BFW Newsletter Juni 2005 |
||
| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer |
|
||
|
Sommerzeit ist Grillzeit - ob im Garten oder auf dem Balkon, dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grundsätzlich auch wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse dürfen durchaus zum Grillen benutzt werden. Es sind jedoch vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns Sache sind und gerade in der Sommerzeit viele Türen und Fenster auch abends offen stehen.
Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlaf- räume der Nachbarn, so ist dies schon nach dem Immissions-schutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird. Selbstverständlich ist auch das Grillen abzubrechen (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I). Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere Bewohner oder Nachbarn belästigt werden. Gleichsam ist Grillen kein außergewöhnliches Verhalten, sondern vielmehr eine gebräuchliche Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann daher nicht grundsätzlich verboten oder unterbunden werden. Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen geeigneten Abstand zu den Nachbarn geachtet werden. Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den Nachbarn zu tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich "abgesegnet". Grundsätzlich ist der naturgemäß immissionsärmere Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill. Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung kann das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden. Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden - die Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt: Das AG Bonn ist der Ansicht, dass zwischen April und September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu informieren (AG Bonn - Az: 6 C 545/96). Das LG Stuttgart gestattet weniger Grillvergnügen - nur sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt (LG Stuttgart - Az: 10 T 359/96). Geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung ist hierbei von den Nachbarn hinzunehmen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei fünf Grillereignissen gesetzt (Bay-ObLG - Az: 2 Z BR 6/99). Die Rechtssprechung ist also nicht einheitlich - bewegt sich ein Grillfreund innerhalb dieser Grenzen, kann man indes relativ sicher sein, dass ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen Riegel vorschieben wird. Es ist übrigens durchaus zulässig, dass im Mietvertrag ein Grillverbot für den Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG Essen - Az: 10 S 438/01). Wohnungseigentümern kann das Grillen mit Holzkohle im Garten nicht grundsätzlich verboten werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht gestattete das Grillen fünf mal jährlich (Bay-ObLG - Az: 2 Z BR 6/99), das Landgericht Aachen gestattete das Grillen zwei mal monatlich im hinteren Gartenteil zwischen 17 und 22:30 Uhr, danach muss die Grillkohle ausglühen (LG Aachen - Az: 6 S 2/02). Kommt es in einem solchen Streitfall trotz aller Vorsicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wird ein mit der Sache befasstes Gericht vermutlich einen Kompromiss zwischen den Parteien suchen. Ein wenig Rücksicht und Toleranz wird seitens des Gerichts von beiden Seiten erwartet. Quelle: AnwaltOnline |
|
||
|
Eigentümer einer 3 Jahre alten Wohnanlage haben den Wunsch aufgrund hoher Ka-belgebühren eine Sat-Anlage installieren zu lassen (Keine notwendige Sanierungs-maßnahme). Dies ist vermutlich eine bauliche Änderung der alle zustimmen müssen. Wie ist ein Abstimmungsergebnis hier auszuwerten, wenn nicht alle Eigentümer zustimmen? (4 Wochen Einspruchsfrist, wenn kein Einspruch kommt dann An-nahme des Beschlusses?)
Die Umrüstung einer Kabelfernsehanlage auf eine Satellitenanlage dürfte als bauliche Veränderung zu qualifizieren sein, so dass grundsätzlich alle Eigentümer zustimmen müssen. Auch und gerade nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beschlusskompetenz steht jedoch fest, dass über bauliche Veränderungen weiterhin Beschlüsse herbeigeführt werden können. Es reicht ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss (Achtung: Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat, nicht vier Wochen!). Verwalter sind bei derartigen Beschlussfassungen gut beraten, im Hinblick auf § 16 Abs. 3 WEG (Kostenfreistellung der nicht zustimmenden Eigentümer) das Beschlussergebnis namentlich zu fixieren. Quelle: www.viterra-es.de/ |
|
||
Altverträge und Staffelfristen zählen nicht mehr
|
- Ab 1. Juni kommen Mieter in Deutschland deutlich schneller aus ihrem Mietvertrag raus als bisher. Dann gilt: Ein Vertrag kann grundsätzlich mit nur drei Monaten Frist gekündigt wer-den - egal, wie lange man schon in der Wohnung lebt. Das trifft selbst dann zu, wenn in Alt-verträgen längere, gestaffelte Zeiten stehen. Ausnahmen gibt es nur für wenige individuell ausgehandelte Kündigungsfristen. Weit mehr als eine Million Mieterhaushalte könnten von der gesetzlichen Neuregelung profitieren, betont Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mie-terbunds (DMB).
Wohnort- oder Jobwechsel bedeuteten nun nicht mehr automatisch doppelte Mietzahlungen, hebt Rips hervor. Auch gebe es vermutlich weniger Ärger mit dem Vermieter um Mietaufhebungsverträge oder die Beschaffung von Nachmietern. Besonders für ältere Mieter sei die Neuregelung vorteilhaft: Sie könnten jetzt problemlos und schneller in Alten- und Seniorenheime wechseln, wenn kurzfristig Plätze benötigt und frei würden. Wenig begeistert zeigt sich dagegen "Haus und Grund Deutschland", die Vertretung der Vermieterseite. "Zunehmend mieterfreundlich" sei die Gesetzgebung, meint Verbandssprecher Stefan Diepenbrock. Für alle, die nach der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 einen Mietvertrag unterschrieben, gilt bereits die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist. Für Altmieter war es dagegen bislang schwieriger, schnell umzuziehen. Für sie galten komplizierte Übergangsregelungen. Viele mussten sich an Kündigungsfristen halten, die sich nach fünf, acht und zehn Jahren um jeweils drei Monate verlängerten. Jetzt unternahm der Bundestag einen neuen Anlauf, mit ei-ner Gesetzesänderung die verkürzten Fristen eindeutig auf alle Mieter auszudehnen. Der Bundesrat stimmte der Neuregelung Ende April zu. Für "ein paar hundert Fälle in Deutschland" kann die verkürzte Kündigungszeit dennoch nicht wirksam werden, erläutert Mieterbund-Sprecher Ulrich Ropertz. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung greift immer dann, wenn ein alter Mietvertrag (vor dem 1. September 2001 abgeschlossen) speziell ausgehandelte Kündigungsfristen zwischen Mieter und Vermie-ter enthält. "Das kann eine handschriftliche Klausel über längere Fristen sein, die in einem Formularvertrag eingesetzt oder extra niedergeschrieben wurde", erläutert Ropertz. Wichtig sei in den Ausnahmefällen immer die individuelle Absprache zwischen den Mietparteien, "nicht das Gerüst des Vertrags Drumherum". Hielten sich Vermieter und Mieter damals nicht an die gesetzlichen Fristen, gelte für sie auch jetzt nicht die neue Gesetzeslage. Für alle anderen Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, greift dagegen nun automatisch das neue Gesetz und damit die Dreimonatsfrist. Konkret heißt das: Wer bis 31. Mai seine Bleibe kündigt, muss noch seine alten, längeren Fristen einhalten. Wer mit seinem Kündigungsschreiben bis 1. Juni wartet oder eine zweite Kündigung nachschiebt, kann dagegen schon von der kurzen Frist profitieren, wie "Stiftung Warentest" erklärt. Bekomme der Vermieter diese Kündigung bis spätestens Freitag, 3. Juni, ende der Mietvertrag am 31. August 2005. "Wir werden unsere Vermieter darauf vorbereiten", sagt Haus-und- Grund-Sprecher Diepenbrock. Unverständlich sei, dass die Neuregelung nur für Mieter greife. Will der Besitzer einem Bewohner kündigen, muss er sich weiterhin an alte Fristenregelung halten. AP Quelle: Die Welt - Artikel erschienen am 22. Mai 2005 |
|
||
|
''Die Eigentümerversammlung besitzt die Beschlusskompetenz, auch nachträglich die interne Kostenverteilung nach der Anzahl der Anschlüsse pro Wohneinheit zu regeln.''
KG Berlin, Beschl. v. 6.4.2005 ? 24 W 124/03 Das Problem: Nachdem der BGH durch seine Entscheidung vom 25.9.2003 (V ZB 21/03) den lange schwelenden Grundsatzstreit über die korrekte Zuordnung und Abrechnung der im Sondereigentum hervorgerufenen Kosten hinsichtlich der Kaltwasserkosten und damit auch hinsichtlich der Entwässerungskosten entschieden hat, stellt sich die Frage, wie mit anderen, dem Sondereigentum zuzuordnenden Kosten verfahren werden soll. Die Entscheidung des KG Berlin: Das Kammergericht wendet die BGH-Rechtsprechung und wohl h.M. konsequent auf den Bereich der Kosten der Versorgung des Sondereigentums mit Kabelfernsehen um. Da nur im Sondereigentum ferngesehen wird, handelt es sich um ausschließlich dem Sondereigentum zuzuordnende Kosten, die demgemäß nicht nach Miteigentumsanteilen oder dem Verteilerschlüssel der Gemeinschaftsordnung abgerechnet werden müssen. Die Frage, wie denn dann korrekt abzurechnen sei, löst das KG nach der Anzahl der kostenpflichtigen Kabelanschlüsse. Nach deren Anzahl sind die Kosten dem jeweiligen Sondereigentum zuzuordnen. Damit bestätigt das KG die gleichlautende Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. Verwalter-Information 09/2004). Fazit: Werden im Verhältnis zum Kabelbetreiber die Kosten nach der Anzahl der Anschlüsse berechnet, können die Eigentümer mit Mehrheit eine entsprechende Kostenverteilung beschließen. von Rechtsanwalt Fritsch Telefon: 0212 / 22 21 0-0 / Fax: 0212 / 22 21 0-40 E-Mail:krall-kalkum@telebel.de / Internet: www.krall-kalkum.de |
|
||
| Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 12.03.2003 (Aktenzeichen: 3 Wx 377/02) hin. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung wird zumeist auch in der Teilungserklärung bestätigt, wobei es möglich ist, von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Gemeinschaft Ausnahmen vorzusehen. Ist in einer Einschränkung in der Teilungserklärung insoweit aufgenommen, dass die Fensterscheiben auszutauschen sind, so umfasst dieses schon nach seiner sprachlichen Fassung nicht den Austausch der kompletten Fenster. |
|
||
|
Ist ein Hausverwalter von der Eigentümergemeinschaft dazu berechtigt worden, einen Handwerker für umfangreiche Arbeiten in der Wohnanlage zu beauftragen, so bedeutet das nicht, dass der Verwalter für nicht bezahlte Rechnungen aufkommen muss, wenn erkennbar ist, dass es sich um eine Hausverwaltung und nicht um die Eigentümer handelt (Bundesgerichtshof, VII ZR 12/03).
Quelle: Die Welt |
|
||
|
Ist für mehrere Einheiten in einer Wohnungseigentumsanlage ein Zwangsverwalter eingesetzt worden, so hat dieser bei Eigentümerversammlungen für jede Wohnung eine Stimme (Kammergericht Berlin, 24 W 322/02).
Quelle: Die Welt |
|
||
|
Hat ein Wohnungseigentümer seine Dachgeschosswohnung unberechtigt ausgebaut, indem die Wohnung auf Gemeinschaftsflächen erweitert wurde, so kann vom Wohnungseigentümer und dessen Nachfolgern von der Eigentümergemeinschaft eine Nutzungsentschädigung für die Überlassung dieser Flächen verlangt werden. Die Nutzungsentschädigung darf jedoch nur für unausgebauten Dachraum verlangt werden. Kammergericht, Az: 24 W 158/02
Quelle: ML-Fachinstitut |
|
||
|
Fällt dem Außendienstmitarbeiter eines Stromversorgers auf, dass ein Mieter seit rund 14 Jahren den Strom einer benachbarten Familie bezahlt, weil die Zähler verwechselt wurden, so kann der Mieter lediglich für die beiden letzten Abrechnungsjahre eine Erstattung verlangen. Für länger zurückliegende Zeiträume ist "im Interesse der Rechtssicherheit Streit über Abrechnungsfehler ausgeschlossen". (LG München I, 26 0 6255/04)
Quelle: RDM-NRW |
|
||
|
1. Lässt ein Wohnungseigentümer - entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft - an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung (hier: Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen.
2. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als - optisch - nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen. OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf - 09.02.2005- I-3 Wx 314/04 |
|
||
| Ist gemäß Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten, so kann die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden. Auf dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts weist die Quelle Bausparkasse alle Eigentümergemeinschaften hin. |
|
||
|
Bauen zwei von vier Eigentümern einer Wohneigentumsanlage Dachgeschoss und Keller (erlaubt) aus, haben die beiden anderen Eigentümer auch dann das Recht, eine Neuverteilung der Nebenkosten vornehmen zu lassen wenn dazu eigentlich ein einstimmiger Beschluss nötig wäre. Das gilt zumindest dann, wenn die Betriebskosten bisher nach der Zahl der Miteigentumsanteile berechnet wurden und die Besitzer der - nach dem Umbau - größeren Flächen "unbillig bevorteilt" würden. (BGH, V ZB 22/04)
Quelle: RDM-NRW |
|
||
|
Erläutert der Verwalter dem Mieter eines Eigentümers die Betriebskostenabrechnung, die auf der Jahresabrechnung des Verwalters basiert, so liegt kein Verstoß gegen das Rechtsbera-tungsgesetz vor.
OLG Nürnberg, Az: 3 U 3436/03 Quelle: media@ml-fachseminare.de |
|
||
|
Endrenovierungsklausel - Gewerbemietvertrag
BGH-Urteil vom 06.04.2005, Az: XII ZR 308/02 Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02 - NZM 2003, 755). |
|
||
|
Ich habe folgende Frage:
Laut § 8 Teilungserklärung setzt sich der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern zusammen. Könnte man jetzt folgendes schlussfolgern: Der mutmaßliche Wille der Eigentümergemeinschaft besagt, dass ein Beirat aus 3 Personen bestehen soll. Gründe könnten in der Größe des Gesamtobjekts zu suchen sein. Um dieses zu unterstreichen, hat man es damals in die Teilungserklärung aufgenommen, obwohl eine solche Regelung in § 29 WEG schon besteht. Im hier vorliegenden Fall wurde ein 3er Gremium gewählt. Dieser ist aber auf ein 2er Gremium zusammen geschrumpft, da ein Rücktritt erfolgte. Ist die Wahl des Verwaltungsbeirates jetzt gescheitert, und muss in angemessener Frist eine Neuwahl angesetzt werden? Oder ist aus der mangelhaften Übereinstimmung der Anzahl der Beirats-Mitglieder nicht ohne weiteres ein Scheitern zu sehen, da: Mit der Bekanntmachung der Umständen (hier mittels Protokoll) ein Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist möglich ist. Erfolgt kein Widerspruch, so hat der Beirat auch als 2er Gremium bestand. Siggi Mathies, Remscheid Antwort der Redaktion von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch (beratendes BFW Mitglied) - Tele-fon: 0212 / 22 21 0 ? 0, Fax: 0212 / 22 21 0 ? 40 * E-Mail: krall-kalkum@telebel.de Sehr geehrter Herr Mathies, zu Ihrer Nachfrage kurz folgende Erläuterung: 1. § 29 WEG und in Ihrem Falle die angabegemäß gleichlautende Bestimmung der Gemeinschaftsordnung besagt, dass der Beirat (nur) aus drei Wohnungseigentümern bestehen soll, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2. Damit ist die Kompetenz der Wohnungseigentümer generell abstrakt festgelegt, nicht aber die konkrete Beschlussfassung im Einzelfall bzw. für die Wechselfälle des Lebens. Will heißen: Beschließen die Eigentümer etwa, dass " zukünftig der Beirat grundsätzlich aus 5 Personen besteht", ist dies nichtig, d.h. rechtsunwirksam, da entgegen der gesetzlichen Regelung et-was generell für die Zukunft abstrakt abgeändert werden soll. Die Regelung hieße, dass von jetzt an auf immerdar jeder Beirat aus 5 Personen bestünde. Da die Wohnungseigentümer aber nicht Gesetzgeber spielen dürfen, ist diese Regelung nichtig. Beschließen die Eigentümer aber zu einem konkreten Anlass eine Einzelfallregelung, etwa anlässlich der Versammlung am letzten Montag: "Herr Meier, Herr Müller, Herr Schmidt, Herr Schulze und Frau Huber werden zu Beiräten gewählt", so besteht der Beirat zwar (unzulässigerweise) auch aus 5 Personen, aber nur dieser konkret gewählte Beirat! Dieser Beschluss ist zwar rechtswidrig und damit innerhalb der Monatsfrist anfechtbar, aber eben nicht nichtig. Sie sehen, es gibt zwei Kategorien der Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen, nämlich einmal die Nichtigkeit, d.h. vollkommene rechtliche Unerheblichkeit (wie nichtexistent) und einmal die Rechtswidrigkeit, d.h. die nur auf Anfechtung hin auszusprechende Ungültigkeit, mit der schönen Option, dass ein solcher bloß rechtswidriger Beschluss mangels gerichtlicher Anfechtung in Bestandskraft, also Gültigkeit erwachsen kann. 3. Vorliegend haben Sie einen rechtmäßigen Beschluss (3 konkrete Beiräte) gefasst, der nicht dadurch unwirksam werden kann, dass ein Beirat "aussteigt", was rechtlich jederzeit möglich ist. Der Beirat existiert eben im konkreten Fall als Rumpfbeirat fort. Dessen ungeachtet können Sie natürlich, wenn gewünscht, ein Ersatz-Beiratsmitglied wählen. Ich hoffe, meine Ausführungen beruhigen Sie etwas und helfen weiter. Mit freundlichen Grüßen - Rüdiger Fritsch ? Rechtsanwalt |
|
||
|
Atlantex Schutzsysteme GmbH, Hamburg Als spezialisiertes Unternehmen im Bereich Parkraumbewirtschaftung hat die Firma Atlantex ihr Produktprogramm um neue Schutzsysteme erweitert um kontaktkritische Gefahrenbereiche in (Tief-)Garagenanlagen noch gezielter zu entschärfen und die Verkehrssicherheit für parkende Fahrzeuge zu erhöhen. Durch die ausschließlich elastischen und energieabsorbierenden Eigenschaften aller Parkflex Produkte wird ein ?schonender? Anfahr- und Schrammschutz gewährleistet. Das Parkflex ? Schutzsystem ist die ideale Lösung wenn es um maximale Benutzerfreundlichkeit in Garagenanlagen geht, bei minimalen Schäden für Autos und Gebäude: Parkflex ? Schutzbahnen an Stützpfeilern und Wänden verhindern Lackschäden Gummiprofile in unterschiedlichen Ausführungen schützen an besonders kontaktkritischen Ecken, Kanten und Wänden Spezielle Gummiformteile entschärfen hohe Bordsteinkanten in Tiefgaragen und schonen Reifen und Felgen Flexible Schutzpoller aus Vollgummi sichern Verkehrswege und Gefahrenzonen. Ausführliche Produktinformationen, News und Referenzen sind immer aktuell auf der Internetseite www.parkflex.de nachzulesen Quelle: Pressemitteilung Atlantex |
|
||
|
Preisverfall gestoppt - 1,3 Millionen Haushalte wollen Haus oder Wohnung kaufen.
Hamburg - Der Traum von der eigenen Immobilie: Selten war er so günstig zu verwirklichen wie heute. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind in den vergangenen Jahren rapide gesunken, und die Hypothekenzinsen haben mit durchschnittlich 4,2 Prozent ein Rekordtief erreicht. Experten sind überzeugt: Jetzt ist ein idealer Kaufzeitpunkt, günstiger werde es wohl nicht mehr. "Wir erwarten, dass Preise und Zinsen wieder steigen", sagt Thorsten Schilling vom Bad Homburger Research-Institut Feri. Das günstige Preisniveau geht mit einem enormen Wertverlust bei Wohnimmobilien in den vergangenen zehn Jahren einher. Besonders betroffen waren nach einer Feri-Analyse Ost-deutschland und strukturschwache Regionen im Westen. So sanken die Preise für Eigentums-wohnungen zwischen 1994 und 2004 um bis zu acht Prozent. Lag der Quadratmeterpreis beispielsweise in Magdeburg 1994 im Schnitt bei 1831 Euro, waren es 2004 nur noch 791 Euro, und in Kassel gab es einen Rückgang von 1559 auf 822 Euro. Nicht viel besser sah es den Angaben zufolge bei Einfamilienhäusern aus, wo jährliche Preisrückgänge bis zu 4,8 Prozent verzeichnet wurden. So fiel der Durchschnittspreis in Berlin von 480 000 auf 292 000 Euro, in Offenbach wurde ein Einbruch von 397 000 auf 269 000 Euro registriert. Doch es gab auch Gewinner. Überdurchschnittliche Wertsteigerungen erzielten Immobilien beispielsweise in Bonn, Dortmund, Krefeld und Saarbrücken. Auch der Immobilienverband Deutschland (IVD) ist von einem Ende des Preisverfalls überzeugt. "Wohnimmobilien sind aktuell deutlich unterbewertet, aber die Talsohle ist erreicht", prognostiziert IVD-Sprecher Jürgen Michael Schick. Es gebe zwar eine Kaufzurückhaltung, doch die werde schwinden, sobald sich die allgemeine Wirtschaftslage wieder aufhelle. Derzeit wohnt bereits über die Hälfte der Bundesbürger in den eigenen vier Wänden, und der Bedarf scheint noch nicht gedeckt. Nach einer Studie des Empirica-Instituts für die Landesbausparkasse gibt es rund 1,3 Mio. Haushalte, die grundsätzlich kaufen wollen und schon jetzt eine Wohnung oder ein Haus finanzieren könnten. Wer Immobilien als Wertanlage kauft, der sollte auf den richtigen Standort achten. "Viele Regionen im Osten werden nie wieder auf einen grünen Zweig kommen, auch in einigen strukturschwachen Gebieten Westdeutschlands sieht es nicht gut aus", sagt Feri-Experte Schilling. Gute Chancen auf Wertsteigerung gebe es etwa in Leipzig, Dresden und dem Berliner Umland, im Köln/Düsseldorfer-Raum, der Main-Taunus-Region und in Süddeutschland. "Aber es entscheiden viele Faktoren, und Qualitäts-Immobilien in weniger gefragten Regionen haben durchaus Potential", betont Schilling. dass der Zeitpunkt zum Immobilienerwerb günstig ist, betont auch Jörg Sahr vom Magazin "Finanztest" der Stiftung Warentest. Das gilt insbesondere wegen des niedrigen Zinsniveaus", betont er. Wer eine Immobilie in Hinblick auf seine Altersvorsorge erwerben will, sollte aller-dings die Risiken bedenken. "Niemand darf mehr erwarten, dass der Wertzuwachs wie in frü-heren Zeiten die Inflation ausgleicht", sagt Sahr. Zudem seien alle Rendite-Prognosen mit Vorsicht zu genießen, auch wenn die Gefahr eines Wertverlustes in gefragten Großstädten und Boom-Regionen gering sei. Schließlich empfiehlt es sich, Haus oder Wohnung vor dem Kauf genau unter die Lupe zu nehmen. Immerhin hatten rund 30 Prozent der Käufer schon einmal schwerwiegende Proble-me mit ihrer Immobilie, wie eine aktuelle Umfrage der Sachverständigen-Organisation Dekra ergab. Häufigste Beanstandungen waren dabei Pfusch durch Handwerker, ein überhöhter Preis und überraschend hohe Renovierungskosten. AP Quelle: Die Welt |
|
||
|
Mit einem neuen Planungsordner baut ist sein Beratungsangebot für Fachplaner und technische Gebäudeausrüster weiter aus. Neben Produkt- und Dienstleistungsbeschreibungen enthält der kostenlose Ordner Planungs-, Montage- und Bedienungsanleitungen. Auf diese Weise ist es möglich, die gesamte Verbrauchserfassung einer Liegenschaft von der Aufgabenstellung bis hin zur Umsetzung und zur Abrechnung bereits im Vorfeld genau zu planen. Der neue Planerordner ist ab sofort kostenlos in jeder ista Niederlassung erhältlich oder kann auch unter www.ista.de in der Rubrik Kontakt/E-Mail Service/Bestellungen und Fragen angefordert werden. Sichern auch Sie sich Ihr persönliches Exemplar des neuen Planerordners. Weitere Informationen durch: www.ista.de |
|
||
Mahatma Ghandi
|
In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar. Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. |
|
||




