BFW Newsletter Januar 2007 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Am 14. Dezember 2006 hat das Bundesministerium der Justiz nun doch noch mitgeteilt, was vielfach schon bezweifelt, insbesondere aber auch erheblich kritisiert wurde: der Deutsche Bundestag hat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen. Der Bundesrat muss das Gesetz zwar noch verabschieden. Das soll am 16. Februar kommenden Jahres geschehen. Es werden hierdurch jedoch keine Verzögerungen mehr erwartet. Unter Umständen tritt die Novelle somit tatsächlich bereits Mitte 2007 in Kraft.
Nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung vielfach laut kritisiert wurde, war die so schnelle Beschlussfassung nun doch überraschend. Große Änderung zu der bekannt gewordenen Bundestagsdrucksache Nr. 16/887 vom März dieses Jahres hat es nicht mehr gegeben. Die bereits vom Bundesgerichtshof bestätigte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt in der Novelle verankert. Eindeutig geklärt ist, dass die WEG nicht insolvenzfähig ist. Die Haftung der einzelnen Eigentümer gegenüber Dritten wird auf die Höhe ihres Miteigentumsanteils beschränkt. Im Übrigen bleibt es bei der bereits bekannten Vereinfachung hinsichtlich der Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen. So können z.B. unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenverteilungen von Betriebs- und Verwaltungskosten durch mehrheitlichen Beschluss abgeändert werden. Ähnliches gilt bei Kosten für Instandhaltungs- oder bauliche Maßnahmen und der Anpassung an moderne technische Standards. Zukünftig wird die Zivilprozessordnung für das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen gelten. Außerdem wird für Hausgeldforderungen eine begrenzte Bevorrechtigung in der Zwangsversteigerung durch Änderung der Rangklassen geschaffen. Kommentar: Ob die Weisheit "was lange währt, wird endlich gut" auch hier gilt, bleibt abzuwarten. In jedem Falle ist die größere Handlungsfreiheit der Wohnungseigentümer zu begrüßen. Der lästige Weg über die Änderung der Gemeinschaftsordnung kann nun häufig entfallen. Ob sich in der Praxis z. B. die so genannte Beschlusssammlung bewährt, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für die Unterwerfung des gerichtlichen Verfahrens unter die Zivilprozessordnung. Die wichtigsten Änderungen des neuen WEG werden wir Ihnen in loser Folge detailliert vorstellen. Autorin: Susanne Tank - kanzlei@bethgeundpartner.de |
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| Seit einem halben Jahr ist HausverwalterSuche.de online. Das Portal hilft nicht nur bei der Suche nach einer Hausverwaltung, es wird auch die sofortige Online-Berechnung des zu erwartenden Verwalterhonorars angeboten. |
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Ingo Dittmann sprach für den BFW-Newsletter mit Klaus P. Lewohn, selbst Leiter einer Hausverwaltung und Autor von HausverwalterSuche.de und der zugehörigen Berechnungssoftware HV-@ngebot.
BFW-News: Herr Lewohn, welchen Nutzen ziehen Hausverwaltungen aus der Teilnahme an Ihrem Portal? Lewohn: Der Vorteil für die Teilnehmer liegt, kurz und bündig, darin, mit einem geringen finanziellen Aufwand Kontakt zu Interessenten zu bekommen, die eine Immobilienverwaltung suchen. BFW-News: Was unterscheidet denn Ihr Angebot von den verschiedenen Mitbewerbern, die Ähnliche Internet-Seiten betreiben? Lewohn: Es gibt keine wirklich ähnlichen Internetseiten. Alles, was ich kenne, sind Systeme, die Adressen von Interessenten einsammeln und, nach welchem Schlüssel auch immer, an ihre Mitglieder weiter leiten. HausverwalterSuche.de dagegen berechnet sofort das Verwalterhonorar, zeigt es den Interessenten am Bildschirm an und sendet ihnen per Email ein unverbindliches Verwaltungsangebot zu. Gehört der gesuchte Immobilienstandort zum Einzugsbereich mehrerer Teilnehmer, können die Interessenten auch direkte Preisvergleiche anstellen, indem sie die Angebotserstellung mehrmals auslösen. BFW-News: Aber wie will Ihr System ein wirklich individuell auf die betreffende Immobilie zugeschnittenes Verwaltungsangebot berechnen, wo es doch eine Vielzahl von Details bei der Ermittlung des Verwalterhonorars zu berücksichtigen gilt? Lewohn: Mit der Teilnahmebestätigung erhält jede Hausverwaltung Zugang zu Ihrem speziellen Administrationsbereich. Dort lassen sich eine Vielzahl von Faktoren einstellen. Zunächst wird der Grundpreis für jede von bis zu vier Verwaltungsformen erfasst. Damit sind z. B. die WEG-Verwaltung gemeint oder die Verwaltung von vermieteten Objekten. Dann kann die teilnehmende Immobilienverwaltung Zu- oder Abschläge definieren z. B. für die Anzahl der vorhandenen Einheiten, für deren Art (z. B. Wohnung, Laden Praxis usw.), für das Gebäudealter und vieles mehr. Das Ganze ist so gestaltet, dass die vorgegeben Grundlagen frei editierbar sind, sowohl die benötigten Informationen als auch die dazu den Interessenten vor der Angebotserstellung gestellten Fragen mit eigenen Definitionen überschrieben, ergänzt oder auch weggelassen werden können. Gleiches gilt für die Texte, die bei der Angebotserstellung erzeugt werden. Theoretisch lässt sich auf diese Weise alles in die Berechnung integrieren. Wer möchte, kann auch die durchschnittliche Körpergröße der Bewohner in Zentimetern zur Berechnung des Verwalterhonorars heranziehen - wenn er dies denn für sinnvoll hält. Insgesamt bekommt man so Preisangebote, die wirklich sowohl den jeweiligen Besonderheiten des Objektes als auch den Anforderungen der Verwaltung gerecht werden. BFW-News: Sie sagen, dass die Besucher der Website auch regelrechte Preisvergleiche anstellen können. Wie kann ich mich da gegen Mitbewerber behaupten, die meine Honorarforderungen unterbieten? Lewohn: Nach meiner Erfahrung ist der Preis in den meisten Fällen nur ein Kriterium von mehreren, wenn es um die Vergabe einer Hausverwaltung geht. Am Anfang meiner eigenen Tätigkeit habe ich auch das eine oder andere Objekt nur deshalb bekommen, weil ich der preisgünstigste Anbieter war. Inzwischen kann ich sagen, dass ich mit diesen Auftraggebern nicht lange glücklich war. Darum stelle ich mich heute jedem Wettbewerb, und wenn ich mehr verlangen muss als eine andere Verwaltung, dann mache ich dem Kunden die Gründe dafür plausibel. Und bei HausverwalterSuche.de erhält jede teilnehmende Verwaltung die Kontaktdaten aller Interessenten, die ein Angebot mit ihren Werten berechnet haben. Dadurch hat jede an der Anfrage beteiligte Verwaltung die gleichen Akquisitions-Möglichkeiten. BFW-News: Wenn man sich im Internet umsieht, findet man nicht viele Hausverwalter-Homepages, auf denen klare Aussagen zur Honorarhöhe gemacht werden. Warum gehen Sie mit diesem Thema derartig offensiv um? Lewohn: Die Nutzung des Internets hat sich in den letzten Jahren bekanntlich sehr rasant entwickelt. Inzwischen kann man für nahezu jedes Gut und fast jede Dienstleistung die Kosten und Preise online ermitteln und oft auch vergleichen. Die Nutzer erwarten diese Transparenz inzwischen sogar. Natürlich ist das nicht einfach, wenn es um eine derart qualifizierte Dienstleistung wie die Verwaltung von Immobilien geht, wenn so viele Aspekte Einfluss haben auf die Preisgestaltung. Aber nachdem dieses Problem gelöst war, sah ich die Zeit dafür gekommen, mich diesen Anforderungen nicht nur zu stellen sondern Ihnen auch aktiv zu begegnen. Zunächst habe ich die Vorgängerversion vor fünf Jahren nur auf meiner eigenen Verwalter-Homepage für ein recht kleines Einzugsgebiet angeboten. Als ich dann neue Kunden nur noch über mein Online-Angebot bekam, entschloss ich mich, das Ganze bundesweit auch den Kolleginnen und Kollegen zur Nutzung anzubieten. Daraus entstand dann das Portal mit allem, was dahinter steckt. BFW-News: Wie wird denn HausverwalterSuche.de von der Branche und den Internet-Nutzern angenommen? Lewohn: Momentan beteiligen sich rund zwanzig Kolleginnen und Kollegen. Das ist noch zu wenig, um eine Kostendeckung zu erreichen. Aber das System soll preiswert bleiben, kostet nach der Mehrwertsteuererhöhung im Januar darum nur 34 EUR im Monat. Ich baue auf eine Erhöhung der Teilnehmerzahl, um die recht hohen Werbekosten auf Dauer refinanzieren zu können. Von denen, die ihre Hausverwaltung wechseln wollen oder erstmals einen Verwaltervertrag abzuschließen gedenken, wird das Angebot erfreulich gut angenommen. Im November 2006 wurden über 300 Anfragen abgewickelt, und ich dachte eigentlich, damit sei der Höhepunkt für das Jahr erreicht. Denn immerhin sind die meisten Wechsel zu dieser Jahreszeit unter Dach und Fach. Aber die ersten zwölf Dezembertage deuten wiederum auf einen neuen Anfragen-Rekord hin. BFW-News: Wie kann ich als Verwalter bei HausverwalterSuche.de teilnehmen, wie lange muss ich mich binden? Lewohn Zur Teilnahme können Sie sich einfach im Verwalterbereich von www.hausverwaltersuche.de anmelden. Nach Erhalt Ihrer Zugangsdaten können Sie sofort Ihre Kalkulationsdaten hinterlegen und Ihr Einzugsgebiet über Postleitzahl-Bereiche definieren. Damit nehmen Sie automatisch teil. Zudem können Sie dann die Angebotserstellung mit Ihren eigenen Werten auch in Ihre Verwalter-Homepage integrieren - ohne Zusatzkosten. Das geht ganz einfach mit einem sehr kurzen Quelltext, den Sie nur im Admin-Panel zu kopieren und in Ihre Homepage einzufügen haben. Und binden müssen Sie sich gar nicht. Sie können jederzeit formlos Ihre Teilnahme aufkündigen. Denn das System soll ja in sich überzeugend sein, darum verzichten wir auf lange Laufzeiten. Sie riskieren daher maximal einen Monatsbeitrag; also weniger als eine schlichte Textanzeige in der Tageszeitung kostet. |
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RECHT
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Einsicht in Unterlagen des Verwalters durch Wohnungseigentümer in den Räumen des Verwalters Die Wohnungseigentümer haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist. OLG Köln - LG Köln - AG Kerpen, 7.6.2006 16 Wx 241/05 |
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Ladung zur WEG Versammlung muss Beschlussgegenstände umso genauer bezeichnen, je größer deren Bedeutung und je geringer der Wissensstand der Eigentümer ist Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird. Bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage reicht in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe "Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" nicht aus, wenn über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll. OLG München Beschluss vom 14.09.2006, 34 Wx 049/06 B/sch Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de |
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Vermieter können Winterdienst auf Mieter abwälzen Überwachungspflicht bleibt beim Vermieter Auch wenn Minusgrade und Schneegestöber noch auf sich warten lassen – schon jetzt sollte klar sein, wer dafür sorgt, dass sich Gehwege und Zufahrten durch Schnee und Eis nicht in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Denn damit hängt auch die Frage zusammen, wer haften muss, wenn Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzen und sich verletzen. „Die Zuständigkeiten für Schneeräumen und Streuen sollten vor einem plötzlichen Wintereinbruch geklärt sein“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbandes. In der Regel ist der Hauseigentümer verantwortlich für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Mieter für das Schneefegen zuständig sind. Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abwälzen, wie kürzlich ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt hat. „Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zu Schneeschaufel und Besen greifen muss“, rät Schick. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst muss entweder im Mietvertrag enthalten sein oder in der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Treppenflur genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht. Der Vermieter kann wählen, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87). Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall. Vermieter bleibt in der Verantwortung Selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. „Er muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen“, so Schick. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hauseigentümer einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Kann er im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind. Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung zu stellen. „Die Kosten dafür beziehungsweise für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen“, sagt Schick. An Bushaltestellen und Zebrastreifen großzügiger räumen Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Außerdem sind Hydranten von übermäßigem Schnee zu befreien sowie Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen frei zu halten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Fußgängerüberwegen muss zudem mehr als der sonst übliche Streifen von 1,00 bis 1,20 Meter Breite geräumt werden. Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass zwei Passanten aneinander vorbei gehen können müssen. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt ein halber Meter (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00). Schneien kann es zwar die ganze Nacht lang – gefegt werden muss trotzdem nur tagsüber. Wer die Verantwortung zur Räumung trägt, muss sich betreffs der Räumungszeiten nach den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung richten. „Normalerweise muss ab 7 Uhr morgens bis 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr abends, dafür gesorgt sein, dass gefegt und gestreut wird“, erklärt Immobilienexpertin Simone Engel, Rechtsanwältin in der Kanzlei „bethgeundpartner immobilienanwälte“ in Hannover mit Bezug auf ein Urteil des Landesgerichts Köln (LG Köln, Az. 1 S 3/94, WM 94, 107). An Sonn- und Feiertagen beginnt die Winterpflicht oft ein oder zwei Stunden später. Bei anhaltendem Schneefall reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und durch Sand die Gefahr des Ausrutschens zu verringern (Kammergericht Berlin, Az. 14 U 159/02). „Permanentes Räumen ist nicht notwendig, aber sobald der Schneefall unterbrochen ist, muss der Verpflichtung wieder nachgegangen werden“ sagt Engel und empfiehlt weiter: „Es sollte lieber einmal mehr als zu wenig geräumt werden. Denn die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht.“ Erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie ununterbrochenem, gefrierendem Regen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist, muss nicht mehr gestreut werden. Vermieter haftet nicht automatisch bei Schäden durch Dachlawinen Rutscht tatsächlich eine Person auf dem Gehweg aus und verletzt sich, weil die Streupflicht vernachlässigt wurde, so können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter beziehungsweise Mieter zukommen. Je nachdem, wer zum Winterdienst verpflichtet war, tritt entweder die Haus- und Gebäudeversicherung des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung des Mieters ein. „Dies ist nicht automatisch der Fall, wenn ein Passant von Schneemassen getroffen wird, die vom Dach rutschen“, berichtet Engel. Zwar haben Hausbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht, doch was das konkret bedeutet, ist je nach Region unterschiedlich. In Gebieten mit viel Schneefall haften im Schadensfall der Hausbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung, wenn Dächer nicht mit Schneefanggittern abgesichert sind. In anderen Regionen, wo für gewöhnlich wenig Schnee fällt und Schneefanggitter in der Regel nicht notwendig sind, muss jeder Verkehrsteilnehmer bei außergewöhnlich starkem Schneefall selbst zur Schadensvermeidung beitragen. Quelle: IVD |
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Eine weitgehend unbeachtet gebliebenes Urteil fällte der für Versicherungssachen zuständige IV. Senat des BGH am 11.12.2002 .
Hiernach können die Wohnungseigentümer, die einem von einem Wasserschaden betroffenen Eigentümer seinen Aufopferungsschaden zu ersetzen haben, diesen Aufwand als Versicherungsfall bei der Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft regulieren. Der Versicherer hat aber nur denn unmittelbaren Schaden, nicht auch Folgeschäden zu ersetzen. Quelle: RA. R. Fritsch, Solingen |
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Schild „Auf eigene Gefahr“ führt nicht zwingend zur Freizeichnung von der Verkehrssicherungspflicht Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 15. Januar 2004, Akz I U 107/03, entschieden, dass sich die Beklagte im zu entscheidenden Fall durch Aufstellen eines Schildes mit der Aufschrift „Auf eigene Gefahr“ nicht wirksam von ihrer Verkehrssicherungspflicht und insoweit von ihrer Haftung freizeichnen konnte. Eine formularmäßige Freizeichnung sei für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig. Ordnungsgemäße Verwaltung Ein Beschluss über eine Sonderumlage, die nach Miteigentumsanteilen zu erbringen ist, zur Bezahlung offener Rechtsanwaltskosten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geschuldet werden. OLG München - LG Nürnberg, 16.11.2006, 32 Wx 125/06 Kein Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus In einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Hausflur dürfen Fahrräder selbst dann nicht abgestellt werden, wenn diese aufgrund der Breite des Flures den Zugangsverkehr nicht stören, entschied das Amtsgericht Hannover. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass z. B. im Falle eines Brandes eventuell ausreichend breiter Fluchtweg nicht vorhanden ist. |
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URTEIL / BESCHLUSS DES MONATS
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Kreditaufnahme durch den Verwalter ohne Bevollmächtigung Es besteht ohne Bevollmächtigung keine Berechtigung des Verwalters, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Kredit aufzunehmen. Daher kann der Verwalter persönlich zur Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Bank kann darüber hinaus auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Kredit tatsächlich zugeflossen ist, in Anspruch nehmen. Die Haftung des Verwalters steht dem nicht entgegen. OLG Celle 5.4.2006, Az: 3 U 265/05 Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de |
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AKTUELLES
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Steuern sparen: Urteil stärkt Eigentümer Aufträge auch absetzbar, wenn WEG sie erteilt hat Bislang lehnte es die Finanzverwaltung ab, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) haushaltsnahe Dienstleistungen etwa für Hausreinigung, Gartenpflege oder Reparaturen an Dach und Treppenhaus steuerlich absetzen können. Hintergrund ist die Auffassung, dass das Gemeinschaftseigentum nicht identisch ist mit den jeweiligen Wohnungsbesitzern. Und eine Steuerermäßigung soll nur der erhalten, der auch Auftraggeber der Dienstleistung ist. Dieser für Besitzer von Eigentumswohnungen negativen Sichtweise hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil (AZ 13 K 262/04) widersprochen. Hiernach ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren eingeschalteten Hausverwalter erfolgt. Darauf weist die Kanzlei Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hin. Nach Ansicht der Richter lässt sich die ablehnende Haltung der Finanzämter weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der steuerlichen Vorschrift entnehmen. Es verstößt vielmehr sogar gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz, wenn Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Steuervergünstigung ausgeschlossen werden. Denn es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum im Hinblick auf dieselben haushaltsnahen Dienstleistungen Hauseigentümer die Ermäßigung beanspruchen können und Gemeinschaftseigentümer nicht. Somit können auch Besitzer von Eigentumswohnungen auf die anteiligen Aufwendungen für Hausreinigung, Gartenpflege oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum eine Steuerermäßigung beanspruchen, auch wenn die Arbeiten vom Verwalter in Auftrag gegeben werden. „Nicht nur aufgrund dieses Urteils rückt die Finanzverwaltung jetzt von ihrer starren Haltung ab und wendet die günstige Sichtweise in allen offenen Fällen an“, weiß Steuerberater Prof. Dr. Holger Jenzen von Ebner, Stolz & Partner. Hierzu ist aktuell ein Erlass der Bundesfinanzministeriums veröffentlich worden (Az. IV C 4 -S 2296 b - 60/06). Notwendig ist lediglich eine separate Kostenaufteilung, etwa durch die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters. Somit können Besitzer und Mieter von Eigentumswohnungen ab sofort kräftig Belege seit 2003 sammeln und entsprechende Einkommensteuerbescheide noch nachträglich zu ihren Gunsten ändern lassen. „Das gelingt mühelos mit einem Einspruch sowie dem Verweis auf die aktuelle Verwaltungsauffassung“, so der Experte. Diese Arbeit lohnt sich in vielen Fällen und führt zu einer Steuererstattung. Die kann insbesondere bei Arbeiten rund um die Eigentumswohnung hoch ausfallen, da hier in der Regel permanent Garten- oder Renovierungsleistungen in Auftrag gegeben werden. Solche Arbeiten von Tapezierer, Hausmeister, Gärtner, Reinigungs- oder Pflegedienst ist beim Finanzamt bereits seit 2003 als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar, indem 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und maximal 600 Euro pro Jahr geltend gemacht werden können. Hierbei spielt keine Rolle, welchen Familienstand der Auftraggeber hat und ob er Hauseigentümer oder Mieter ist. Die Arbeiten müssen sich nur auf die eigengenutzte Wohnung beziehen. Seit diesem Jahr können weitere 600 Euro für Renovierungsarbeiten sowie Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Begünstigt sind hierbei generell alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern oder Eigentümern für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume in Auftrag gegeben werden. Hierbei spielt keine Rolle, ob die Arbeiten fachmännische Kenntnisse erfordern. Durch die neue gesetzliche Regelung sind die Arbeiten rund um Haus und Hof somit ab 2006 doppelt und bis zur Höhe von 1200 Euro jährlich absetzbar. „Nunmehr können auch Besitzer von Eigentumswohnungen über die Steuererklärung für das laufende Jahr sowohl die Aufwendungen für Gartenpflege oder Reinigung als auch beispielsweise für den Außenanstrich jeweils separat mit 20 Prozent und bis zu 600 Euro ansetzen“, resümiert Jenzen. Tsp |
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Während eines andauernden Eisregens besteht keine Streupflicht
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Jetzt beginnt die Zeit, in der Immobilienbesitzer besonders wachsam sein müssen – und zwar deswegen, weil jederzeit Schnee und Eis die Bürgersteige und Hauseingänge in gefährliche Rutschbahnen verwandeln können. Doch die Verkehrssicherungspflicht hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch ihre Grenzen: Niemand kann gezwungen werden, in völlig aussichtsloser Lage zu streuen. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 2 U 11/99)
Der Fall: Den ganzen Tag lang herrschte fürchterliches Wetter. Es war sehr kalt und es regnete fortwährend. Das hatte zur Folge, dass sich ständig neues Eis bildete. Ein Grundstückseigentümer aus Brandenburg sah keinen Sinn darin, etwas dagegen zu tun. Hätte er nämlich Sand oder Splitt auf dem Bürgersteig verteilt, wäre der Boden unmittelbar danach wieder zugefroren. Prompt stürzte allerdings eine Fußgängerin und zog sich dabei etliche Verletzungen zu. Anschließend fand sich der Immobilienbesitzer vor dem Kadi wieder. Der Vorwurf: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse für den Schaden haften. Das Urteil: Ein Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stellte fest, dass von einem Bürger nur ein Einsatz im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden kann. Niemand sei in der Lage, ständig mit einer Sandschaufel im Anschlag vor seinem Grundstück zu stehen, um jede Gefahr unmittelbar zu bekämpfen. Gerade bei anhaltendem Eisregen sei das auch ziemlich nutzlos. Der Eigentümer musste deswegen nicht haften. Gleichzeitig stellte das Gericht allerdings klar, dass nach dem Ende der Niederschläge die Verkehrssicherungspflicht wieder einsetze. Eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit von etwa einer Stunde müsse man dem Betroffenen allerdings zubilligen. |
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Vorstellen ist gut, sehen ist besser.
Computeranimation hilft bei der Balkonsanierung.
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Wer mit dem Gedanken spielt, sein Eigentum zu verschönern, aber unsicher ist, wie seine Wünsche realisiert wohl aussehen werden, der ist bei Jung an der richtigen Adresse. Wir bieten exklusiv unseren Kunden einen besonderen Service: Der neue Balkon wird vorab am Computer visualisiert. In der Animation werden unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten durchgespielt. Sie sehen vor der Auftragserteilung, wie verschiedene Farben oder Farbkombinationen wirken, welche Effekte Chipseinstreuung oder geometrische Figuren auf der Fläche haben. Klicken Sie bitte auf das Bild, der Trailer zeigt Ihnen die Funktion des Programms. Hinweis: Die theoretische Ladezeit des Trailers (0,9 MByte) beträgt: 28 k-Modem ca. 2 Min. ISDN/ 56k-Modem ca. 1 Min. DSL ca. 10 Sek. >>>> Balkonsanierung - Computeranimation für verschiedene Bereiche |
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SPRUCH DES MONATS
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"Die schlimmsten Probleme in einer Eigentümerversammlung sind die, |
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Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
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