BFW Newsletter Februar 2007 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
Die gute Nachricht zum milden Winter: Millionen Mieter und Hausbesitzer sparen jetzt Geld, weil sie die Heizung nicht oder nur wenig aufdrehen müssen.
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Denn: Der November war im Durchschnitt 2,4 Grad wärmer als im Vorjahr, der Dezember sogar 3 Grad. Und der Januar steuert laut Deutschem Wetterdienst sogar auf einen Wärmerekord zu!
Im Vergleich zu normalen Wintern haben Heizkunden bereits etwa 5 Prozent der üblichen Jahresheizkosten eingespart, so Berechnungen des Bundes der Energieverbraucher. Je nach Wohnungsgröße macht das bei einer Öl- oder Gasheizung rund 20 bis 60 Euro aus (siehe Tabelle). Aribert Peters, Bund der Energieverbraucher: „Sollte auch der Januar im Durchschnitt wärmer sein als normalerweise, kann die Ersparnis für Heizkunden noch wachsen.“ Bekomme ich bei der Betriebskostenabrechnung 2006 Geld vom Vermieter zurück? Wahrscheinlich nicht. Ulrich Ropertz, Deutscher Mieterbund: „Anfang 2006 war es sehr kalt, bis ins Frühjahr hinein musste geheizt werden. Außerdem sind im Laufe des Jahres die Energiepreise gestiegen. Aber durch das milde Jahresende werden mögliche Nachzahlungen geringer ausfallen.“ Kann ich Vorauszahlungen jetzt kürzen? Nein, darauf gibt es keinen rechtlichen Anspruch. Vorauszahlungen können nur auf Basis einer neuen Betriebskostenabrechnung gekürzt werden. Quelle: Bild.de |
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In Deutschland gibt es fast flächendeckend digitalen TV-Empfang. Doch das gebührenpflichtige Kabel wird man nicht so leicht los. WELT.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum Ausstieg.
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In vielen Regionen Deutschlands kann man Fernsehen mittlerweile kostenlos mit dem digitalen Standard DVB-T empfangen. 2007 kommen etliche weitere Großstädte dazu, und bis 2010 soll digitaler Empfang überall möglich sein. Bei Mietern, Vermietern sowie Eigentümergemeinschaften sorgt das für Konfliktstoff. Muss eigentlich noch fürs Kabel-TV gezahlt werden?
Wer bislang als Mieter oder Eigentümer per Kabel fernsieht und dafür 10 bis 20 Euro monatlich zahlt, kommt ins Grübeln, ob er nicht besser komplett auf DVB-T umsteigt und damit laufende Gebühren vermeidet. Doch so einfach ist das leider nicht, vor allem wenn die Kabelgebühren im Mietvertrag geregelt sind. Hier sind Antworten auf die wichtigsten Fragen: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht wegen DBV-T? Nein, wer als Mieter selber einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber geschlossen hat, ist daran gebunden und muss bis Ende der Laufzeit dafür zahlen. "Die Tatsache, dass wegen DBV-T ein Kabelanschluss nicht mehr benötigt wird, berechtigt nicht zur vorzeitigen Auflösung", sagt die Düsseldorfer Anwältin Annette Mertens. Müssen Mieter weiter an den Vermieter für Kabel-TV zahlen? In zahlreichen Mietverträgen ist geregelt, dass Mieter mit den Betriebskosten für Kabel-TV zahlen müssen. Mit der Verbreitung von DBV-T könnte es sein, dass der Mieter Kabel-TV gar nicht mehr nutzt. Die Umlage an den Vermieter ist aber weiterhin zu zahlen, denn so ist es vertraglich vereinbart. Wenn sich alle Mieter einig sind, könnten sie beim Vermieter darauf hinwirken, den Kabelvertrag auslaufen zu lassen und die Mietverträge zu ändern. "Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht", sagt Mertens. Müssen Wohnungseigentümer weiterhin für Kabel-TV zahlen? Wenn die Eigentümergemeinschaft die Versorgung mit Kabel-TV beschlossen hat, so sind die einzelnen Eigentümer ebenfalls bis auf Weiteres daran gebunden. Die Eigentümergemeinschaft kann einen neuen Beschluss treffen, den Vertrag auslaufen zu lassen. Solange aber das Informationsbedürfnis durch Kabelfernsehen gedeckt ist, besteht kein Anspruch, eine Dachantenne für DVB-T zu installieren (OLG Köln, Az. 16 Wx 166/04). Darf wegen Kabel-TV noch die Miete erhöht werden? Selbst wenn Mieter mit DVB-T viele Programme in guter Qualität empfangen und Kabel-TV eigentlich gar nicht brauchen, kann der Vermieter Kabel-TV ins Haus legen lassen und als Modernisierung bei der Miete berücksichtigen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 253/ 04). Begründung: Kabel-TV verbessere die Wohnqualität - einerseits seien mehr Programme als bei DVB-T möglich, andererseits könnten übers Kabel neben Fernsehen noch Dienste wie Internet oder Telefonie bezogen werden ("Triple-Play"). Müssen noch Zuschläge für eine alte Sat-Anlage gezahlt werden? Wenn der Vermieter eine Sat-Anlage hat installieren lassen und dafür einen Modernisierungszuschlag erhebt, so müssen Mieter den Zuschlag auch dann weiter zahlen, wenn sie wegen DVB-T das Satellitenfernsehen nicht mehr nutzen (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az. 5 C 4/03). Quelle: Die Welt |
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Privatpersonen, die von Unternehmern für Dienst- und Werkleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet, diese Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren (Paragraf 14b Abs. 1 Satz 5 des UstG). Darauf macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Als Zahlungsbelege kommen Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Andere beweiskräftige Unterlagen sind beispielsweise Bauverträge, Bestellungen oder Abnahmeprotokolle nach VOB, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Belege für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sind. "Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Handwerkerrechnungen ausgestellt wurden", sagt Anette Rehm. Eine entsprechende Rechnung vom 3.1.2007 muss demnach bis 31.12.2009 aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß sind bis zu 500 Euro Bußgeld möglich. Vermieter unterliegen übrigens einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. © Januar 2007 - Quelle Bauspar AG |
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mit Herrn Marc Nitsche
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BFW-News:
Herr Nitsche, was ist VoteScan©? M. Nitsche: VoteScan© dient als digitaler/automatischer Schriftführer und Stimmzähler bei der Einladung und Protokollierung jeder größeren Eigentümerversammlung BFW-News: Welchen Nutzen ziehen Hausverwaltungen aus der Anwendung dieser Software? M. Nitsche: VoteScan© ermöglicht die automatische Erstellung der Einladungen und Protokolle sowie die sichere und fehlerfreie Leitung der Eigentümerversammlungen – insbesondere im Zeitalter der Gesetzesnovelle, in dem die Stichhaltigkeit der Versammlungsergebnisse und Versammlungsprotokolle im Rampenlicht steht. BFW-News: Wie funktioniert das alles? M. Nitsche: Die Stamm- und Stimmdaten lassen sich über einen Universalfilter aus der meisten Verwaltersoftware einfach übernehmen bzw. eingeben. Dann erfolgt die Vorbereitung: Die Einstellungen für die Druckdaten (z. B. Logo, Briefkopf etc.), die Eingabe der Einladungs- und Beschlusstexte aus vorformulierten, jedoch beliebig änderbaren und ergänzbaren Textbausteinen und der Versand der Einladung. Es folgt Anwesenheitsprüfung per Bar-Code-Scanner oder Mausklick. Die Versammlungsleitung kann die Beschlussfähigkeit vom Podium aus über einen (z. B. per Funk) vernetzten Rechner am Ein- und Ausgang durch Echtzeit-Anwesenheitskontrolle exakt überwachen. Ein- und Ausgänge während der Versammlung werden automatisch mitprotokolliert. Im Laufe der Versammlung erfolgen nun die Abstimmungen, und zwar mühelos durch automatisches Aufaddieren der Miteigentumsanteile (23.654/100.000 + 42.851/100.000 …). Dabei besteht die Möglichkeit, die Stimmauszählung und -auswertung mit einem Barcodescanner oder per Mausklick in Sekundenschnelle durchzuführen. Die Mehrheitskriterien (einfache Mehrheit, absolute Mehrheit, etc.) können flexibel für jeden Beschluss bestimmt werden. Die Vollmachten dabei zusammenzufassen und die Weisungen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen, und so nur einmal abstimmen zu müssen, ist eine zeitsparende Selbstverständlichkeit. Auch der Stimmrechtsausschluss kann berücksichtigt werden. Man kann das Subtrahierungsverfahren (WHG 01 und WHG 07 stimmt mit Nein, WHG 09 enthält sich, der Rest sagt JA…) endlich rechtsicher durchführen. Schließlich folgt die Protokollierung: Das Protokoll steht mit detaillierter Auswertung, mit optionalem Anfechtungshinweis und mit dem entsprechenden Verkündungsvermerk zum Drucken bereit. Der Versammlungsleiter, Beirat, weitere Eigentümer können das Protokoll sofort gegenzeichnen. Danach steht ein Serienbrief als Begleitschreiben zum Protokollversand ebenfalls druckbereit. Das beliebig ergänzbare (auch Beschlüsse aus der Vergangenheit) Beschlussbuch im Sinne der WEG-Novelle wird als Modul demnächst im Handel erhältlich sein und kann automatisch mit Stichwortsuche als PDF-Datei fortgeführt werden. Sollte eine Internetverbindung am Ort der Versammlung oder danach im Büro vorhanden sein, besteht auch die Möglichkeit, die Protokolle portosparend als Serien-Email zu versenden. BFW-News: Was sind die wesentlichen Vorteile gegenüber den bisherigen Methoden? M. Nitsche: VoteScan© bietet ganz klar folgende Vorteile: - Erfassung aller Daten in einer Datenbank für die spätere Suche und Auswertungen. - Vorlage für das nächste Jahr. - Sekundenschnelle Erfassung statt mühsamen Aufaddierens. - Subtrahierungsverfahren (2 dagegen, 298 dafür in zwei Sekunden erfasst und protokolliert.) - Nachweis für die Beweislastumkehr im Sinne §§ 280, 831 BGB. - Vermeidung nachträglicher Diskussion über den Inhalt der Beschlüsse oder gar lange Wartezeit auf die Unterschrift des - z. B. im Urlaub befindlichen - Beirates. - Sofortiger Protokollversand. |
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Es gehört zur vertragsgemässen Nutzung einer Wohnung bzw. eines Balkons, im Winter Singvögel zu füttern. Dies umfaßt das Ausstreuen von Vogelfutter und das Aufhängen eines Vogelhäuschens oder einer Futterglocke. Der Vermieter kann dieses weder beanstanden noch verbieten. Es ist jedoch grundsätzlich untersagt, Tauben zu füttern. Dies kann der Vermieter auch ausdrücklich verbieten, da von Tauben Verunreinigungen und Gesundheitsgefahren ausgehen. Ebenfalls kann das Füttern fremder Katzen vom Vermieter verboten werden. Einem Mieter, der sich nicht an diese Verbote hält, kann eine Abmahnung erteilt werden - im Extremfall ist auch eine Kündigung möglich. Hierbei muß aber das Verhalten des Mieters berücksichtig werden - das Füttern fremder Katzen über einen Zeitraum von zwei Wochen war bei einer Mietzeit von 35 Jahren nicht zulässig (LG Hamburg - Az: 307 S 2/01). Quelle: www.AnwaltOnline.comAG |
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„Der Immobilienverwalter, der bei einem Vertragsschluss mit einem Dritten im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nicht hinreichend deutlich offen legt, dass der Vertrag nicht für den Verwalter selbst, sondern für einen Dritten geschlossen wird, haftet selbst als Vertragspartner.“
AG Köln, Urt. v. 15.11.2006 – 125 C 294/06 - rechtskräftig -
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Der Fall: Der Verwalter schloss mit einem großen bundesweit auftretenden Heizkostenabechnungsunternehmen einen Vertrag über die Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten und Abrechnung von Heizkosten betreffend eines von ihm für einen Dritten (den Eigentümer und Vermieter) verwalteten Mietobjekts. Dabei wurde jedoch der für den „Auftraggeber“ vorgesehenen Platz im Vertragsformular mit der Firmenbezeichnung des Verwalters ausgefüllt; der Verwalter unterzeichnete an der vorgesehenen Stelle. Das Heizkostenabrechnungsunternehmen nahm später den Verwalter auf Bezahlung der angefallenen Ablese- und Abrechnungsleistungen unmittelbar in Anspruch. Das Problem: Wer gewerblich fremde Immobilien verwaltet, will grundsätzlich nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, sondern grundsätzlich nur als Vertreter seines Auftraggebers handeln, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung Verträge schließen. Problematisch wird die Eigenhaftung des Verwalters, wenn er seine Absicht, als Vertreter zu handeln, seinem Vertragspartner gegenüber nicht hinreichend verdeutlicht. Dies hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 8.1.2004 (Aktenzeichen VII ZR 12/03) auch ausgesprochen. Nach Auffassung des BGH ergibt sich für den Fall der Vergabe von Bauleistungen regelmäßig aus den weiteren Um-ständen des Vertragsschlusses, dass der Verwalter nicht für sich, sondern für einen Dritten handeln will. Dies insbesondere dann, wenn dem Vertragspartner bekannt ist, dass es sich um eine Immobilienverwaltung handelt, da dann dem Geschäftsverkehr bekannt sei, dass der Verwalter fremde Objekte verwalte, also kein Interesse an einem eigenen Vertragsschluss habe. Auch könne sich der mangelnde Wille des Verwalters, eine eigene Verpflichtung einzugehen, auch aus weiteren Indizien wie z.B. der Bezeichnung „Verwaltungsobjekt Wohnungseigentümergemeinschaft X-Str.“ er-geben . Die Entscheidung des AG Köln: Im vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht Köln die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Erkennbarkeit des Fremdgeschäftsführungswillens des Verwalters nicht für anwendbar und hat den Verwalter zur Zahlung der Rechnungen des Abrechnungsunternehmens verurteilt. Nach Auffassung des AG Köln könne die Rechtsprechung des BGH nicht auf Abrechnungsleistungen übertragen werden, da es sich hierbei im Gegensatz zu Bauleistungen regelmäßig um eigene Vertragspflichten des Verwalters handele, weshalb grundsätzlich auch ein eigener Vertragsbindungswille des Verwalters vorliegen könne. Auch aus den konkreten Umständen könne sich unter Berücksichtigung der eindeutigen Ausfüllungen im Vertragsformular unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nichts anderes ergeben. Mein Kommentar: Das Amtsgericht Köln verkennt m.E., dass es sich bei dem Vertragspartner des Verwalters um ein großes Abrechnungsunternehmen handelt, welches einen Großteil seiner Geschäftstätigkeit mit Immobilienverwaltern abwickelt. Daher dürfte dem Unternehmen bestens bekannt sein, dass der Verwalter in den seltensten Fällen eigene Immobilienbestände, sondern fremde Immobilien im fremden Namen verwaltet, was sich auch aus der ausdrücklichen Kennzeichnung als Verwaltung ergab. Auch gibt es den vom AG Köln angenommenen Erfahrungssatz, wonach ein Immobilienverwalter die Erstellung der Heizkostenabrechnung grundsätzlich selbst als Vertragspflicht übernehme, nicht. Immobilienverwaltern ist wegen der aus der Entscheidung des AG Köln hervorgehenden Unsicherheiten dringend anzuraten, bei Vertragsschlüssen mit Dritten unbedingt darauf zu achten, dass als Vertragspartner ausdrücklich der Auftraggeber des Verwalters und nicht etwa dieser selbst aufgeführt wird. Einsicht in Unterlagen des Verwalters durch Wohnungseigentümer in den Räumen des Verwalters Quelle: Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht; Tel.: 0212 / 22210-0, Fax: -40, E-Mail: fritsch@krall-kalkum.de, Homepage: www.krall-kalkum.de |
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Die Wohnungseigentümer haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist.
OLG Köln - LG Köln - AG Kerpen, 7.6.2006 16 Wx 241/05 |
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Die von einem Schornsteinfeger vorgenommene Prüfung der Feuerungsanlage ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung", für die die Steuerermäßigung bis zu 600 Euro jährlich gilt. Es handelt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, vielmehr um eine "hoheitliche Aufgabe", die nur vom zuständigen Schornsteinfeger ausgeübt werden darf. (AZ: VII 278/04)
Quelle: IVD |
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Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch dem Ersteigerer von Wohnungseigentum gegenüber wirksam. Durch die Sonderumlage wird der Ersteigerer nicht für Rückstände aus der Zeit vor dem Zuschlag herangezogen, obwohl der Grund für die Sonderumlage in dem Zahlungsverzug der Voreigentümer mit der Zahlung von Wohngeld angelegt war. Durch die Sonderumlage sind nämlich die Voreigentümer nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes befreit worden. Die Umlage diente vielmehr dem Zweck, überflüssige Sollzinsen zu sparen und die Verwaltung in die Lage zu versetzen, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, und somit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abzuwenden. Den Nutzen hieraus ziehen nicht die Voreigentümer, sondern die derzeitigen Eigentümer. Beschluss des OLG Celle vom 05.01.2004, 4 W 217/03 ,OLGR Celle 2004, 140 |
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Ist der Besitzer einer Eigentumswohnung mit den Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand (hier hatten sich über Monate offene Posten in Höhe von fast 4000 Euro angesammelt), so kann er sich nicht mit dem Argument gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung wehren, ihn von der Versorgung mit Gas, Wasser und Strom zu trennen, sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Die Gemeinschaft muss es nicht hinnehmen, dass sie einen Teil der Bewirtschaftungskosten eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers auf ungewisse Zeit tragen muss. (OLG Frankfurt/Main, 20 W 56/06)
Quelle: IVD |
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Wenn der Wasserhahn tropft...
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Im Gegensatz zu Mietern müssen Eigentümer für Schäden untereinander auch dann haften, wenn sie schuldlos sind. Auf dieses wichtige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
In einer Eigentumswohnung hatte ein Wasserhahn den Druckschwankungen im Leitungsnetz nicht standgehalten, wodurch es in der darunter gelegenen Wohnung zu einem Wasserschaden kam. Die geschädigte Eigentümerin verlangte daraufhin Schadenersatz von der Eigentümerin der über ihr liegenden Wohnung. Diese lehnte ab, da sie sich in diesem Falle keiner Schuld bewusst war. Die Stuttgarter Richter sahen dies jedoch anders. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Paragraf 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden. Jeder Wasserhahn stelle nun einmal eine latente Gefahr dar (Az. 7 U 135/05). © Dezember 2006 - Quelle Bauspar AG |
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Wird die Grundsteuer für ein Mehrfamilienhaus nachträglich erhöht (im vorliegenden Fall im Jahr 2003 für die Jahre 2000 und 2001), so kann der Vermieter die Mehrkosten auch dann auf seine Mieter umlegen, wenn die Betriebskosten der betreffenden Jahre bereits abgerechnet und bezahlt wurden, da der Vermieter die an sich abgelaufene Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat. In diesem Fall hatte der Vermieter seine Mieter wenige Wochen nach Kenntnis der Erhöhung informiert (LG Halle, 2 S 230/05).
Quelle: IVD |
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Ein Vermieter kann bei alten Menschen unter Umständen nicht auf einer im Mietvertrag festgeschriebenen Pflicht für die Schnee- und Eisräumung bestehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor, auf das der Mieterverein Hamburg hinweist (Az 318 a C 146/06). Eine 80 Jahre alte Mieterin hatte ihrem Vermieter mitgeteilt, dass sie die Wegereinigung und Streupflicht im Winter wegen ihres Alters nicht mehr leisten könne. Der Vermieter beauftragte daraufhin eine Firma, die im vergangenen Winter die Arbeiten übernahm. Nach Angaben des Mieterbundes sei es der Frau aufgrund ihres Alters nicht mehr zuzumuten, die Räumpflicht zu erfüllen. Auch die Kosten für eine "Ersatzkraft" müsse sie nicht tragen, erläutert der Mieterbund. Denn eine solche Übernahmepflicht gebe es nur, wenn der Mieter "vorübergehend verhindert" ist, seine vertragliche Pflicht zu erfüllen. Die körperlichen Einschränkungen der Frau seien aber ein "auf Dauer angelegter Zustand".
Quelle: IVD |
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In einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Hausflur dürfen Fahrräder selbst dann nicht abgestellt werden, wenn diese aufgrund der Breite des Flures den Zugangsverkehr nicht stören, entschied das Amtsgericht Hannover. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass z. B. im Falle eines Brandes eventuell ausreichend breiter Fluchtweg nicht vorhanden ist.
Praxistipp: Für die Gemeinschaft besteht - sofern nicht die Teilungserklärung entgegensteht - die Möglichkeit, eine Gestattung des Abstellens von Fahrrädern als Gebrauchsregelung zu beschließen. Sofern dies jedoch nicht ausdrücklich geregelt ist, haben Fahrräder im Hausflur nichts zu suchen. Autorin: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de Fundstelle: AG Hannover, Beschluss vom 27. Dezember 2005, 71 II 547/05, ZMR 2006, 649 |
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Der Mieter weigerte sich, die Wasser- und Abwasserkosten zu tragen, da die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung angesetzten Kosten pro qm die von den Stadtwerken dem Vermieter in Rechnung gestellten Preise übersteigen würden. Dies war darauf zurückzuführen, dass im Haus ein nicht unerheblicher Schwund zwischen der Erfassung des Wasserverbrauchs an den Hauptzählern und der Verbrauchsmessung in den Wohnungen festzustellen war. Das Landgericht Duisburg führt aus, dass dieser Schwund unbeachtlich sei. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass dieser Schwund die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten maßgeblich verzerrt habe. Ein Schwund zwischen der gemessenen Gesamtmenge und den erfassten Einzelmengen ist aufgrund Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden. Da die Messtoleranzen alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie in einem Umfang von ca. 20 % hinzunehmen. Anhaltspunkte, ob konkret lückenhafte oder fehlerhafte Verbrauchserfassungen erfolgt sind, konnten nicht festgestellt werden. Daher kann der Vermieter zu Recht die gesamten Wasserkosten auf die Mieter umlegen. (LG Duisburg, Beschluss vom 22. 02. 2006 - 13 T 9/06). Quelle: HAUS & GRUND AKTUELL - AUSGABE 09/2006 |
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Bei Farbgestaltung kann der Mieter die Grenzen des normalen Geschmacks nicht überschreiten. Soll die Wohnung zurück- gegeben werden, so muss daher andernfalls ein neuer Anstrich her. Vorliegend sah das Gericht die Grenze bei besonders kräftigen Farbtönen wie rot, blau und moosgrün sowie einem gelben Grundanstrich mit einem zweifarbigen braunen Muster über- schritten. Dezente Pastellfarben hingegen sind zulässig. Auch ein hellblauer Anstrich wurde gerade noch akzeptiert. KG Berlin, 9.6.2005 – Az: 8 U 211/04 Quelle: www.anwaltonline.com |
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Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Protokollierung der Wohnungseigentümerversammlung nur sehr unvollständig. § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG sagt lediglich aus, dass über die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen ist und diese durch bestimmte Beteiligte (Versammlungsleiter, Wohnungseigentümer und - soweit bestellt - Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Beirates) zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss jedoch nach herrschender Meinung zumindest den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses. Hierzu genügt die Verkündung des Beschlusses bzw. des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter. Die Niederschrift sollte darüber hinaus die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie zumindest die Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung enthalten. Nicht erforderlich ist, dass die Niederschrift die Teilnehmer der Versammlung aufführt bzw. eine Anwesenheitsliste beigefügt wird. Das Gesetz regelt noch nicht einmal, wer die Niederschrift anzufertigen hat. Dies dürfte in der Regel der Versammlungsleiter oder eine durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft bestimmte Person sein.Ein Ergebnisprotokoll ist in jedem Falle ausreichend, ein Verlaufsprotokoll ist nicht vorgeschrieben. Quelle: ista |
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SPRUCH DES MONATS
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"Nicht jeder Wohnungseigentümer, der sich zu Wort meldet, hat etwas zu sagen...." |
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Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
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