Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Bei welchen baulichen Veränderung reicht ein mehrstimmiger Beschluss und bei welchen baulichen Veränderungen müssen alle Eigentümer zustimmen? Z.B Anbringung von Markisen, Aufstellen eines Gerätehauses auf dem Gemeinschaftseigentum, Anbringen einer Vogelabwehr, Aufstellen eines Wäschetrockenplatzes, Rabattenanpflanzungen, Errichtung zusätzlicher Stellflächen, welche nur ein Eigentümer nutzt etc. Entgegen weit verbreiteter Meinung fordert § 22 Abs. 1 WEG keine einstimmigen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Zustimmung zu baulichen Veränderungen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Wohnungseigentümer können daher entweder durch förmlichen einstimmigen Beschluss zustimmen, in Betracht kommen jedoch ebenso formlose konkludente Erklärungen. Auch und gerade nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschlusskompetenz (Beschluss vom 20.09.2000) ist außerdem anerkannt, dass Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen nur anfechtbar, jedoch nicht nichtig sind. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG modifiziert auch selbst das Erfordernis der Allzustimmung. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer entbehrlich. Dies ist immer dann der Fall, wenn bestimmte Wohnungseigentümer nicht betroffen sind. Solche Fälle sind allerdings im Hinblick auf die allgemeine Kostentragung (auch Risiko für Folgeschäden) und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht selten. Die aufgeführten Beispiele dürften alle unter das Allstimmigkeitserfordernis fallen, denn es wird jeweils Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen. In der Praxis erfolgen über die vorgenannten baulichen Veränderungen Mehrheitsbeschlüsse, die (nur) im Falle der Nichtanfechtung Bestandskraft erhalten. Nicht angefochtene Mehrheitsbeschlüsse binden auch die Eigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben. Quelle: ISTA Belegkopien für Eigentümer
OLG München:
„Der Verwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem Wohnungsei-gentümer Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Erteilung von Belegkopien steht allerdings unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.“
OLG München, Beschl. v. 29.5.2006 – 34 Wx 27/06
Das Problem: Zuweilen kommt es zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltern zum Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang der Verwalter verpflichtet ist, dem Eigentümer Kopien von Belegen zu fertigen. Gerade wenn eine Vielzahl von Belegen kopiert werden müsste, vertreten Verwalter oftmals die Auffassung, dass es dem Eigentümer zugemutet werden könne, die Belege im Original im Verwalterbüro einzusehen.
Die Entscheidung des OLG München: Das OLG München hat nun ausgesprochen, dass der Eigentümer gegenüber dem Verwalter einen Anspruch aus Fertigung und Übersendung von Belegkopien hat. Zwar sei es dem Eigentümer primär zuzumuten, von ihm gewünschte Belege im Original im Büro des Verwalters einzusehen. Eines solche Einsichtnahme sei aber z.B. dann nicht sinnvoll, wenn eine Mehrzahl von Belegen gesichtet werden müsste oder der Eigentümer eine Anreise zum Büro des Verwalters in Kauf nehmen müsse. Daher sei der Eigentümer berechtigt, vom Verwalter die Übersendung von Belegkopien zu verlangen. Der Verwalter sei jedoch berechtigt, hierfür Auslagenerstattung zu verlangen. Das Recht des Eigentümer steht dabei aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit: so sind gewünschte Belege hinreichend klar zu bezeichnen. Verlangt der Eigentümer pauschal die Übersendung von Kopien „sämtlicher Belege“, so darf der Verwalter die Fertigung von Kopien verweigern und den Eigentümer auf die persönliche Einsichtnahme verweisen.
Mein Tipp: Verwalter und Wohnungseigentümer sollten im Verwaltervertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fertigung und Übersendung von Kopien treffen, die sowohl dem Einsichtnahmerecht der Eigentümer Rechnung trägt, aber auch den für den Verwalter entstehenden, oftmals erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand für das Heraussuchen, Kopieren und Versenden gewünschter Belege berücksichtigt.
Quelle: Rüdiger Fritsch zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht www.krall-kalkum.de
Hausgeld: Keine Erfüllung bei Überweisung auf Verwalterkonto OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2005 - 3 Wx 214/05 Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - 3 Wx 92
Angemessene Höhe der Instandhaltungsrücklage
Nach allgemeiner Auffassung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu einen weiten Ermessensspielraum. Nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 21. Juni 2002 – 3 Wx 123/02) hat nunmehr entschieden, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn unter Berücksichtigung des Alters einer Wohnanlage und des absehbaren Sanierungsbedarfs die Grenzen des § 28 Abs. 2 der zweiten Berechnungsverordnung eingehalten werden. Danach dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 EUR, bei Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurück liegt, höchstens 9,00 EUR und bei Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 EUR als Instandhaltungskosten angesetzt werden.
Praxistip: Sicherlich kommt es auch in Zukunft auf den jeweiligen Einzelfall und insbesondere die Klärung der Frage des absehbaren Sanierungsbedarfes an. Gleichwohl wird man auf der sicheren Seite sein, wenn man beim Beschluss über eine zu bildende Instandhaltungsrücklage die Werte des § 28 der zweiten Berechnungsverordnung zugrunde legt.
Autor: Susanne Tank Fundstelle: NZM 2002, 959 - http://www.bethgeundpartner.de/frames/impressum.html.
Eine Regelung, die das Trocknen von Wäsche allgemein - also insbesondere in den Räumen des Sondereigentums - untersagt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und kann nicht wirksam beschlossen werden. Achtung
Beschluss ist nichtig
Da die Möglichkeit des Wäschewaschens und damit verbunden auch des Wäschetrocknens zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, kann der Betrieb einer Waschmaschine und das Trocknen der Wäsche in der Wohnung nicht durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden. Ein solcher Beschluss ist nichtig (OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.12.2000, 20 W 414/99).
Verwalter haftet nicht für Handwerkerrechnung
Beauftragt ein von der Eigentümergemeinschaft hierzu ermächtigter Hausverwalter in dieser Funktion einen Handwerker mit der Durchführung umfangreicher Arbeiten an dem Anwesen, haftet er im Normalfall nicht für die Bezahlung der Rechnung. Tritt der Verwalter bei der Auftragserteilung erkennbar
(z. B. durch verwendeten Briefkopf) als solcher auf, müssen besondere Umstände hinzutreten, die auf eine persönliche Haftung des Verwalters schließen lassen. Diese Regelung liegt in aller Regel auch im Interesse des Handwerkers, der lieber den oder die Eigentümer als Vertragspartner und die Immobilie als Sicherheit hat. Auch dem Eigentümer selbst ist daran gelegen, eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerksbetrieb geltend machen zu können.
Urteil des BGH vom 08.01.2004 VII ZR 12/03 RdW 2004, 512
Markise
Bringt ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon eine Markise an, so ist dafür nicht die Zustimmung der übrigen Eigentümer des Hauses nötig. Das Argument von Nachbarn, der Sonnenschutz störe in ausgefahrenem Zustand das Erscheinungsbild des Gebäudes, wirkt nicht. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 3 W 25/03)
Quelle: IVD
Beschluss über Genehmigung der Jahresabrechnung umfasst die Entlastung des Verwalters
Sofern keine widersprechende Anhaltspunkte vorhanden sind, so umfasst der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Eigentümergemeinschaft auch stillschweigend die Entlastung des Verwalters. Im entschiedenen Fall war weder in der Tagesordnung noch im Protokoll ausdrücklich von einer Entlastung des Verwalters die Rede, lediglich von der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung. In der vorbehaltlose Genehmigung der Jahresabrechnung sah das Gericht auch eine stillschweigende Entlastung des Verwalters in Bezug auf die der Abrechnung zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.11.2001, Az.: 3 Wx 13/01).
Umlageschlüssel Verwaltervergütung Umlageschlüssel für Verwaltervergütung In einer Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis der reinen Wohnflächen umgelegt wird. 1984 beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich, dass das Verwalterentgelt ab dem 01. Januar 1984 je Wohnung verteilt werden soll. Auch der Verwaltervertrag regelt, dass die Vergütung je Monat und Wohnung zu zahlen ist. Nach der viel beachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 („Zitterbeschluss“) hatte die Verwaltung in der Jahresabrechnung 2000 entsprechend der Regelung in der Gemeinschaftsordnung die Verwaltervergütung nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Die Gemeinschaft beschloss jedoch, der Verwaltung aufzugeben, eine neue Verwaltungsabrechnung zu erstellen, in der dann die Position Verwaltervergütung wiederum nach Anzahl der Wohneinheiten verteilt werden soll. Dieser Beschluss wurde erfolgreich angefochten.
Das Oberlandesgericht Köln ging in seinem Beschluss vom 24. Mai 2002 (16 Wx 84/02) davon aus, dass der Mehrheitsbeschluss aus dem Jahre 1984 den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilerschlüssel bezüglich der Verwaltervergütung auf Dauer abändern sollte. In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 ist ein solcher vereinbarungsändernder Beschluss jedoch nichtig, da der Gemeinschaft eine entsprechende Beschlusskompetenz fehlt. Die Regelungen der Gemeinschaftsordnung können nämlich nur einstimmig abgeändert werden und dies wirksam auch nur dann, wenn die Änderung im Grundbuch eingetragen ist.
Durch den Beschluss aus dem Jahre 1984 konnte also die Regelung der Gemeinschaftsordnung nicht abgeändert werden, so dass die Verwaltung zu Recht die Verwaltungsvergütung nach dem Verteilerschlüssel in der Gemeinschaftsordnung bemessen hat. Hieran ändert sich auch nichts, wenn im Verwaltervertrag eine andere Regelung vereinbart ist. Im Verhältnis der Eigentümer untereinander bestimmt sich die Kostentragungspflicht allein nach dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilerschlüssel.
Praxistip: Auch wenn der Verwalter nach dem Verwaltervertrag Anspruch auf eine Vergütung in bestimmter Höhe je Wohnung hat, ist er doch verpflichtet, in der Jahresabrechnung die Verwaltervergütung gemäß dem Verteilerschlüssel der Gemeinschaftsordnung auf die einzelnen Eigentümer umzulegen. Autor: Susanne Tank Fundstelle: OLG Köln Beschluss vom 24. Mai 2002, 16 Wx 84/02 in NZM 2002, 615
Ihr Recht als Vermieter - Kinder als Mietmangel
Kann der Mieter eine Minderung des Mietzinses geltend machen, wenn unter der von ihm gemieteten Wohnung eines Mehrfamilienhauses Mieter mit Kind eingezogen sind, obwohl der Vermieter zugesichert hatte, dass die Wohnanlage von Kindern freigehalten werde ?
Der Mieter hatte eine Wohnung in einer Wohnanlage bezogen, in der Erwartung, dass diese Wohnanlage sich nur für "Doppelverdiener" eigne, aber nicht für Familien mit Kindern ("double income, no kids"). Als jedoch eine Familie mit Kind in die Wohnanlage eingezogen war, minderte er den Mietzins um rund 20 %, insbesondere mit der Begründung, seine Erholung werde durch das Geschrei des Kleinkindes und anderem Lärm nachhaltig gestört. Er sei davon ausgegangen, der Vermieter werde die Wohnanlage von Kindern freihalten. Ob diese Erwartung des Mieters vor seinem Einzug bei Vertragsverhandlungen durch Hinweise oder gar Zusicherungen der Vermieters genährt wurden, blieb zwischen den Parteien umstritten.
Das Amtsgericht München (Az.: 412 C 23697/99) hat es überhaupt kategorisch abgelehnt, darüber Beweis zu erheben, weil eine solche Zusicherung, hätte sie der Vermieter erteilt, grob sittenwidrig und damit ungültig gewesen wäre. Zwar könne nach § 537 BGB der Mieter den Mietzins verhältnismäßig mindern, wenn infolge eines Mangels der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung gemindert wird oder eine zugesicherte Eigenschaft der Wohnung fehlt oder später wegfällt. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben, wenn in einem Mehrfamilienhaus Nachbarn mit einem Kind hinzuziehen. Kinder als ein Übel oder einen Mangel der Mietsache darzustellen, von dem eine Wohnung frei zu halten sei, verstoße in grober Weise gegen die guten Sitten und sei als menschenunwürdig zurückzuweisen-. Eine Minderung der Miete sei aus diesem Grunde nicht zulässig.
Kommentiert von Tobias Hiller
Zum Verlust des Anspruches eines Mieters auf Abrechnung der Nebenkosten Kurzfassung
Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er zusätzlich einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, so verliert er den Anspruch auf die Abrechnung – und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von überzahlten Vorauszahlungen.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht Coburg die Klage eines Mieters ab, der 1999 erstmals von seinem Vermieter Abrechnung über die Nebenkosten für die Jahre 1986 bis 1992 verlangte. Obwohl im schriftlichen Mietvertrag aus dem Jahre 1986 die Pflicht des Vermieters festgeschrieben war, am Jahresende schriftlich über die Vorauszahlungen abzurechnen, hat der Mieter damit keine Möglichkeit mehr, für den fraglichen Zeitraum Rückerstattungen zu erhalten.
Sachverhalt
Mieter und Vermieter hatten sich mehr als zehn Jahre lang ausgezeichnet verstanden. Der Mieter zahlte pünktlich die Miete und die monatliche Vorauszahlung auf Nebenkosten wie Müll, Heizung, Schornsteinfeger oder Treppenreinigung. Schriftlich abgerechnet wurde nicht – der Vermieter verlangte keine Nachzahlung, der Mieter wollte nichts zurück. Im Jahre 1992 einigten sich die Vertragsparteien anlässlich einer Vertragsverlängerung gar auf eine Erhöhung der auf die Nebenkosten zu entrichtenden Beträge. Erst 1999 bestand der Mieter dann darauf, dass sein „Hausherr“ die Zahlen zu Papier brachte – witterte er doch jahrelange Überzahlungen und damit eine erhebliche rückzufordernde Summe.
Urteil
Die Fährte führte den Kläger jedoch in die Irre, wie das Urteil der Coburger Landrichter ergab. Das Verhalten seines Mieters habe der Vermieter nur so verstehen können, dass dieser nicht mehr auf seine Ansprüche pochen wolle. Die Geltendmachung Jahre später verstoße gegen Treu und Glauben, der Kläger habe seine Ansprüche „verwirkt“.
Ob der Vermieter tatsächlich mehrere Jahre lang zu viel kassierte, spielt deshalb keine Rolle mehr.
(Landgericht Coburg, Az: 32 S 17/00; rechtskräftig)
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Instandsetzung der Fenster
Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster-Scheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 12.03.2003 (Aktenzeichen: 3 Wx 377/02) hin. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung wird zumeist auch in der Teilungserklärung bestätigt, wobei es möglich ist, von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Gemeinschaft Ausnahmen vorzusehen. Ist in einer Einschränkung in der TeiIungserklärung insoweit aufgenommen, dass die Fensterscheiben auszutauschen sind, so umfasst dieses schon nach seiner sprachlichen Fassung nicht den Austausch der kompletten Fenster.
Beschlussfassung, Protokollierung Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter Reparaturen bis zum Betrag von 2.500 € selbständig aufgrund eines hierzu ermächtigenden Beschluss vorgenommen. Der Beschluss selbst wurde jedoch nicht protokolliert. Ein Wohnungseigentümer war damit jedoch nicht einverstanden. Das BayObLG hat beschlossen, dass die fehlende Protokollierung eines Beschlusses nicht zu dessen Ungültigkeit führt (BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004, Az.: 2Z BR 152/04).
Beweissicherungsverfahren, Kosten
In der Wohnung eines Sondereigentümers kam es zu Feuchtigkeitsschäden. Ein vom Verwalter beauftragter Sachverständiger konnte nicht ausschließen, dass die Ursache vom Gemeinschaftseigentum ausgeht. Ein Eigentümer drängte daraufhin auf die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens, in dessen Verlauf ein Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass vermutlich falsches Nutzungsverhalten des Bewohners die Feuchtigkeitsschäden in der betreffenden Wohnung verursachte. In einem Eigentümerbeschluss wehrte sich der Wohnungseigentümer gegen den Beschluss, der ihm die Kosten des Beweissicherungsverfahren auferlegte. Das Gericht urteilte, dass der geschädigte Wohnungseigentümer nur dann die Kosten des Beweissicherungsverfahrens tragen muss, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird. Nach dem Gutachten konnte jedoch nur davon ausgegangen werden, dass der betroffene Wohnungseigentümer nur vermutlich für den Schaden verantwortlich ist, was nicht als ausreichender Nachweis gilt. Demzufolge sind die Kosten im vorliegenden Fall von allen Wohnungseigentümern zu tragen (BayObLG, Beschluss vom 31.1.2002, Az.: 2Z BR 57/01).
Sondernutzung berechtigt nicht zur Veränderung Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet nicht automatisch zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche.
Grund: Sondernutzungsrechte beziehen sich nur auf den Gebrauch. OLG Köln, Beschluss v. 18.01.2002, Az.: 16 Wx 247 01 in NZM 2002, 458 Garten zahlen, aber nicht nutzen
Auch wenn es den Mietern untersagt ist, die vom Vermieter angelegten Gärten zu nutzen, so müssen sie dennoch die dadurch entstehenden Kosten (Anschaffung und Pflege) im Rahmen der Betriebskosten bezahlen. (Landgericht Berlin, 64 S 181/01) 080804-pu
Zypressen dürfen bis zum Nachbarn wachsen
Das höchste deutsche Zivilgericht musste sich einmal mehr mit Bäumen befassen. Eine Zypresse wuchs auf einem Privatgrundstück prächtig und mit ihr wuchs der Ärger des Nachbarn. Er verlangte, dass sie zurückgeschnitten werden muss, weil die Grenzabstände nicht mehr eingehalten seien. Der Bundesgerichts-Hof entschied aber, dass der Nachbar direkt durch den Baumwuchs beeinträchtigt sein müsse. (BLZ) Aktenzeichen: V ZR 241/04 Berliner Zeitung, 22.04.2006 Beschluss / Urteil des Monats Zügige Fenster in Altbauten sind kein Mangel
Mieter einer Altbauwohnung können nicht die Miete kürzen, wenn es durch die Fenster zieht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az. 9 S 157/05). Die Mieter hatten die Miete vermindert und die Vermieter hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln an Fenstern und Türen ihrer Altbauwohnung verklagt. Die Richter argumentierten jedoch, dass derartige Zugluft bei alten Häusern nicht unüblich sei. Der Mieter hätte beim Einzug darauf hinweisen und Entsprechendes vereinbaren müssen. Auch der Bundesgerichtshof hatte 2004 bereits festgestellt, dass Mieter gewisse Abstriche bei Altbauwohnungen akzeptieren müssen, soweit diese allgemein verbreitet sind. Hierunter falle auch die mögliche Zugluft. Diese führe jedoch nicht dazu, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt werden könne. Quelle Bausparkasse Wasserschaden durch Waschmaschine - Wenn die Privathaftpflicht nicht zahlt
Versicherungen sollen vor finanziellen Belastungen bei Schäden schützen. Oft finden sich jedoch Regelungen im Kleingedruckten, mit dem die Zahlung im Ernstfall doch abgelehnt wird. Bei einem Wasserschaden durch eine unbeaufsichtigte Waschmaschine beispielsweise versuchen Versicherungen nicht zu zahlen. Während sich die Wäsche türmt müssen noch Einkäufe erledigt werden. Oft wird dann die Wasch-Maschine angestellt und die Wohnung verlassen. Bei der Rückkehr kann das Entsetzen groß sein, wenn die Maschine inzwischen durch einen Defekt einen Wasserschaden angerichtet hat.
Wasserschaden: Meist sind davon nicht nur die eigene vier Wände betroffen, die darunter liegenden Wohnungen werden fast immer stark in Mitleidenschaft gezogen. Dieses Risiko deckt eine Privat-Haftpflichtversicherung des Verursachers, das heißt des Besitzers der defekten Waschmaschine. Sie muss den Schaden bei Dritten ersetzen, auch bei grober Fahrlässigkeit. Für den Schaden in der eigenen Wohnung ist die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung zuständig. Sie kommt für den Schaden in der eigenen Wohnung auf, jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit: Nach dem Gesetz handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Wann das der Fall ist, entscheiden die Versicherungen im Einzelfall und unterschiedlich. Manche Versicherungen verlangen, dass man beim Waschen in der Nähe bleiben muss. Andere zahlen auch bei kurzer Abwesenheit.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem Fall, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn man die Waschmaschine anstellt und für die Dauer des Waschvorganges, das heißt, etwa zwei bis drei Stunden, die Wohnung verlässt. Das gilt unabhängig davon, ob die Maschine über ein so genanntes Aquastop-System verfügt.
Unter Druck: Moderne Waschmaschinen können einige Stunden unbeaufsichtigt gelassen werden, auch ohne Aquastop-System, so die Richter. Grob fahrlässig ist es jedoch, wenn die Wäsche am Freitag Abend angestellt wird und man ins Wochenende fährt. Dann steht der Wasserschlauch zu lange unnötig unter Druck. Nach dem Waschen muss deshalb das Wasser immer abgestellt werden. Dieses Prinzip der groben Fahrlässigkeit lässt sich ebenfalls übertragen. Wer beispielsweise eine Pfanne auf dem Herd vergisst, weil er durch ein unvorhergesehenes Ereignis abgelenkt wird, handelt nicht unbedingt grob fahrlässig.
Quelle: www.swr.de/infomarkt | |