeit von Beschlüssen aus, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Abstimmungsverhalten eines Wohnungseigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen. Eine Majorisierung wird erst dann bedenklich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft darstellen. So etwas kann z.B. gegeben sein, wenn sich der Mehrheitseigentümer unangemessene Vorteile verschaffen würde. BayObLG, Beschluss v. 03.05.2005, Az.: 2Z BR 143/04 Wer zahlt die Instandsetzung von Balkonen? Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zum Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend dem Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt, sondern lediglich auf die sondereigentumsfähigen Teile, wie z.B. den Fliesenbelag. BayObLG, Beschluss v. 04.09.2003, Az.: 2 ZBR 114(´/03 in NZM 2004, 107 Umbuchungen zwischen Girokonto und Rücklagenkonto zulässig Der Verwalter kann, um für die Gemeinschaft Zinsgewinne zu erzielen, Liquiditätsüberschüsse im laufenden Kalenderjahr vom Girokonto der Eigentümergemeinschaft auf das Rücklagenkonto umbuchen. Auch umgekehrt sind nach Ansicht des Kammergerichts Berlin Rückbuchungen zulässig, wenn das Girokonto keine ausreichende Deckung für die laufenden Bewirtschaftungskosten aufweist. Dies macht auch Sinn, um Überziehungszinsen bei zu geringer Deckung des Girokontos zu vermeiden. Außerdem ist es logisch: Warum sollte man nicht Gelder zurückbuchen dürfen, die man vorher erst auf die Rücklage übertragen hat? In der Jahresabrechnung muss der Verwalter im übrigen nicht jede dieser Umbuchungen einzeln aufzeigen. KG, Beschluss v. 19.07.2004, 24 W 305/02 in MietRB 2005, 75 Nochmals: Wer erstellt die Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel? Kommt es während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu einem Verwalterwechsel, so hat grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die Jahresabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Der ausgeschiedene Verwalter ist jedoch zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet, so das OLG Zweibrücken. Praxistipp Die Entscheidung entspricht absolut herrschender Auffassung. Gleichwohl taucht bei einem Verwalterwechsel immer wieder die Frage auf, wer die Abrechnung zu erstellen hat. Entscheidend ist, wann die Abrechnung fällig ist. Die Jahresabrechnung wird - wenn nichts geregelt ist - in der Regel 3 bis 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällig. Bei einem Verwalterwechsel am Ende eines Wirtschaftsjahres ist regelmäßig der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zuständig, denn die Abrechnung wird in dem Zeitraum fällig, in dem der neue Verwalter bereits im Amt ist. Hierfür erhält er auch keine weitere Vergütung. Gleiches gilt erst Recht bei einem Wechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres. Hier kann die Jahresabrechnung nämlich noch gar nicht fällig sein, denn der Zeitraum, über den abzurechnen ist, ist noch nicht abgelaufen. Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de Fundstelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Mai 2007, 3 W 153/06, GuT 2007, 241 |
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Frage/Sachverhalt: In einer Eigentümerversammlung wurde folgender Beschluss gefasst: "Die Eigentümerversammlung beschließt, das Abrechnungsergebnis 2006 zu genehmigen und die Beträge fällig zu stellen. Nicht damit verbunden ist eine Genehmigung der Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung. Zu erläutern ist die Entwicklung des Vermögens sowie die Mehrkosten bei der Erneuerung der Heizungsanlage." Ist der Beschluss rechtens, sind die Beträge mit diesem Beschluss fällig gestellt, ohne dass die Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen genehmigt worden sind? Wir sind der Auffassung, dass zur Auszahlung, bzw. zur Fälligkeit die Jahres-/Einzelabrechnungen zwingend genehmigt/beschlossen werden müssen. OLG Köln soll angeblich einen solchen Beschluss als rechtens bestätigt haben. Antwort von Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Solingen, www.krall-kalkum.de: Ich halte den mitgeteilten Beschluss für rechtswidrig und auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (bitte beachten: nach neuem Recht Anfechtungsklage binnen 1 Monats ab Beschlussfassung sowie weitere 2 Monatsfrist ab Beschlussfassung zur Begründung der Klage!) Mangels Beschlussfassung über die Genehmigung von Gesamt- und Einzelabrechnung ist die Begründung von Guthaben- und Nachzahlungssalden "in der Luft" schwebend und mangels rechtlicher und abrechnungstechnischer Grundlage rechtswidrig. Ein eine solche Vorgehensweise bestätigender Beschluss des OLG Köln ist mir nicht bekannt. Allerdings ist es möglich, eine Gesamt- und Einzeljahresabrechnung unter dem Vorbehalt der Klärung einzelner Punkte zu beschließen, um die Salden fällig zu stellen, und um später ggfls. Korrekturen zu veranlassen. Dies ist nach dem mitgeteilten Wortlaut des Beschlusses aber ausdrücklich nicht gewollt. |
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Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor der Abstimmung über die Jahresabrechnung Den Eigentümern ist vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechung hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen (st.Rspr. des Senats). Es genügt hierzu nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen lediglich mitführt, ohne die Eigentümer auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen. OLG Köln - LG Bonn - AG Bonn, 11.12.2006, 16 Wx 200/06 http://www.rechtscentrum.de |
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Die Heizkosten steigen, obwohl der Energieverbrauch sinkt Obwohl die Verbraucher im vergangenen Jahr 6% weniger Heizenergie verbraucht haben, mussten sie deutlich mehr bezahlen als 2005. Dies berichtete die "Immobilien-Zeitung". Das ist das Ergebnis des aktuellen Heizspiegels, den der Deutsche Mieterbund heute veröffentlicht hat. Insbesondere bei erdgasbeheizten Gebäuden verteuerten sich die Heizkosten im Schnitt um 12,5%. Bei fernbeheizten Gebäuden stiegen die Preise um durchschnittlich 4,7% und bei ölbeheizten um 2,3%. Beim Öl fällt die Verteuerung im Vergleich zu den anderen so niedrig aus, weil dafür schon im Jahr 2005 mehr als 30% mehr gezahlt werden musste. Der bundesweite Heizspiegel weist Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernbeheizte Gebäude mit unterschiedlich großen beheizten Wohnflächen für das Jahr 2006 aus. Er lässt eine Zuordnung der Gebäudewerte in vier Kategorien zu. Quelle: IVD Dr. Deckert im Video-Interview: Mehr Bürokratie setzt Verwalter unter Druck Schwierige Zeiten für Wohnungseigentums-Verwalter: Mit Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Juli diesen Jahres müssen Verwalter eine Fülle an neuen Vorschriften beachten. Die erweiterten Rechte der Eigentümerversammlung müssen verinnerlicht und die Zivilprozessordnung beherrscht werden. Bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften riskiert der Verwalter sogar seine Abberufung Dr. Wolf-D. Deckert, anerkannter WE-Experte, äußert sich in einem exklusiven Interview über die neue Rechtssprechung. Seine Einschätzungen zu den neuen Vorschriften, die verbundenen Risiken, seine Tipps für Verwalter sehen Sie hier: www.wrs.de/weg-reform?chorid=01116546 |
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Spruch des Monats
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"Wir lernen aus Erfahrung, dass Wohnungseigentümer |
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Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
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