BFW Newsletter März 2006 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist, bedeutet ledig lich, dass die üblichen Reinigungsarbeiten vor der Übergabe durchzuführen sind. Schönheitsreparaturen sind nach dem Gesetz eigentlich vom Vermieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn sie notwendig werden. In den meisten Fällen werden diese Arbeiten aber formularmäßig in den üblicherweise verwendeten Mietverträgen auf den Mieter übertragen. Dies ist in gewissem Umfang auch zulässig. Allerdings sind bestimmte Grenzen zu beachten, die von der Rechtsprechung gezogen worden sind. Um beurteilen zu können, ob eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter gültig ist, ist es erforderlich, das der Mietvertrag geprüft wird. Ist die Klausel gültig, umfasst der Begriff der Schönheits- reparaturen beispielsweise Streichen von Wänden und Decken, nicht dagegen den Ersatz eines abgewohnten Teppichbodens. Die Beseitigung von Schäden am Boden, wie sie durch langjährige Benutzung zwangsläufig entstehen, kann vom Vermieter ebenfalls nicht verlangt werden. Anders wäre es, wenn beispielsweise Brandstellen durch zu Boden gefallen Zigaretten oder ähnliche über die normale Abnutzung hinaus- gehenden Schäden vorhanden wären. Der Vermieter kann aber beispielsweise keinen neuen Teppich verlangen, sondern allenfalls Ersatz des Zeitwertes des vorhandenen Teppichs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teppichboden je nach Qualität eine Nutzungsdauer von allen- falls 10 bis 15 Jahren hat. Quelle: http://www.AnwaltOnline.com/ |
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Ich möchte hiermit folgende Leseranfrage für "Wohnungseigentum aktuell" stellen: In der Eigentümerversammlung wurde der Verwalter wie folgt bestellt: "Der Verwalter XYZ wurde einstimmig wiedergewählt" Für welchen Zeitraum gilt diese Bestellung? Im Vorjahr wurde er ausdrücklich für 1 Jahr gewählt. Davor wurde seine (Erst)Bestellung für drei Jahre vorgenommen. Mit freundlichem Gruß Peter Schnorrenberger Antwort der Redaktion: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (beratendes BFW-Mitglied) info@krall-kalkum.de Web: www.krall-kalkum.de O.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Grundsätze Die Rechtsprechung und Literatur geht im Falle einer Wahl des Verwalters auf "unbestimmte Zeit" grundsätzlich davon aus, dass der Verwalter, sofern ein Beendigungszeitpunkt oder eine sonstige zeitliche Begrenzung des Verwalteramts dem Beschluss nicht entnommen werden kann, für die maximal zulässige Dauer von 5 Jahren gewählt ist. Argument: § 26 Abs. 1 S. 2 WEG spricht von "darf höchstens" = Wortwahl legt nahe: "Muss nicht zwingend befristet sein". Auf jeden Fall ist eine Verwalterbestellung auf unbestimmte Zeit möglich und nicht etwa rechtswidrig, da das Gesetz ja selbst eine Höchstbestellungsdauer festlegt. Die Bestellung auf unbestimmte Zeit hat sogar für die Eigentümer den Vorteil, dass der Verwalter mangels konkreter Bestellungsdauer und ohne besondere abweichende Regelung der Gemeinschaftsord-nung auch ohne wichtigen Grund jederzeit abwählbar sein kann. Die Laufzeit des Verwaltervertrags ist übrigens mangels ausdrücklicher Regelung dann auch auf 5 Jahre begrenzt. Vgl. hierzu (mit jeweils weiteren Nachweisen - Bearbeiter kursiv): Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 26 Rn. 47 ff.; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl. 2005, § 26 WEG, Rn. 4 ; Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Aufl. 2005, § 26, Rn. 15; Köl-her/Bassenge-Greiner, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 2004, Teil 14, Rn. 69 (sehr zu empfehlen, da ich Mitautor des Werkes bin ...). 2. Konkreter Fall Im vorliegenden Fall kann indes fraglich sein, ob sich nicht aus den Umständen der Versammlung bzw. den vorhergehenden Bestellungen oder gar einem Angebot / Vertragsentwurf des Verwalters etwas abweichendes ergeben kann. Dies ist Tatfrage und kann dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnommen werden. 3. Fazit Zu prüfen ist insbesondere, ob in Anbetracht einer fehlenden Befristung der Bestellung bzw. mangels anderweitiger Hinweise zwar der Verwalter auf zumindest 5 Jahre gewählt ist, möglicherweise mangels Beschränkung der Abwahl auf Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. mangels Festlegung einer konkreten Laufzeit des Verwaltervertrags man den Verwalter nicht einfach durch dann jederzeit möglichen mehrheitlichen Abwahlbeschluss bzw. fristgerechte Vertragskündigung "loswerden" kann. Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
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Ein Mieter kann nicht verlangen, dass seine Wohnung mit Decoder für digitales terrestrisches Fernsehen ausgestattet wird oder ihm die bei entsprechender Ausstattung entstandenen Kosten erstattet werden. Der Wegfall der alten terrestrischen Ausstrahlung ist nicht vom Vermie-ter zu verantworten. Zudem bestand im vorliegenden Fall keine mietvertragliche Pflicht des Vermieters, für Erhalt der bestehenden Empfangsmöglichkeiten zu sorgen. Hierzu ist ein Ver-mieter ohnehin nicht in der Lage.
LG Berlin, Az: 67 T 79/03 Quelle. ML-Fachinstitut |
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Die Vergütung des Verwalters ist grundsätzlich frei vereinbar. Mit ihr werden die so genannten Kardinalspflichten (Pflichten nach Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Vereinbarung, Verwaltungsvertrag) vergütet.
Ist keine Vergütung vertraglich vereinbart, gilt die „übliche Vergütung” als vereinbart, wobei als Orientierungsmaßstab die Verwaltungskostenpauschale im öffentlich geförderten Wohnungsbau dienen kann (§§ 41 Abs. 2, 26 Abs. 2 11. BV i. d. F. vom 13.09.2001; erstmalige Anpassung ab 1. Januar 2005 gemäß Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2000 = 100). Erhöhungen der Verwaltervergütung bedürfen grundsätzlich eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses, in dessen Ausführung ein Änderungsvertrag zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter zu schließen ist. Eine Erhöhung in der Weise, dass der Verwalter den erhöhten Betrag (einfach) in den Wirtschaftsplan einstellt, ist zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Eine Anpassungsklausel in einem Verwaltungsvertrag, wonach die Verwaltervergütung der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB ungültig. Da es sich bei einem Verwaltervertrag um einen Formularvertrag handelt, ist eine so genannte Spannungsklausel gemäß AGB-Recht unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Ver-tragspartner (hier: Wohnungseigentümer) des Verwenders (hier: Verwalter) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, was für die genannte Klausel zu gelten hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005, 1 – 3 Wx 326/04). Im Übrigen widerspricht es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter sein Honorar der Instandhaltungsrücklage entnimmt. Die Instandhaltungsrückstellung ist zweckgebunden und darf deshalb grundsätzlich nicht zur Begleichung anderer Kosten verwendet werden. Ein genehmigender Eigentümerbeschluss, auch im Rahmen der Jahresabrechnung, ist im Falle der Anfechtung für ungültig zu erklären (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01. 2005, 1 – 3 Wx 326/04). Quelle: Volker Bielefeld |
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Einen Sonderfall hatte das OLG Köln (Beschluss vom 22.09.2004, 16 Wx 142/04, ZMR 2005, 227) zu entscheiden, wobei auf der Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung unter der Bedingung genehmigt wurde, dass ein sich an der Abstimmung zunächst nicht beteiligender Eigentümer die Jahresabrechnung innerhalb von 2 Wochen ebenfalls noch geneh-migt. Das Gericht sah diese Art der Beschlussfassung als möglich an und ging vom fristgerechten Eingehen der nachträglichen Genehmigung sowie deshalb von einem
wirksamen Beschluss aus. Eine Beschlussfassung unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) sei grundsätzlich zulässig. Entsprechendes gelte auch für Beschlüsse „vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat”. Die Wohnungseigentümer könnten „vorbehaltlich der späteren Zustimmung” durchaus Beschluss fassen. Das freie Belieben eines mitwirkenden Wohnungseigentümers könne zur Bedingung eines Rechtsgeschäfts gemacht werden (sog. Potestativbedingung). Im Hinblick auf die gesetzte Erklärungsfrist war auch nicht mit einem länger andauernden Schwebezustand zu rechnen sondern mit alsbaldiger Klarheit. Quelle: Dr. O. Riecke |
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Wer hat nicht schon einmal ratlos vor einer Neben- oder Betriebskostenabrechnung für seine Wohnung gesessen und vor lauter Abkürzungen kaum verstanden, worum es überhaupt geht? Ein Mieter aus Berlin beschloss, das nicht länger hinzunehmen. Begriffe wie „Str.Intern“, „Rgl.Hzg“, „Rgl.Hzg.Übergabe“ und „Str.Hpt.Übergabe“ seien ihm nicht bekannt, argumentier-te er, deswegen könne er die Heizkostenabrechnung auch nicht akzeptieren. Nach einer Er-läuterung der Abkürzungen habe er auf dem Papier vergeblich gesucht. Ein Richter musste daraufhin klären, ob Mieter einen Anspruch haben, ihre Abrechnungen wenigstens im Entfernten verstehen zu können. Seine Antwort war nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein klares Ja. Das beanstandete Formular sei für den durchschnittlichen, weder juristisch noch betriebswirtschaftlich geschulten Mieter gedanklich nicht nachvollziehbar und damit unwirksam. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Abkürzungen grundsätzlich verboten wären. Im Zweifelsfalle müsse das jeweils mit Hilfe eines neuen Richterspruchs geklärt werden.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 505/01) Quelle: LBS |
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Die Parteien stritten im vorliegenden Fall darüber, inwieweit die Fälligkeit von Betriebskos-tenabrechnungen davon abhängen kann, ob dem Mieter Kopien von Betriebskostenpositionen übersandt wurden - ja oder nein?
Das Amtsgericht Bremen entschied mit Urteil vom 02.04.2004 (7 C 295/2003), dass der Mieter einer freifinanzierten Wohnung grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung der Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung oder von Kopien gegen Kostenerstattung hat. |
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Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in die Liste über die abgelesenen Messwerte sowie der Verbrauchsdaten aller Mieter zu, da er nachvollziehen können muss, auf welchen Einzeldaten die eigene Abrechnung basiert. Nur auf diesem Wege kann der Mieter erkennen, wie die Einzel- und Gesamtverbrauchswerte ermittelt und zugeordnet wurden. Da einzelne Heizkostenverteiler übersehen werden können, steht eine elektronische Erfassung und Verarbeitung dem Einsichtsrecht nicht entgegen. Besonders schutzwürdige Daten anderer Mieter kann der Vermieter schwärzen. Solange die Einsicht nicht gewährt wird, ist der Mieter nicht verpflichtet, Nachzahlungsbeträge zur Heizkostenabrechnung zu begleichen.
AG Charlottenburg 3.5.2005, Az 220 C 450/04 Quelle: www. ml-fachinstitut.de |
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Der Verwalter einer Eigentumsanlage darf das Stimmrecht von Eigentümern, die er auf Grund einer erteilten Vollmacht vertreten soll, bei der Abstimmung über seine eigene Bestellung als Verwalter ausüben. So entschieden die Richter des OLG Hamburg. Eine Enthaltung des Ver-walters bei der Abstimmung über seine eigene Wahl ist nicht zwingend.
Eine Stimmabgabe zu seinen Gunsten gemäß der erteilten Vollmacht geschieht in Ausübung eines Rechts des vollmachtgebenden und von ihm vertretenen Eigentümers und habe lediglich als Reflexwirkung die eigene Begünstigung zur Folge. Anderweitige Entscheidung würde außer Betracht lassen, dass der kraft Vollmacht handelnde Verwalter die Interessen des Vollmachtgebers wahrnimmt und nur ihm gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet sein kann. Wenn das Gesetz im Übrigen die Verwalterbestellung mit Stimmenmehrheit vorsehe, so die Richter des OLG in ihrer Urteilsbegründung, andererseits die Bevollmächtigung des Verwalters möglich sei, sei auch keinerlei Grund ersichtlich, solche Wohnungseigentümer, die bei der Versammlung nicht anwesend sein können, vor die Alternative zu stellen, entweder keinen Einfluss auf die Verwalterbestellung zu haben, oder aber einen anderen Miteigentümer ihres Vertrauens zu Bevollmächtigten. OLG Hamburg, Az: 2 WX 116/00 |
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Der Vermieter mehrerer Mehrfamilienhäuser kann die von den Mietern geleistete "Flurwoche" auf eine Reinigungsfirma übertragen und die Kosten auf die Mieter umlegen, wenn diese die Reinigungspflichten trotz Ermahnungen verletzt haben. Mieter in einem Haus, die ihre Flurwoche ordnungsgemäß erledigen, bleiben aber von der Änderung verschont.
(Amtsgericht Stuttgart, 33 C 6308/03) Quelle: RDM-NRW |
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Die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Abrechnungsfehlbeträgen entstehen grundsätzlich mit dem Beschluss über die Einzelabrechnung.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2004 - 3 W 64/04 |
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Ein Beschluss, der vorsieht, Katzen und Hunde aus der Wohnung zu entfernen und künftig auch keine mehr in der Wohnung zu halten, unterfällt ohne weiteres der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.07.2002, Az.: 3 Wx 173/02 in NZM 2002, 872 |
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Auch Wasserzähler, die den individuellen Verbrauch des Sondereigentums erfassen sollen und in den zu Sondereigentum erklärten Räumen installiert werden, sind dem gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zuzuordnen. OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 — 2 Wx 73/01 (LG Hamburg — 318 T 183/00) Die Entscheidung des Gerichts: Nach der Auffassung des OLG gehören die Wasserzähler, auch wenn sie sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden, zum gemeinschaftlichen Eigentum. Dies folge u.a. aus § 5 Abs. 1 WEG. Verbrauchszähler könnten nach der Installation nicht mehr verändert oder beseitigt werden, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt werde. Denn die Wohnungseigentümer hätten eine Abrechnung nach Verbrauch beschlossen, wozu Wasserzähler zwingend erforderlich seien. Deren Beseitigung oder Veränderung würde eine Abrechnung erschweren bzw. unmöglich machen. Die fehlende Sondereigentumsfähigkeit ergebe sich ferner aus § 5 Abs. 2 WEG, weil Wasserzähler zur Er-fassung des individuellen Verbrauchs im Sondereigentum dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen. Dies folge daraus, dass die Gesamtheit der Verbrauchs-zähler erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Verbrauch durchführen zu können. Eine entgegenstehende Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Wohnungswasserzähler dem Sondereigentum zuzuordnen seien, ist unwirksam. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 WEG, wonach Gegenstände, die zwingend gemeinschaftliches Eigentum bilden, nicht zum Sondereigentum erklärt werden könnten. Konsequenzen für die Praxis: Der Entscheidung des OLG ist im Ergebnis zuzustimmen. Zutreffend ist insbesondere, dass Verbrauchserfassungsgeräte innerhalb des Sondereigentums dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen und deshalb dem ge-meinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind. Sie dienen deshalb dem gemeinschaftlichen Gebrauch, weil hierdurch eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Interesse aller Wohnungseigentümer erst ermöglicht wird. Eine ausführliche Dokumentation über die Zuordnung von Gemeinschafts-/Sondereigentum können Sie hier kostenlos herunterladen: Gemeinschafts-/Sondereigentum (Dateigröße ca. 1,6 MB) |
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Häufig geschieht es bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, dass der Verwalter noch nicht ausreichend über einen Eigentümerwechsel unterrichtet ist und die EDV-Anlage des Verwalters nicht „up to date“ ist. Dann kann es passieren, dass ein Wohnungseigentümer nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen wird. Das OLG Celle stellte sich in seiner Ent-scheidung vom 15.01.2002, NZM 2002, S. 458, der Frage, ob Beschlüsse in diesen Versamm-lungen dann von vornherein nichtig sind, oder ob diese lediglich anfechtbar sind. Nach dem Gesetz ist ein Wohnungseigentümer berechtigt, Beschlüsse mit einer Frist von einem Monat seit Durchführung der Eigentümerversammlung beim zu ständigen Wohnungseigentumsgericht anzufechten. Der Einhaltung dieser Frist bedarf es nicht, wenn die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht bloß anfechtbar, sondern nichtig sind.
Das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass die unbeabsichtigte Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zur Nichtigkeit sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der auf der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse führt. Nichtigkeit sei lediglich dann gegeben, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden sollen und daher die Einladung unter blieben ist. Ein Kommentar zum Wohnungseigentumsrecht vertritt zwar die Auffassung, dass durch die Nichtein-ladung der unantastbare Kernbereich der Mitgliedschaft berührt sei und dass die Beschlüsse in einer solchen Versammlung dann nichtig seien. Das OLG Celle argumentiert demgegenüber damit, dass dies die Praxis und die Verwaltung von Wohnungseigentum unnö-tigerweise einschränken würde. Im übrigen sei die Vorschrift über die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen, § 24 WEG, eine dispositive Vorschrift, die durch Vereinbarung abgeändert werden könne. Daher sei der Kernbereich des Wohnungseigentums nicht berührt. |
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| Werden Ihre Wohngeldzahlungen nicht vollständig oder nicht korrekt berücksichtigt, müssen Sie den Beschluss innerhalb 1 Monats anfechten. Lassen Sie den Beschluss unangefochten, hilft es Ihnen nichts mehr, dass Sie jede einzelne Zahlung schwarz auf weiß nachweisen können (BayObLG, Beschluss v. 6.2.2003, ZMR 2003, S. 587). |
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Die Unterzeichnung des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung ist in § 24 Abs. 6 WEG geregelt. Danach ist die Niederschrift von dem Versammlungsvorsitzenden (Versammlungsleiter) und einem Wohnungseigentümer sowie - falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist - auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
In der Regel erfolgt die Unterzeichnung des Protokolls daher durch den Verwalter (Versammlungsleiter), den Vorsitzenden des Beirates sowie einen weiteren Miteigentümer (der selbstverständlich auch Beiratsmitglied sein kann). Abweichende Regelungen können jedoch individuell in der Teilungserklärung / Ge-meinschaftsordnung getroffen worden sein. Diese ist daher für eine vollständige Beantwortung der Frage mit heranzuziehen. Ingo Dittmann |
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Berlin - Bei wem es nicht richtig tickt, der kann sich auf Braunschweig verlassen. Dort bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gibt es gleich mehrere Atomuhren, die stets und ständig die genaue Zeit zeigen. Für Wohnfläche aber gibt es kein Braunschweig - eine verbindliche Methode zur Berechnung von Wohnflächen gibt es in Deutschland nicht. Und das bringt Probleme mit sich. Je nach Berechnungsmethode "können bei einem Einfamilienhaus 20 bis 30 Quadratmeter rausfallen", sagt Stephan Kippes, Professor für Immobilienwirtschaft an der Hochschule Nürtingen. Dadurch fehle die Vergleichbarkeit, die aber für Mieter entscheidende Berechnungsmethode ist die seit Anfang 2004 gültige Wohnflächenverordnung. Sie folgte auf die "II. Berechnungsverordnung". "Mit der deckt sie sich auch weitestgehend", sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Laut dieser Wohnflächenverordnung zählen Räume mit mindestens zwei Meter Höhe zu 100 Prozent zur Wohnfläche. Räume mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern hingegen werden nur zur Hälfte gezählt, Räume mit weniger als einem Meter Höhe gar nicht. Säulen mit mehr als 0,1 Quad-ratmeter Grundfläche werden übrigens von der Wohnfläche abgezogen. "Derartige Pfeiler sind mir in Wohnungen allerdings kaum bekannt", winkt Kai Warnecke ab, Geschäftsführer bei "Haus & Grund Deutschland" in Berlin.
Balkone werden in der Regel zu 50 Prozent gezählt, gelegentlich auch mit geringerem Pro-zentsatz. "Das müssen dann aber schon starke Einschränkungen sein", sagt Warnecke. Etwa ein Balkon, der als "erweitertes Fensterbrett" auf der Nordseite ins Gebäude integriert ist. Ropertz sieht das etwas anders: Zwar komme es bei Balkonen auf den Wohnwert an, aber in der Regel zählten sie bei der Wohnflächenberechnung nur zu einem Viertel mit. Nicht zur Wohnfläche zählen nach der Wohnflächenverordnung Zubehörräume wie Garagen, Keller, Waschküchen, Dachböden oder Speicher. Wer eine Wohnung besichtigt, sollte deshalb immer fragen, ob Keller oder andere Zubehörräume in die Berechnung der Wohnfläche eingegangen sind, rät Stephan Kippes. Die Anwendung der Wohnflächenverordnung ist außer bei staatlich gefördertem Wohnungsbau aber nicht zwingend. "Leider sind immer noch unterschiedliche Berechnungsmethoden gebräuchlich", sagt Peter-Georg Wagner, Leiter der Abteilung Marktforschung beim Ring Deutscher Makler (RDM) in Berlin. Ein Problem ist, "daß der Vermieter teilweise gar nicht weiß, wie groß die Wohnung ist", sagt Kippes. Oft übernehme dieser einfach die Angaben des Bauherrn. Damit der Mieter hinterher keine böse Überraschung erlebt, empfiehlt Kippes zu fragen, welche Methode zur Wohnflächenberechnung angewendet wurde. Aber nicht nur für die Anmietung, sondern auch bei einer Mieterhöhung und bei den Nebenkosten sei die Wohnflächenberechnung entscheidend, sagt Ropertz. Die Nebenkosten werden nach der tatsächlichen Wohnfläche ohne Balkon berechnet. Um eine Abweichung der Wohnflächengröße vom angegebenen Wert ganz genau zu bestimmen, müssen sich Mieter und Vermieter auf eine Berechnungsmethode einigen. Fehlt eine solche Vereinbarung im Mietvertrag, soll laut Bundesgerichtshof (BGH) stets die Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt werden. Quelle: Die Welt |
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