BFW Newsletter Oktober 2006 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Die Ziele des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (16/887) seien grundsätzlich zu unterstützen, meinte die Mehrzahl der vom Rechtsausschuss zu einer öffentlichen Anhörung eingeladenen Experten. Sie sahen aber - teilweise noch erheblichen - Änderungs- bedarf. Der gewählte Ansatz, so gab sich Professor Eckhart Pick, ehemaliger Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustizministerium, überzeugt, wahre in erster Linie die Interessen der Wohnungseigentümer und stärke sie in ihrer Autonomie, sei zu begrüßen. Sie dürften nicht zum Spielball der Profilierungssucht von Rechtsprechung und außerhalb der Gemeinschaft liegenden Interessen werden. Vor allem müsse auf ein ausgewogenes Verhältnis von Verwalter und Wohnungseigentümer geachtet werden. Der Verwalter sei nicht der "Präzeptor der Gemeinschaft", sondern der von ihr Beschäftigte. Das letzte Wort stehe eindeutig den Wohnungs- eigentümern zu. Jürgen Schmidt-Räntsch, Richter am Bundes- gerichtshof in Karlsruhe, begrüßte, dass die Beschlussfassung über Instandsetzungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft erleichtert werde. Die Möglichkeit der Wohnungseigentümer, durch Mehrheit zu entscheiden und dabei auch vom Gesetz abzuweichen, werde durch den Entwurf erweitert. Sie bedeute aber auch, dass sich der Inhalt des Wohnungseigentums außerhalb des Grundbuchs verändern kann, so Schmidt-Räntsch weiter. Das wiederum führe vor allem bei länger zurückliegenden Beschlüssen zu mangelnder Transparenz. Hieraus werde sich nicht selten unnötiger Streit unter den Wohnungseigentümern entwickeln. Der jetzt von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf schaffe "verlässliche Voraussetzungen", um frei von anhaltenden Unwägbarkeiten der Rechtsprechung auch künftig in das Wohnungseigentum mit überschaubarem und kalkulierbarem Risiko zu investieren. Der Meinung war der Diplom-Volkswirt Volker Bielefeld aus Düsseldorf. Sollte die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes sich dagegen weiter verzögern oder sogar scheitern, könne potentiellen Interessenten der Erwerb einer Eigentumswohnung wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken nicht mehr empfohlen werden. Die Regelung der Aufgaben und Befugnisse des Wohnungseigentumsverwalters in der Neufassung des Gesetzes ist nach Meinung von Wolfgang Gottschalg, ehemaliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, grundsätzlich zu begrüßen. Sie sei klarer und transparenter als die derzeitige Vorschrift und grenze die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis von den Vertretungsbefugnissen gegenüber den Wohnungseigentümern deutlich ab. Professor Stefan Hügel aus Weimar sprach in seiner Stellungnahme dafür aus, Beschlüsse, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer Vereinbarung regelten, seien zur Wirksamkeit gegenüber Rechtsnachfolgern unbedingt in das Grundbuch einzutragen. Die Regierung sei mit ihrem Hinweis auf die Gefahr der Überlastung des Grundbuchamtes, der Unübersichtlichkeit des Grundbuches und der mit der Eintragung verbundenen Kosten nicht überzeugend. Die vorgesehene Überführung des Wohnungseigentumsrechts vom Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Regelung der Zivilprozessordnung schränke die erforderliche Flexibilität des Verfahrens und der Entscheidung des Richters ein. Diese Ansicht vertrat Rüdiger Warnecke aus Elsdorf. Diese Flexibilität ist nach Ansicht von gerade in Wohnungseigentumsangelegenheiten erforderlich, um die notwendige gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu schaffen. Durch das Verfahren nach der Zivilprozessordnung trete eine Verhärtung der Fronten ein. Professor Wolf-Rüdiger Bub vom Evangelischen Siedlungswerk in Deutschland aus Nürnberg sprach sich gegen gesetz- geberische Eingriffe aus. Es dürfe nicht verkannt werden, so Bub, dass sich diese im Ergebnis zu einem Verlust an Flexibilität führe und "gerechtere" Einzelfalllösungen erschwerten. Seine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes bestünden deshalb nach wie vor und seien keineswegs ausgeräumt. Quelle: PM Bundestag |
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Leserbrief: Verteilerschlüssel Personenzahl Anfrage an Herr Fritsch: Gibt es ein Urteil bzgl. der Regelung Verteilerschlüssel Personenzahl, wenn die Eigentumswohnung derzeit unbewohnt ist? Nach meinem Wissen wird dann die Wohnung für die entsprechende zeit mit einer Person berechnet. ist das richtig und gibt es dafür eine Grundlage? Für einen kurzen Hinweis wäre ich ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Immobilienservice J.S-Bochum Antwort der Redaktion: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (beratendes BFW-Mitglied) Fon: 0212/22 21 0 0 info@krall-kalkum.de, Web: www.krall-kalkum.de Mir ist ein auf das WEG bezogenes Urteil nicht bekannt. Bekannt sind mir verschiedene Aufsätze und Entscheidungen, die die Frage der Behandlung leerstehender Mietwohnungen bei der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung behandeln. Da es im Mietrecht um eine möglichst genaue verbrauchsorientierte und "gerechte" Abrechnung gegenüber dem Mieter geht, stehen einzelne Gerichte (so z.B.: AG Köln, Urt. v. 7.3.1997, Az.: 201 C 609/96, WuM 1988, 290) auf dem Standpunkt, dass eine leerstehende Mietwohnung bei anzuwendendem Personen Schlüssel mit zumindest einer Person abzurechnen sei. Richtig begründbar ist dies eigentlich nicht und auch heftig umstritten (vgl. Aufsatz von RiOLG Dr. Schmid, München, ZMR 1998, 608). Beim WEG ist die Sachlage auch eine grundsätzlich andere. Hier geht es nicht um eine möglichst sozial gerechte und verbrauchsorientierte Betriebskostenabrechnung, sondern um die Abrechnung von Lasten und Kosten unter "Kapitalisten" (=Wohnungseigentümern), die sich vertraglich (=Gemeinschaftsordnung / Vereinbarung) freiwillig einem bestimmten Kostenverteilungsschlüssel unterworfen haben. Waren die Eigentümer so frivol (m.E. ist die Verteilung nach Personen dass problematischste, was man machen kann - siehe ihr Fall), die Verteilung der Lasten und Kosten an die Personen zu koppeln ohne den Fall des Leerstands zu regeln, müssen sie m.E. eben damit leben, dass eine leerstehende Wohnung gar nix zahlt. Dabei kommt es natürlich darauf an, wie konkret der Schlüssel vereinbart ist. Da gibt es viele Varianten, die man sich denken kann und die das Ergebnis je nach Fall mal so und mal so ausfallen lassen: Ist vereinbart, das nach der Anzahl der einwohneramtsmäßig gemeldeten Personen abgerechnet wird, ist die Frage des Leerstands z.B. gar keine, da es ja ersichtlich nicht auf das tatsächliche Bewohnen, sondern nur auf die Tatsache der einwohnermeldeamtsrechtlichen Wohnortmeldung ankommt - hier wird bei Leerstand natürlich voll gezahlt! Anders, wenn es auf die Anzahl der tatsächlich in der ETW lebenden Personen ankommen soll. Hier wird m.E. nix gezahlt. Folge aber dann: Gegebenenfalls Anspruch der übrigen Eigentümer auf Änderung / Ergänzung des Verteilungsschlüssels bei dauerndem Leerstand. Fazit: Finger weg vom Personenschlüssel! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Fritsch |
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Eigentümerwechsel: Wer über die BK abrechnen muss
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Wechselt eine Immobilie den Besitzer, denkt jeder an seine Rechte, aber kaum einer an seine Pflichten. Eine davon ist das Erstellen der Betriebskosten-Abrechnung. Wird sie vergessen, kann es richtig teuer werden. Fragt sich nur noch, wer eigentlich abrechnen muss. Dazu gibt es eine Faustregel:
Wechselt der Eigentümer während einer Abrechnungsperiode, muss der neue Eigentümer die gesamte Betriebskosten-Abrechnung erstellen. Auch für die Zeit innerhalb der Abrechnungsperiode, in der er noch gar nicht Eigentümer war. Beispiel: Sie haben am 1.10.2003 ein Mietshaus oder eine Eigentumswohnung gekauft. In diesem Objekt wurde bisher immer von Januar bis Dezember über die Betriebskosten abgerechnet. Sie als neuer Eigentümer müssen nun die Abrechnung für 2003 erstellen. Ergibt sich eine Nachzahlung zu Ihren Gunsten, haben Sie Glück gehabt. Kommt unterm Strich für den Mieter ein Guthaben heraus, müssen Sie ihm diesen Betrag auszahlen - auch dann, wenn der Verkäufer die Mehrzahl der Vorauszahlungen eingestrichen hat. Wechselt die Immobilie erst nach Ende eines Abrechnungszeitraums den Eigentümer, ist der Verkäufer noch in der Pflicht: Er muss über die Betriebskosten abrechnen und den Mietern ihre eventuellen Guthaben auszahlen. Beispiel: Sie wurden am 1.2.2004 als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Über die Betriebskosten für Januar bis Dezember 2003 wurde noch nicht abgerechnet. Für diese Abrechnung ist der Verkäufer zuständig. Fordert Ihr neuer Mieter die Abrechnung oder sogar einen Guthabenbetrag von Ihnen, können Sie ihn an seinen bisherigen Vermieter verweisen. Was Sie wissen müssen: Rechnet der "alte Vermieter" nicht ab, muss Ihr Mieter dennoch seine laufenden Vorauszahlungen weiter an Sie zahlen! Der Vermieter Tipp: Am besten, Sie sichern sich schon im Kaufvertrag das Recht, dass der Verkäufer Ihnen die vom Mieter für den laufenden Abrechnungszeitraum bereits geleisteten Vorauszahlungen überträgt bzw. verrechnen diese mit dem zu zahlenden Kaufpreis. Quelle: http://www.kleinbuero.de |
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Wohnungswasserzählern Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass Kaltwasserkosten künftig verbrauchsabhängig abgerechnet werden sollen. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn in der Teilungserklärung – wie meist – Regelungen über die Anschaffung und Installation der Wohnungswasserzähler fehlen. Mehrheitsbeschluss über Einbau von Wasserzählern entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung Bei dem Einbau der Kaltwasserzähler handelt es sich auch nicht um eine bauliche Veränderung. Vielmehr entspricht der Beschluss über den Einbau der Wasserzähler und die verbrauchsabhängige Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung. Und dafür reicht stets ein Mehrheitsbeschluss (OLG Hamburg, 2 Wx 73/01). Zulässigkeit der Verlegung der Küche innerhalb der Räume des Wohnungseigentums 1) Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. 2) Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Zulässig ist danach auch die Verlegung der Nutzung eines Raumes mit Sanitäreinrichtungen (hier: der Küche) in einen anderen Raum. 3) Dieses Recht des Wohnungseigentümers ist nur durch das Rücksichtnahmegebot gem. § 14 Nr. 1 WEG beschränkt, dessen Grenze nach den Umständen des Einzelfalls hier nicht überschritten worden ist. OLG Hamm - LG Bochum - AG Bochum, 13.2.2006, 15 W 163/05 Quelle: /www.rechtscentrum.de Tätige Mithilfe von Eigentümern "Tätige Mithilfe" muss zumutbar sein Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss zur "tätigen Mithilfe" herangezogen werden, wenn er die ihm "aufgegebene" Arbeit nicht sachgerecht oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ausführen kann. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.10.2003, AZ.: I-3 Wx 225/03 EINSICHTSRECHTE DES MIETERS IN DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG Der Vermieter kann dem Mieter die Einsicht in den Hauswartsvertrag nicht aus Gründen des Datenschutzes verweigern. Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 5. Mai 2006, veröffentlicht in „Das Grundeigentum“ 2006, Seite 849, entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, dem Mieter aus Gründen des Datenschutzes die Einsicht in den Hauswartdienstvertrag und der dazugehörigen Lohnabrechnungen zu verweigern. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter Rückzahlungen eines Teils der von ihm gezahlten Nebenkostenvorschüsse verlangt. Dies stützte er darauf, dass die Nebenkostenabrechnung nicht fällig geworden sei, da ihm der Vermieter teilweise die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert habe. Der Vermieter hatte das Einsichtsbegehren des Mieters in die Unterlagen bezüglich des Winterdienstes, der Hausreinigung, der Gartenpflege und der für den Hauswart angesetzten Lohnkosten verweigert. Der Mieter konnte lediglich Einsicht in die Tätigkeitsbelege des Hauswarts nehmen. Der Vermieter berief sich darauf, dass er aus Datenschutzgründen keine Einsicht gewähren dürfe. Nachdem das Verfahren bereits den gesamten Rechtsweg bis hin zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin durchlaufen hatte, musste das Landgericht Berlin erneut zu der Frage der Begründetheit der Rückforderungsansprüche entscheiden. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass der Mieter zu recht einen Anspruch auf einen Teil der von ihm geleisteten Nebenkostenvorschüsse geltend machen könne. Die erstellten Abrechnungen seien nicht fällig, da der Mieter nicht in die o. g. Unterlagen zu den einzelnen Betriebskostenpositionen hatte Einsicht nehmen können. Er habe daher deren Richtigkeit mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Nur die Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen hätte belegen können, dass diese Kosten tatsächlich entstanden seien. Wegen der fehlenden Einsicht sei eine Kontrolle der tatsächlich entstandenen Kosten nicht möglich gewesen. Das Landgericht Berlin stellt ausdrücklich klar, dass sich der Vermieter nicht mit Erfolg auf Datenschutzgründe berufen könne. Dies gelte jedenfalls insoweit, als es die Höhe der vereinbarten Vergütung und den Umfang der vereinbarten Tätigkeit beträfe. Es sei einem Hauswart durchaus bewusst, dass diese Vereinbarung im Rahmen eines Streits über die Betriebskosten gegebenenfalls offenzulegen seien. www.bbu.de Übertragung Reinigungsarbeiten Überwiegend für zulässig wird es erachtet, Reinigungsarbeiten in beschränktem Umfang - wie zum Beispiel das Reinigen des Treppenhauses - die in vergleichbaren Miethäusern ebenfalls in der Regel von Mietern erledigt werden, den Wohnungseigentümern auch durch Mehrheitsbeschluss zu übertragen. Denn eine solche Regelung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Übertragung der Reinigung der Hofeinfahrt wie auch die Übertragung der übrigen in dem Beschluss aufgeführten Arbeiten verstößt jedoch gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, da es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören. Quelle: http://www.kleinbuero.de/ Balkonien ist kein rechtsfreier Raum Und es ist endlich wieder Frühling... Auch wenn es die Bewohner nach den langen Wintermonaten wieder hinaus ins Freie zieht, sind sie doch nicht vollkommen frei in der Gestaltung ihres Balkons. So ist es z.B. untersagt, Blumenkästen nach außen zu hängen. Dadurch wird nicht nur die Fassade uneinheitlich gestaltet, es besteht auch das Risiko, dass neben den Blumen die Untermieter gegossen werden. Quelle: BayObLG, Beschluss v. 22.03.2001, Az.: 2Z BR 20/01 Ein Hund oder eine Katze pro Wohnung Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass in jeder Wohnung nur ein Hund oder nur eine Katze gehalten werden darf. Dazu reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Der ist sogar dann zulässig, wenn die Teilungserklärung hierzu nichts regelt und in einigen Wohnungen der Anlage bereits mehrere Hunde oder Katzen "zuhause" sind. Oberlandesgericht Celle, Az: 4 W 15/03 Musizierverbot in der Hausordnung Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Hausordnung aufstellen und sie dann auch ändern. Die Regelungen der Hausordnung dürfen aber die Rechte der Hausbewohner nicht unangemessen benachteiligen. So darf die Hausordnung beispielsweise das Musizieren nicht generell verbieten. Die Zeiten, zu denen nicht musiziert werden soll, dürfen aber ausgedehnt werden. In einem Fall, der vom OLG Frankfurt a.M. entschieden wurde, erstreckte sich die nächtliche Ruhezeit ursprünglich von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr morgens. Eines Tages beschloss die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit, dass diese Ruhezeit bereits um 20.00 Uhr beginnt und bis 08.00 Uhr verlängert wird. Dazu sind die Wohnungseigentümer berechtigt, stellten die Frankfurter Richter jetzt klar. Lediglich ein totales Musizierverbot sei unzulässig. OLG Frankfurt, Az: 20 W 22/02 Quelle: http://www.kleinbuero.de/ Aufnahme von Diskussionsbeiträgen, kein Anspruch Eine Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in Versammlungsniederschrift. BayObLG, 03.12.03, Z BR 188/03 Öffnungsklausel Von Rechtsanwalt R. Fritsch - Telefon: 0212 / 22 21 0 – 0 * Fax: 0212 / 22 21 0 – 40 E-Mail: krall-kalkum@telebel.de OLG Düsseldorf: „Die Eintragung einer vereinbarten Öffnungsklausel ins Grundbuch bedarf nicht der Zustimmung sämtlicher Grundpfandrechtsgläubiger.“ OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.1.2004 – 3 Wx 329/03 Das Problem: Nach bisher geltender Meinung mussten der Änderung der Gemeinschaftsordnung die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger (d.h. die Banken) in notariell beglaubigter Form zustimmen. Die Banken ließen sich dies oftmals teuer bezahlen, vom Verwaltungs- und Zeitaufwand einmal ganz abgesehen, eine regelrechte Lästigkeit. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Eintragung der Öffnungsklausel allein noch nicht die Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger tangiere, weshalb diese nicht zustimmen müssten. Fazit: Die auf der Grundlage der Öffnungsklausel später einmal beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist dann als Beschluss nicht mehr eintragungspflichtig. Es fragt sich, ob durch die –für die Praxis natürlich begrüßenswerte - Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht die Rechte der Banken zu sehr beschnitten werden. |
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Mindestbeheizung Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Miteigentümer allenfalls insoweit zur Beheizung seiner Wohnung verpflichten, als dies notwendig ist, um erhebliche Nachteile für die anderen Miteigentümer zu verhindern. Keinesfalls kann sie verlangen, dass jeder Miteigentümer seinen Abruf an Heizenergie am Durchschnitt des Verbrauchs der Gemeinschaft orientiert. Beschluss OLG Hamm 15 W 298/04 vom 31.3.2005 |
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Das Thema des Monats - Feuchtigkeitsschäden Mit der kalten Jahreszeit nahen die Unbilden feuchter, schlecht belüftbarer und eventuell gar zu Schimmelbildung neigender Wohnungen. Für den Mieter ein ernstzunehmendes Problem, da die Wohnung nicht nur schlecht riecht und unwohnlich wird, sondern weil Feuchtigkeit und insbesondere Schimmelbildung auch krank machen. Erste Maßnahme des Mieters muss hier sein, den Vermieter von der Feuchtigkeit in Kenntnis zu setzen. Tut er dies nicht, so kann er sich wegen entstehender Feuchtigkeitsschäden gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig machen. Um den Vermieter zu Abhilfemaßnahmen zu veranlassen, kann der Mieter gegebenenfalls auch die Miete mindern. Hierzu ist aber folgendes zu beachten: Das Minderungsrecht des Mieters entfällt, wenn die Feuchtigkeitsschäden ausschließlich oder überwiegend durch ein schuldhaftes Verhalten des Mieters selbst veranlasst wurden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Feuchtigkeitsschäden auf das Wohnver- halten des Mieters zurückgehen, wenn der Mieter also nicht hinreichend lüftet oder im Winter nicht ausreichend heizt. Feuchtigkeitsschäden können auch dadurch hervorgerufen werden, dass Möbel in einer Art und Weise aufgestellt sind, die sich nachteilig auf die Durchlüftung auswirkt. Der Mieter ist aber nicht generell verpflichtet, zur Vorbeugung zwischen Möbeln und Wand einen Abtsand zu halten. Selbst wenn festgestellt wird, dass ein Feuchtigkeitsschaden auf das Verhalten des Mieters zurückgeht, ist damit aber noch nicht dessen Einstandspflicht für den Schaden fest- gestellt. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Notwendigkeit eines anderen Wohnverhaltens für den Mieter erkennbar war. Außerdem muss ihm dieses andere Verhalten auch zumutbar gewesen sein. Es kann beispielsweise vom Mieter nicht ver- langt werden, in einer zur Feuchtigkeit neigenden Wohnung mehrere Stunden am Tag zu lüften, auch wenn Minusgrade herrschen. Begegnet der Mieter einem drohenden Feuchtigkeitsschaden, so muss er - wie bereits ausgeführt - den Vermieter hierauf aufmerksam machen. Sodann ist er verpflichtet, den drohenden Schaden durch verstärktes Heizen zu begrenzen. Die erhöhten Heizkosten kann der Mieter vom Vermieter dann aber ersetzt verlangen. lässt sich die Feuchtigkeitsbildung nicht mit Sicherheit dem Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters zuordnen, so gilt folgendes: Grundsätzlich ist der Vermieter für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwort- lich. Er hat daher die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Ist dies nur mit sehr großem Aufwand möglich, können die drohenden Schäden auf der anderen Seite aber durch relativ wenig einschneidende Maßnahmen des Mieters verhindert werden, so ist es Sache des Mieters - eventuell wie beschrieben gegen Kostenerstattung - derartige Maßnahmen zu ergreifen. Quelle: www.anwaltonline.com |
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Spruch des Monats
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"Ein Verwalter, der es allen recht macht, kann keine klare Linie haben..." |
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Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
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