BFW Newsletter November 2006 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Nein, denn der jeweilige Beschluss über die konkrete Jahresabrechnung bzw. den Wirtschaftsplan erwächst weiterhin unverändert in Bestandskraft. Insoweit ergibt sich die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft auf § 28 Abs. 5 WEG. Die Zugrundelegung des „nichtigen“ Kostenverteilungsschlüssels macht jedoch jede Jahresabrechnung bzw. jeden Wirtschaftsplan innerhalb der Monatsfrist anfechtbar. Es besteht somit ein gesondertes Anfechtungsrisiko.
Quelle: ISTA |
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Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt, all das geht den Vermieter nichts an. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen dieses Besuchsrechts vornehmen, sind in aller Regel unwirksam. Der Vermieter darf den Mieterbesuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem vermeintlichem Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten des Hauses verbietet. Eine solche einschneidende Maßnahme wäre nur aus gravierenden Gründen gerechtfertigt, z.B. wenn der Besucher bereits wegen massiver Störungen im Haus aufgefallen ist. Gleichgültig, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, der Mieter darf im Laufe des Tages auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt. Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten. Wenn der Besucher allerdings länger als 6 Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der „Besucher“ nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de |
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Von Rechtsanwalt R. Fritsch - Telefon: 0212 / 22 21 0 – 0 * Fax: 0212 / 22 21 0 – 40 E-Mail: krall-kalkum@telebel.de
BayObLG: „Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, der Hausgeld schuldet, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Es verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zugleich gegen einen anderen Hausgeldschuldner das gerichtliche Verfahren betrieben wird.“ BayObLG, Beschl. v. 20.11.2003 – 2Z BR 168/03 Das Problem: Bislang ging die herrschende Meinung davon aus, dass es Pflicht der Gemeinschaft und auch Pflicht des Verwalters sei, im Falle von Hausgeldrückständen zügig das gerichtliche Verfahren anzustreben. Im vorliegenden Fall war aber den Beteiligten klar, dass dies wegen der bekannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht sinnvoll sein würde. Man schloss daher eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner. Gleichzeitig ging der Verwalter jedoch gegen einen anderen Hausgeldschuldner gerichtlich vor. Die praxisfreundliche Entscheidung des BayObLG: Das BayObLG hat praxisfreundlich entschieden, dass hinsichtlich der Beitreibungsmethoden den Wohnungseigentümern und damit auch dem Verwalter ein Entscheidungsspielraum zusteht. Ist, wie vorliegend, erkennbar, dass ein gerichtliches Verfahren nicht weiter führt, so kann eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden, ohne die Pflicht zur gerichtlichen Beitreibung zu verletzen oder andere Hausgeldschuldner zu benachteiligen. Das Fazit: So schön die Entscheidung des BayObLG klingt, birgt sie doch gerade für den Verwalter ein weiteres Haftungsrisisko. Was, wenn sich später herausstellt, dass die Ratenzahlungsvereinbarung, die der Verwalter entwarf, rechtlich und inhaltlich nicht korrekt war und nun Ausfälle zu verzeichnen sind, später dann doch geklagt werden muss? |
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| Ist im Verwaltervertrag vereinbart, dass der Verwalter nach der Zahl der Wohneinheiten zu vergüten ist, reduziert sich der Vergütungsanspruch des Verwalters nicht dadurch, dass zwei getrennte Wohneinheiten zu einer Einheit zusammengeführt werden. Die Zusammenlegung von zwei Einheiten führt nicht zu einer messbaren Minderung des Verwaltungsaufwands. (AG Duisburg, 9 II 36/00) |
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Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bzgl. der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist (BGH; Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 168/03). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der frühere Eigentümer gegenüber dem Mieter bzgl. der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt ist. Diese Lösung sorge für Rechtsklarheit und vermeidet insbesondere das ungereimte Ergebnis, dass eine vor dem Eigentumswechsel fällig gewordene Abrechnungspflicht beim bisherigen Vermieter verbleibt, während Nachzahlungen und Erstattungen, deren Vorbereitung und Berechnung der Abrechnung dient, dem Erwerber zustehen bzw. von diesem zu erbringen sind. Auf das sogenannte Fälligkeitsprinzip, komme es nicht an. BGH; Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 168/03 Quelle: http://www.kleinbuero.de/ |
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| Die Ausgaben sind in sie einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob der Verwalter sie zu Recht zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigt hat oder nicht, da der entnommene Betrag auf dem Konto der Eigentümer fehlt. Unberechtigte Entnahmen führen daher nicht dazu, dass die Jahresabrechnung nicht genehmigungsfähig ist, sondern bewirken, dass dem Verwalter keine Entlastung erteilt werden kann. OLG Köln, 02.06.2004, 16 Wx 56/04 |
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Den Wohnungseigentümern fehle die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. OLG München, Beschluss vom 18.09.2006 Quelle: www.ml-fachinstitut.de |
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Mietern und Eigentümern in Wohnungseigentumsanlagen steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Mietern oder Wohnungseigentümern zu, wenn sich der Mieter oder Wohnungseigentümer dadurch beeinträchtigte fühlt, dass der andere Mieter oder Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Hausflur planmäßig bis zu fünf Zigaretten pro Tag raucht. Auszug aus dem Sachverhalt: Antragsteller und Antragsgegner bilden mit den übrigen Betroffenen die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner bewohnt seine Wohnung selbst. Der Antragssteller hat seine Wohnung an die Eheleute B vermietet. Der Ag. raucht täglich im Treppenhaus bis zu fünf Zigaretten. Dadurch fühlen sich zumindest die Mieter des Ast. gestört. Der Ast. ist der Ansicht, dass das Verweilen im Treppenhaus zum Rauchen keine normale Nutzung des Treppenhauses darstelle. Der Ag. begründet seinen Zurückweisungsantrag damit, dass er nicht in der Wohnung rauchen könne, weil seine Ehefrau dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrüge. Außerdem rauche er stets bei geöffnetem Fenster. Auszug aus den Gründen Der Ag. ist nach § 15 III i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet es zu unterlassen, das Treppenhaus zum Rauchen aufzusuchen. Denn nach den genannten Vorschriften hat sich jeder Wohnungseigentümer so zu verhalten, dass durch sein Verhalten die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt sind, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die übrigen Wohnungseigentümer und insbesondere der Ast. auch in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn auch wenn der Ag. bei geöffnetem Fenster raucht, lässt es sich nicht vermeiden, dass auch Rauch im Treppenhaus verbleibt und auf den Dachboden, der als Trockenboden genutzt wird, zieht. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob sich neben den Mietern des Ast. auch die übrigen Bewohner des Hauses beeinträchtigt fühlen - was unter den Bet. strittig ist - oder ob dies nicht der Fall ist. Denn es reicht aus, dass sich ein Bewohner des Hauses, hier die Mieter des Ast., durch das Rauchen des Ag. im Treppenhaus beeinträchtigt fühlt. Dass eine Beeinträchtigung durch Rauchen auch bei geöffnetem Fenster möglich ist, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Ag. selbst. Denn dieser hat vorgetragen, dass er im Treppenhaus raucht, weil seine Frau das Rauchen in der Wohnung nicht verträgt. Wenn dies aber seine Frau in der Wohnung beeinträchtigt, so ist nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner des Hauses im Treppenhaus durch sein Rauchen nicht beeinträchtigt sein können. Quelle: © 2005 WDR Köln |
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Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung muss für jeden einzelnen Beschluss gegeben sein. Sie muss jedoch nicht vor jedem Beschluss erneut förmlich festgestellt werden, es sei denn, Zweifel sind offenkundig oder werden von einem Versammlungsteilnehmer geäußert. (BayObLG, Beschluss v. 10.5.1989, 2Z BR 23/88, WuM 1989 S. 459). |
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Die Renovierungspflicht für Fenster und Fensterläden als Teil des Gemeinschaftseigentums richtet sich auch dann nach dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme nach der Gemeinschaftsordnung von einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu finanzieren ist.
Entsprechend entschied das BayObLG mit Beschluss vom 31.03.2004 (ZMR 2004, 607 f). Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels bei Bestehen einer Öffnungsklausel Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.03.2004 - Az.: 3 Wx 344/03 - festgehalten, dass es nicht ausreiche, wenn ein wichtiger Regelungsgegenstand, wie die neue Kostenverteilung, ohne auf die beabsichtigte Änderung der Teilungserklärung hinzuweisen, in einem ansonsten überwiegend punktuellen Klärungen dienenden Beschlussregelungswerk „versteckt” wird. Quelle: vbw-Stuttgart |
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„Machtübernahme“ durch Beirat
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OLG München: „Die Amtsniederlegungs- und Vertragskündigungserklärung, die der Verwalter in einer Eigentümerversammlung abgibt, muss auch den in der Versammlung nicht anwesenden Eigentümern zugehen. Legt der Verwalter sowie die der Beirat mit einer Ausnahme das Amt nieder, so kann der verbleibende Beirat ohne weiteres als Beiratsvorsitzender eine Eigentümerversammlung durchführen.“ OLG München, Beschl. v. 6.9.2005 32 Wx 60/05 Der Fall: Der Verwalter erklärte in der Eigentümerversammlung, dass er mit sofortiger Wirkung sein Amt niederlege und den Verwaltervertrag fristlos kündige, da er nicht weiter gewillt sei, sich massiv beleidigen zu lassen. Darauf hin legten die Mitglieder des Beirats mit einer Ausnahme ebenfalls ihr Amt nieder. Der verbleibende Beirat berief später eine Eigentümerversammlung ein, in der nun ihrerseits die Eigentümergemeinschaft die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags sowie die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund beschloss. Der Verwalter begehrte daraufhin gerichtliche Feststellung, dass seine Amtsniederlegung rechtmäßig und die später einberufene Eigentümerversammlung rechtswidrig war. Das Problem: Der Verwalter hatte hier die sog. Trennungstheorie des BGH möglicherweise missachtet, nach der die Kündigung des Vertrags und die Niederlegung des Verwalteramts zwie getrennte Rechtsgeschäfte sind. So war fraglich, ob der Verwalter die Amtsniederlegung und Kündigung wirksam ausgesprochen hatte, da es etliche Eigentümer gab, die anlässlich der ersten Versammlung nicht anwesend waren. Ferner stellte sich die Frage, ob ein 1-Mann-Beirat eine Versammlung einberufen konnte. Die Entscheidung des Gerichts: Der 32. Senat des OLG München als würdiger Nachfolger des BayObLG hat zu dieser Problematik ausführlich Stellung genommen. Das OLG München bestätigt, dass sowohl die Niederlegungs-, als auch die Kündigungserklärung des Verwalters als empfangsbedürftige Willenserklärung nicht nur den in der Versammlung anwesenden, sondern auch den abwesenden Eigentümern zugehen muss. Der Verwalter muss also für eine separate Kündigungs- und Niederlegungserklärung sorgen, sonst hat er das Amt nicht wirksam niedergelegt! Folgerichtig entschied das OLG München auch, dass, wenn nur ein einziger Beirat noch existiert, dieser natürlich ohne besondere Formalien auch gleichzeitig als Vorsitzender des 1-Mann-Beirats anzusehen ist und demgemäß eine Versammlung einberufen und abhalten kann. Der Verwalter verlor also das Verfahren. |
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Von Rüdiger Fritsch, Solingen, Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht BGH: Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein : |
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Ein Beschluss, durch den eine Mehrzahl von Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Verwalter bestellt wird, ist nichtig.
OLG München, Beschluss vom 23.08.2006, 34 WX 058/06 |
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(dmb) Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 52/06) als richtig und konsequent. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes sind hunderttausende von Mietverträgen bundesweit betroffen, in denen Abgeltungsklauseln mit starren Fristen vereinbart sind. Konsequenz, so der Deutsche Mieterbund: Mieter müssen aufgrund der unwirksamen Abgeltungsklausel nicht renovieren, sie müssen auch keine anteiligen Renovierungskosten zahlen. Abgeltungsklauseln in Mietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren. Beispiel: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen: nach 12 Monaten … 20 Prozent … nach 24 Monaten … 40 Prozent … nach 36 Monaten … 60 Prozent … nach 48 Monaten … 80 Prozent … Der Bundesgerichtshof hat hierzu jetzt erklärt, dass nicht nur Vertragsklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Auch Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Konsequenz ist, dass der Vermieter, der seinen vermeintlichen Renovierungsanspruch bereits mit der Mietkaution des Mieters verrechnet hatte, jetzt den Kautionsbetrag zurückzahlen muss. Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes (18.10.2006) |
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| Nach diesem Motto können sich ab 2007 interessierte Verwaltungsbeiräte auf acht Seiten konzentriert Über Neuigkeiten und Wissenswertes schwerpunktmäßig zum Thema "Recht", aber auch zu den Rubriken "Technik" und "Wirtschaft" jedes Quartal informieren. DER BEIRAT liefert auf unterhaltsame Weise praxisnahe Berichte mit konkreten Hinweisen für die tägliche Arbeit. Das Jahres-Abo kostet 40,- EUR beinhaltet neben den vier Ausgaben eine praktische Übersicht aller Berichte nach Rubriken sortiert. für Sammel-Abonnements Über Hausverwalter werden bis zu 50% Mengenrabatt gewährt. Direkte postalische Zustellung ist auf Wunsch möglich. Interessenten können ab sofort bestellen oder die Erst-Ausgabe kostenlos anfordern bei: Dammann Services á Dipl.-Kfm. Friedrich Dammann Lübbecker Str. 10 á 32429 Minden Tel.: 05 71 / 97 27 60 Fax: 05 71 / 97 27 6- 10 E-Mail: info@dammann-services.de |
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Immer mehr Bauherren wollen Ihre Balkone und Terrassen nicht nur vor Witterungseinflüsse optimal schützen, sondern sie auch nach ihren individuellen Vorstellungen gestalten. Das Solinger Fachunternehmen für Bausanierung JUNG Bauflächentechnik bietet seit Über 25 Jahren sichere Abdichtungen mit modernen Flüssigkunststoffsystemen an. Und immer mehr wird ihr Zusatzservice "Balkon-Design" in Anspruch genommen. Redaktion: Warum sind Schäden an Balkonen und Terrassen so folgenschwer? Hoffmann: Besonders bei älteren Gebäuden kann Über die durchgehenden Betonplatten von Balkonen und Terrassen Feuchtigkeit in die Innenräume gelangen. Dann ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis es zu Schimmelbildung oder größeren Feuchtigkeitsschäden in den Wohnräumen kommt. Redaktion: Wie kann man sich vor Feuchtigkeitsschäden dauerhaft sicher schützen? Hoffmann: Balkone und Terrassen sind direkt der Witterung ausgesetzt. Eine funktionsgerechte Abdichtung ist zwingend notwendig. Besondere Beachtung sollte dabei den Details wie Türanschlüssen, Geländerstützen und Bodenabläufen geschenkt werden. Hier stoßen verschiedene Materialien wie Beton, Kunststoff und Metall aufeinander. Bei Temperaturschwankungen dehnen sie sich unterschiedlich stark aus. Eine qualitativ hochwertige Abdichtung aus vliesarmiertem Flüssigkunststoff ist dauerhaft elastisch, Überbrückt dadurch die Bewegung im Untergrund sicher und ist gleichzeitig nutzbar wie eine keramische Oberfläche. Redaktion: Welche Vorteile bieten Sie dem Bauherren mit einem Abdichtungssystem aus Flüssigkunststoff? Hoffmann: Das Wort beinhaltet schon den technischen Vorteil. Unsere Facharbeiter erstellen vor Ort eine nur 5 mm dicke Abdichtung, die auf dem vorhandenen Untergrund flüssig aufgebracht wird - wie eine 2. Haut! Jede Form, jeder Winkel, jede Rundung kann perfekt nachmodelliert werden. Und da der Flüssigkunststoff auf unterschiedlichen Materialien vollflächig haftet, gibt es keine Unterläufigkeit. Diese "Substanz erhaltende Sanierung" ohne Abriss des vorhandenen Belags macht sich auch finanziell bei dem Bauherren bemerkbar. Im Vergleich zu der sonst Üblichen Sanierungsweise mit Abriss und Neuaufbau kann er bis zu 50% der Kosten sparen. Redaktion: Was macht man aber, wenn der Untergrund schon feucht ist? Hoffmann: für stark durchfeuchtete Balkon- und Terrassenuntergründe wurde von JUNG Bauflächentechnik ein eigenes spezielles Dampfdiffusionsdruckausgleichssystem entwickelt. Das System wird in den vorhandenen Konstruktionsaufbau integriert und gewährleistet ein Nachträgliches Ausdiffundieren der Feuchtigkeit. Mit diesem Verfahren haben wir in den letzten Jahrzehnten Über 5.000 Balkone und Terrassen zur vollsten Zufriedenheit unserer Kunden saniert. Redaktion: Welchen neuen Service bieten Sie anspruchsvollen Bauherren? Hoffmann: Es geht heute mehr und mehr nicht nur um technisch sichere Lösungen, sondern zusätzlich um anspruchsvolle Optik. Mit Kreativität, Geschick und höchster Präzision realisieren wir immer öfter persönliche Gestaltungswünsche von Bauherren auf den Flächen ihrer verlängerten Wohnzimmer - den Balkonen und Terrassen. So erhalten Auftraggeber ihre Terrasse in Fliesenoptik oder z.B. mit einer individuell gefertigten Windrose. Gestalterisch sind keine Grenzen gesetzt, sämtliche Formen und Farben sind möglich. Dank der kurzen Reaktionszeiten des Flüssigkunststoffes benötigen wir nur wenige Stunden, um die persönlichen Wünsche unserer Kunden kostengünstig in die Realität umzusetzen. Interessierte Hausbesitzer und Verwalter können eine fachliche Analyse der Bausituation und ausführliche Beratung vor Ort kostenlos anfordern bei: Jung Bauflächentechnik á Dipl.-Ing. M. Jung GmbH & Co. KG Solingen á Tel.: 02 12 / 31 73 39 á www.jung-bauflaechentechnik.de |
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Diese Frage ist so nicht richtig. Vielmehr sollte sich der Betreiber fragen: Welche Firma setzt welche Komponenten ein? Bei der Planung oder Modernisierung von Aufzügen (ohne spezifische Vorgaben) verwenden besonders die großen Aufzugshersteller vorzugsweise ihre eigenen, firmeninternen Produkte. Dies speziell im Bereich der Antriebsregelung bzw. Steuerung. Damit wird für den Betreiber die Möglichkeit eines Firmenwechsels wesentlich erschwert. Weiterhin hat dies den Nachteil, dass er meist für die Lebensdauer der Anlage an den Erbauer gebunden ist. Ein Wechsel der Wartungsfirma zwecks möglicher Kostenreduzierung oder aus anderen Gründen ist somit fast unmöglich. Ebenso sind Reparaturen einzig und allein durch den Errichter der Anlage durchführbar. Gerade diese Abhängigkeit sollte aber vermieden werden. Der Betreiber sollte deswegen unbedingt darauf achten, dass herstellerneutrale Produkte eingesetzt werden. Zwar bieten viele Firmen günstige Komplettlösungen an, die geringen Anschaffungskosten werden jedoch meistens durch die Folgekosten mehr als nur kompensiert. Ziel ist, eine qualitativ hochwertige, herstellerneutrale Anlage mit geringem Störungspotential zu erhalten. Die Lösung ist eine auf den Betreiber und seine Bedürfnisse abgestimmte, firmenneutrale Komponentenzusammenstellung mit einer nutzungsabhängigen Festlegung der Qualitäten. Der „Aufzugsdoktor“ Die LiftConsulting Gesellschaft für Aufzugs- und Fördertechnik mbH ist ein dynamisches, zukunfts-orientiertes Unternehmen – mit langer Tradition auf dem Gebiet der vertikalen Personenbeförderung. Als unabhängiges Beratungs- und Planungsbüro für Aufzüge und Förderanlagen sind wir stets bemüht, die Kosten für den Betreiber möglichst transparent zu gestalten. mmer komplexer werdende Aufgaben im Bereich der vertikalen Personenbeförderung bedeuten für uns eine ständige Herausforderung, die wir gerne für Sie annehmen. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen und Problemen rund um den Aufzug sowie die damit verbundene Technik und Kosten: • Wir überprüfen Ihre Anlagen und bewerten die Qualitäten der Leistung und der eingesetzten Produkte. • Wir prüfen ihre Verträge und Rechnungen und streben eine Kostenreduzierung durch Preisverhandlungen an. • Wir sagen Ihnen, ob eine geplante Modernisierung wirtschaftlich ist und zeigen Ihnen ggf. andere Lösungswege auf. • Wir planen Neuanlagen und Modernisierungen mit konkreten Vorgaben - herstellerneutral, qualitativ hochwertig und dennoch kostengünstig für den Betreiber. Dabei garantieren wir durch unsere Betreuung und Überwachung der Baumaßnahme eine fachgerechte Ausführung der geforderten Leistungen. • Wir sorgen dafür, dass keine Abhängigkeit vom Erbauer der Anlage hinsichtlich Wartung bzw. Reparaturen entsteht. Scherzhaft nennen uns manche Kunden aufgrund unserer Tätigkeit „den Aufzugsdoktor“. Eine Bezeichnung, die uns schmeichelt. Deshalb sind wir gerne bereit, nach einer gründlichen Diagnose das passende Rezept für Ihre Aufzugsanlage auszustellen. Für Fragen, Anregungen oder Kritik zu diesem Artikel stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Krautgartenstraße 30 65205 Wiesbaden Tel.: 0611 / 950 72 72 Fax: 0611 / 950 72 73 mail: info@liftconsulting.de web: www.liftconsulting.de |
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Spruch des Monats
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"Nichts wird langsamer vergessen als eine Beleidigung eines Wohnungseigentümers und nichts eher als eine Wohltat." |
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Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
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