BFW Newsletter Mai 2005 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Bauherren können über Online-Portale Geld sparen und Handwerker-Ausschreibungen einstellen. Trödel per Internet-Auktion zu kaufen oder zu verkaufen, ist zum Volkssport geworden. Inzwischen kann man aber auch Dienstleistungen online ersteigern, und für Immobilienbesitzer gibt es spezielle Portale, um etwa bei Renovierungsarbeiten zu sparen. Eine Vielzahl von www-Marktplätzen für Handwerker-Dienstleistungen sind in jüngster Zeit gegründet worden, etwa go4bid.de, auftragshaus.de, bid4work.de oder handwerkerauftraege.de. Die Idee dahinter: Der Auftraggeber stellt eine Ausschreibung ins Netz, etwa für das Tapezieren einer Wohnung, und nennt dazu einen Preis, den er maximal zahlen will. Die beim Portal registrierten Handwerker können nun ihre Gebote abgeben. Den Zuschlag erhält anders als bei Ebay dann derjenige, der innerhalb der Bietzeit das günstigste Angebot eingetippt hat. Auf diesem Wege sollen Ersparnisse von 30 Prozent und mehr gegenüber üblichen Preisen möglich sein. Den Service lassen sich die Internet-Marktplätze natürlich bezahlen: Die Angebotsbeschreibung zu veröffentlichen ist zwar meist kostenlos, eine Gebühr fällt jedoch bei erfolgreicher Vermittlung an. Die Höhe dieser Gebühr ist nach dem Auftragsvolumen gestaffelt: Bei kleineren Aufträgen bis 500 Euro sind fünf Prozent üblich, bei sehr großen Aufträgen sinkt die Gebühr auf etwa ein Prozent. Schwarzarbeiter, so beteuern die Anbieter, haben keine Chance. Als Handwerker könne sich nur registrieren, wer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug vorweisen kann. Ein Zuschlag begründe einen rechtsverbindlichen Vertrag mit üblichen Gewährleistungspflichten. Dennoch ist das Geschäft für Verbraucher nicht ohne Risiko: Einen guten Preis wird er nur erzielen, wenn er mit einem realistischen Preis die Ausschreibung eröffnet. Ist der Betrag zu niedrig, kommen möglicherweise gar keine Reaktionen; ist er zu hoch angesetzt, macht der Auftraggeber ein schlechtes Geschäft. "Vor allem sollte sich der Verbraucher vor nachträglicher Preistreiberei schützen", sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens. "Eine präzise Auftragsbeschreibung ist unbedingt nötig, denn darauf beruht das Gebot des Handwerkers. Wer seinen Auftrag nur dürftig beschreibt, muss sich nicht wundern, wenn wegen angeblicher Mehrarbeit die Rechnung höher ausfällt." Wenn der Zeitaufwand schwer kalkulierbar ist, können beiden Seiten einen Festpreis vereinbaren - der allerdings auch dann zu zahlen ist, wenn die Arbeit viel schneller erledigt sein sollte. Wie bei Aufträgen auf klassischem Wege sollte der Auftraggeber außerdem bei Zweifeln nachfragen, ob der genannte Preis alles enthält. Mertens: "Vor allem auf Extra-Kosten für Anreise und auf die Mehrwertsteuer ist zu achten." von Marc Lehmann Quelle: Die Welt, Artikel erschienen am 10. April 2005 |
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Die Gemeinschaft beschließt, obwohl die Eichfrist für die z.B. Warmwasseruhren längst abgelaufen ist, diese Uhren nicht zu tauschen und weiterhin über die "veralteten" abzurechnen. Kann der Verwalter diese Ablehnung überhaupt dulden? Geht der Verwalter nicht das Risiko ein, im Streitensfalle (vor Gericht) "verurteilt" zu werden, da die Auswechslung eine wohl unumgängliche Pflicht darstellt und er sogar gegen den Willen der Eigentümer hätte austauschen müssen? Der Beschluss, eichungültige Zähler nicht auszutauschen, widerspricht nicht nur ordnungsmäßiger Verwaltung, er dürfte auch wegen Verstoß gegen das Eichgesetz nichtig sein. Gleichwohl sollte sich der Verwalter nicht zum Erziehungsberechtigten der Wohnungseigen-tümer aufspielen, sondern lediglich seine Bedenken zu Protokoll der Eigentümerversammlung geben oder aber in konkreten Anschreiben an alle Miteigentümer darlegen. Denn gemäß § 21 WEG haben die Wohnungseigentümer die Entscheidungskompetenz, gemäß § 27 WEG der Verwalter grundsätzlich nur die Durchführungskompetenz. Dies zeigt sich darin, dass der Austausch der Zähler auch Investitionen hervorruft, die die Wohnungseigentümer verweigern. Aus welchen Mitteln soll der Verwalter dann den Austausch durchführen? Vor Gericht droht dem Verwalter kaum Ungemach, denn ein Antrag einzelner Miteigentümer auf Austausch der eichungültigen Geräte würde sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, ein Einspruch von Mietern gegen die Abrechnungsergebnisse der eichungültigen Zähler gegen den jeweiligen Vermieter. Unmittelbar ist der Verwalter daher nicht betroffen, seine Haftung kann er durch die vorstehend skizzierte Bedenkenanmeldung ausschließen. Quelle: ISTA |
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Die WEG-Versammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Dennoch ist es dem Verwalter im Interesse der Eigentümer erlaubt, Berater (in diesem Fall ging es um einen Rechtsanwalt) einzuladen, die bei der Klärung schwieriger Sachverhalte behilflich sein können.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 212/03 Quelle: RDM-NRW |
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Der Verwaltungsbeirat darf grundsätzlich keine Sondervergütungen im Verwaltervertrag vereinbaren. BayObLG v. 12.2.2004, 2Z BR 110/03 |
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Anspruchsgrund für Wohngeldvorauszahlungsrückstände ist auch die Einzelabrechnung.
BayObLG v. 16.6.2004, 2Z BR 085/04 |
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Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage überschreitet seine Kompetenzen, wenn er in Aushängen das Abstimmungsverhalten zweier Miteigentümer bei Versammlungen anprangert. Er muss neutral bleiben.
Kammergericht Berlin, 24 W 349/02 Quelle: IVD-West |
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1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlussdosen, festzulegen.
2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774). 24 W 13/03 Kammergericht - LG Berlin - AG Tempelhof-Kreuzberg - 06.04.2005 |
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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.5.1999 - 3 Wx 69/99 - (NZM 2000, S. 46) folgendes festgestellt:
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Entlastung des Verwalters enthält zugleich die Billigung der Jahresabrechnung, wenn diese Abrechnung in der Versammlung zuvor erörtert worden ist. Ist über die Abrechnung früherer Jahre in der Wohnungseigentümerversammlung nicht gesprochen worden und haben diese Abrechnungen der Versammlung auch nicht vorgelegen, dann kommt dem Entlastungsbeschluss insoweit keine Genehmigungswirkung zu. |
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Auch nach der Umstellung des terrestrisch verbreiteten Fernsehens auf digitale Signale ist der Vermieter verpflichtet, eine vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangsbereit vorzuhalten. Das gilt auch dann, wenn ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist bzw. vom Vermieter angeboten wird. Der Vermieter hat aber nicht dafür zu sorgen, dass die digitalen Impulse in analoge umgewandelt werden; die Beschaffung einer dazu geeigneten Set-Top-Box ist Sache des Mieters.
AG Berlin-Neukölln, 20 C 98/03, Urteil vom 29.10.2004 Quelle: ML-Fachinstitut |
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Ein Wohnungseigentümer kann keine bestimmte Maßnahme in der Hausordnung von der Gemeinschaft verlangen. Eine Hausordnung, wonach das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche usw. auf Balkonen, Terrasse, Gartenbereich und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird, kann auch nicht als Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs mit Stimmen-mehrheit beschlossen werden. Den Wohnungseigentümern können Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen der Müllbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenpflege Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht rechtsverbindlich auferlegt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.10.2003, Aktenzeichen 3 Wx 393/02 Quelle: ML-Fachinstitut |
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Beispiel:
Die Gemeinschaft beschließt, um Kosten zu sparen, mehrheitlich den Abschluss eines Sammelvertrages für Kabelfernsehen in allen Wohnungen. Nach Jahren fordert der Eigentümer A, oder auch ein evtl. Rechtsnachfolger die Befreiung der Gebühren bei Installation einer Sperrdose. Aufgrund des Sammelvertrages müssten bei Vollzug dieser Forderung die übrigen Miteigentümer die mtl. Gebühren mittragen. Der Einzeleigentümer hat keine Möglichkeit, Befreiung von den Kabelfernsehgebühren bei Installation einer Sperrdose zu verlangen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn seinerzeit bei der Beschlussfassung über den Abschluss des Sammelvertrages entsprechende Befreiungstatbestände begründet worden wären (was früher nicht unüblich war). Ist der mehrheitlich gefasste und bestandskräftige Beschluss über den Sammelvertrag jedoch so formuliert, dass jeder Wohnungseigentümer anteilig mit den Kosten belastet wird, haben einzelne Sondereigentümer - auch nicht deren Rechtsnachfolger, die an die Beschlussfassung gemäß § 10 Abs. 3 WEG gebunden sind - keinen Befreiungsanspruch. Quelle: ISTA |
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Eine Satellitenschüssel dürfen Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig für digita-len Fernsehempfang auf dem Hausdach montieren. Auf jeden Fall muss vorher die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln festge-stellt (Az. 16 Wx 166104).
Die Richter untersagten einem Wohnungseigentümer, auf dem Dach eine Schüssel anzubrin-gen. Der Mann war der Meinung, es stehe ihm frei, sich statt des Kabelempfangs für den digitalen Fernsehempfang zu entscheiden. Dies folge aus seinem Grundrecht der Informations-freiheit. Dem widersprach das OLG jedoch: Wenn jeder Wohnungsinhaber eine Satellitenschüssel anbringen könnte, wäre das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage empfindlich beeinträchtigt. Solange das Informationsbedürfnis eines Wohnungsinhabers durch Kabelfernsehen oder terrestrische Netze gedeckt sei, müsse diese Beeinträchtigung von den übrigen Eigentümern nicht hingenommen werden. Quelle: Haus + Grund |
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Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 3.12.2004, I-3 Wx 261/04) hat erneut festge-stellt, dass die Entlastung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung wider-spricht, wenn er es versäumt, der Jahresabrechnung eine Übersicht über die Konten der Eigentümergemeinschaft beizufügen.
Denn ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Wohnungseigentümern noch ein Anspruch auf Ergänzung der vorgelegten und genehmigten Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter zusteht. Nach der Rechtsprechung des BGH steht ein Entlastungsbeschluss nicht grundsätzlich in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern lediglich dann, wenn die Entlastung dazu führt, dass den Eigentümern mögliche Ansprüche gegen den Verwalter verloren gehen und für einen solchen Verzicht auch nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht. Vorliegend hatte es der Verwalter versäumt, der Jahresabrechnung eine Übersicht über die Konten der Eigentümergemeinschaft beizufügen. Fehlt eine derartige Kontenübersicht, so entspricht die Entlastung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. In einer Jahresabrechnung sind grundsätzlich die Kontenbestände zu Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres darzustellen. Ist zwar in der Jahresabrechnung eine Übersicht über die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage enthalten, genügt dies insoweit nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Abrechnung. Das Fehlen einer Kontoübersicht führt zwar nicht zur Ungültigkeit der Jahresabrechnung. Da jedoch die Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Vermögensübersicht unvollständig ist, besteht ein Anspruch der Wohnungseigen-tümer auf Ergänzung der Jahresabrechnung. Da in einem derartigen Fall also durchaus ein Anspruch gegen den Verwalter besteht, ist der Beschluss über die Entlastung des Verwalters für unwirksam zu erklären. Von der Verpflichtung zur Darstellung der Gemeinschaftskonten entbinden den Verwalter dabei auch nicht etwa Schwierigkeiten und ggf. Unstimmigkeiten im Hinblick auf Abgrenzungsposten in der Jahresabrechnung. |
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Wurde in der Teilungserklärung eine Verpflichtung aufgenommen, dass Eigentümer verpflichtet sind, im Bereich des jeweiligen Sondereigentums Glasschäden an Fenstern und Türen zu beheben, so kann dies auch die Auswechslung von blinden Scheiben in rundum verglasten Dachgauben umfassen.
OLG Düsseldorf ? Az: I-3 Wx 185/04 |
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Sehr geehrter Herr Dittmann,
ich bin Wohnungseigentümer in einer WEG in Wuppertal. In dem mit unserem Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag steht geschrieben, dass sich die Gebühren automatisch ge-mäß einem Tarif der Wohnungswirtschaft erhöhen bzw. erhöht werden können. In Ihrer Aus-gabe ?Wohnungseigentum aktuell? von 04/2005 habe ich Ihrem ?Beschluss des Monats? gelesen, dass eine automatische Erhöhung der Verwaltergebühren nicht statthaft bzw. nichtig ist. Der Verwalter hat diese Verwaltergebühren in die Jahresabrechnung eingebracht, welche auch genehmigt wurde. Bedeutet die Genehmigung dieser Jahresabrechnung nun, dass auch die überhöhten Verwaltergebühren genehmigt wurden und diese weiterhin automatisch weiter erhöht werden kön-nen? Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft diese überhöhte Verwaltergebühr zurück verlangen, obwohl die Jahresabrechnung genehmigt und nicht gerichtlich angefochten wurde? Wenn ja, wie lange kann die WEG ggf. die zu Unrecht verlangten und überhöhten Gebühren zurückfordern? M.S aus Wuppertal Antwort der Redaktion von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch (beratendes BFW Mitglied) - Tele-fon: 0212 / 22 21 0 ? 0, Fax: 0212 / 22 21 0 ? 40 * E-Mail: krall-kalkum@telebel.de Sehr geehrter Herr Dittmann, sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf den Text des mir übermittelten Leserbriefes und erlaube mir hierzu Stellung wie folgt zu nehmen: 1. Gehen wir zunächst einmal davon aus, dass entsprechend der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf der konkret vorliegende Verwaltervertrag eine Erhöhungsklausel enthält, die nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Ich weise deshalb so ausdrücklich darauf hin, da ich den Text der Erhöhungsklausel im Verwaltervertrag nicht kenne. Es sind durchaus Regelungen in Verwalterverträgen möglich, die zulässigerweise eine Erhöhung der Verwaltervergütung vorsehen. 2. Ist eine automatische Erhöhungsklausel im Verwaltervertrag unwirksam, so sind grundsätzlich die Erhöhungsbeträge, so weit gezahlt, ohne Rechtsgrund geleistet und können daher gem. §§ 812 ff. BGB vom Verwalter zurückgefordert werden. Da die Rechte aus dem Verwaltervertrag nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich ausgeübt werden können, bedarf die Geltendmachung dieses Anspruches eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer. 3. Die Tatsache selbst, dass Jahresabrechnungen beschlossen wurden, die die zu Unrecht erhöhten Verwaltergebühren auswiesen, macht die erfolgten Zahlungen nicht "kondiktionsfest", da die Zahlungen ja tatsächlich geflossen sind und insofern buchhalterisch korrekt auszuweisen waren. Bekanntlich kommt es für die Richtigkeit einer Abrechnung nicht darauf an, ob Zahlungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind. Es kommt nur darauf an, ob die Zahlungen tatsächlich geflossen sind. So wäre auch eine veruntreuende Unterschlagung des Verwalters, der in die Kasse gegriffen hat, als Ausgabe in der Jahresabrechnung abzurechnen. 4. Problematisch ist vielmehr, ob und inwieweit die Verwaltung für die jeweils zurückliegenden Jahre entlastet wurde. Ist ein ausdrücklicher Entlastungsbeschluss gefasst worden, so kann meiner Auffassung nach wegen der Entlastungswirkung nicht zurückgefordert werden. Zu beachten ist ferner, dass für den Fall, dass ein ausdrücklicher Entlastungsbeschluss nicht gefasst wurde, nach der Auffassung des OLG Düsseldorf in der Beschlussfassung über die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung zumindest seine Entlastung über die Geldflüsse zu sehen sei. 5. Soweit der Verwalter nicht entlastet wurde, stellt sich die Frage, ob möglicherweise Verjährung der Rückforderungsansprüche eingetreten ist. Bekanntlich ist mit Wirkung ab dem 01.01. 2002 das deutsche Schuldrecht geändert worden. Insbesondere sind die Verjährungsfristen verkürzt worden. Ansprüche auf Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährten früher innerhalb von 30 Jahren, nach neuem Recht bereits nach drei Jahren. Für alte An-sprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, lief eine Übergangsfrist am 31.12.2004 aus. Solche Ansprüche, die also bis zum 31.12.2001 entstanden sind, dürften damit der Verjährung unterliegen. Anders sieht es aus hinsichtlich der Ansprüche, die nach dem einer 30.12.2001 entstanden sind. Hier stellt sich aber die obige Frage nach der Entlastung. 6. Zu berücksichtigen wäre auch ein mögliches Argument der Gegenseite, insbesondere für den Fall, dass unter Umständen jahrzehntelang auf der Basis einer unwirksamen automati-schen Erhöhungsklausel abgerechnet und auch bezahlt wurde. Je länger dieser Zeitraum dauert, desto eher nimmt die Rechtsprechung bei besonderen Umständen an, dass stillschwei-gend die Wohnungseigentümer hier in eine Vertragsänderung jeweils eingewilligt haben könnten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung besteht, dieser dürfte jedoch mit Blick auf die Verjährung mit Aussicht auf Erfolg nur für solche Zeiträume anzuwenden seien, die ab 2002 entstanden sind, dies vorbehaltlich etwa dem Verwalter erteilter Entlastung. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt |
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Besonders hohe Sicherheit bietet das flüssig aufzubringende und vliesarmierte Abdichtungssystem der WestWood Kunststofftechnik GmbH aus Petershagen, weil sämtliche Anschlüsse wie Fugen, Aufkantungen, Bodenabläufe und Geländerpfosten detailgenau nachmodelliert eingebunden werden. Das Unternehmen entwickelt, produziert und vertreibt mit seinen 11 Mitarbeitern Systemlösungen für bautechnische Probleme wie die Abdichtung und Beschich-tung von Balkonen, Flachdächern und Tiefgaragen. Kernkompetenz liegt in den Systemen auf Basis von schnell reagierenden Polymethylmethacrylat- (PMMA-) Harzen, deren Vorteile vor allem bei Sanierungen voll zum Tragen kommen. ?Wir sind damit in der Lage, einen einzelnen Balkon innerhalb eines Tages komplett neu zu beschichten,? so Geschäftsführer Kristian Grünwald, zuständig für F&E sowie Produktion. ?Dieser Systemvorteil kommt besonders bei Laubengängen zum Tragen. Die Sperrzeiten können auf maximal 4 Std. reduziert werden.? Ein zusätzlicher Vorteil für die Bauherren liegt in der Einsparung der Abrisskosten, denn die geringe Aufbauhöhe und die funktionsgerechte Haftung auf gebräuchlichen Materialien wie Asphalt, Beton, Estrich, Fliesen, Glas, Holz, Klinker und Metalle ermöglichen die sichere Sa-nierung auf Altbelägen. Sanierungsspezialisten seit über 20 Jahren Bei WestWood - ein von den Inhabern geführtes Unternehmen - hat Qualität oberste Priorität. Beide Geschäftsführer sind seit mehr als 20 Jahren in der Flüssigkunststoff-Branche tätig und greifen auf ein breites Fachwissen zurück. Klaus Westphal fasst die Qualität seiner techni-schen Beratung wie folgt zusammen: ?Wir sind für unsere Kunden da, wenn es gilt, technische Aufgaben zu lösen. Unsere Sanierungssysteme können den objektspezifischen Anforde-rungen nach Abdichtungsqualität, Belastbarkeit und Kostenrahmen angepasst werden. Und da wir über unseren Tellerrand hinwegschauen, erhalten unsere Kunden von uns auch Ant-worten, die über die Lösungen der Beschichtungstechnik hinausgehen.? WestWood vertreibt seine Produkte generell an qualifizierte Fachunternehmen und unterstützt die professionelle Verlegung seiner Systeme durch Schulungen und anwendungstechnische Beratung vor Ort. Die WestWood führt im Rahmen ihres Kundenservices Bauschadensanalysen durch, unterbreitet Verwaltungen und Bauherren Sanierungsvorschläge und arbeitet LV-Texte aus. Ein besonderer Service wird zum Thema Oberflächengestaltung angeboten. Per Computeranimation können unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten mit Farben und Formen für Balkone oder Laubengänge durchgespielt werden. Auf Anfrage von Interessenten aus dem Kreise der BFW-Wohnungsverwalter wurde eine spezielle ?CD-ROM für Verwalter? zum Einsatz auf Beiratssit-zungen erstellt. Mit Ihr kann u.a. die Funktionsweise des neuen Programms exemplarisch demonstriert und sehr verständlich die technischen Vorteile des Flüssigkunststoffes dargestellt werden. Nähere Informationen und die ?CD-ROM für Verwalter? erhalten Sie kostenlos bei: WestWood Kunststofftechnik GmbH An der Wandlung 20 32469 Petershagen (OT Lahde) Tel.: 05702-83 92 -0 ? Fax: 05702-83 92- 22 info@westwood-kunststofftechnik.de http://www.westwood-kunststofftechnik.de |
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Immer wieder Neuerungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen:
Tapezieren, Fenster streichen, Fliesen ausbessern - jeder hat in seiner Wohnung mit solchen Schönheitsreparaturen zu tun. Was viele immer noch nicht wissen und oft selbst die ausführenden Handwerksbetriebe nicht: An den Kosten beteiligt sich der Fiskus teilweise. Das geht nach Auskunft der Landesbausparkassen auch wieder aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums zum entscheidenden § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04) hervor. Gibt ein Steuerzahler "haushaltsnahe Dienstleistungen" in Auftrag, kann er in seiner jährli-chen Steuererklärung 20 Prozent der Aufwendungen dafür, jedoch höchstens 600 Euro pro Jahr, direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Das gilt für Hausmeisterdienste beim Schnee-räumen, Arbeiten im Garten oder die klassischen Schönheitsreparaturen des Mieters. Kompli-ziertere Spezialisten-Einsätze aber werden nicht berücksichtigt. Und bei den Arbeiten darf es sich auch nicht um "Herstellungskosten" handeln, also etwa die erstmalige Gartenbepflanzung oder neue Innenwände. In der Steuererklärung können 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch höchstens 600 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das Finanzamt will dazu den Zahlungs-nachweis (Kontobeleg) und die Rechnung des Dienstleisters (entscheidend ist dort nur der Arbeitslohn) sehen. Das soll verhindern, dass Schwarzarbeit gefördert werden könnte. Problematisch ist, wenn am Gemeinschaftseigentum einer Wohneigentumsanlage "haushaltsnah" gearbeitet wird. Bezahlt dies der Verwalter aus der Wohngeldkasse und weist dann jedem einzelnen Eigentümer seinen Anteil daran zu, erkennt das Finanzamt diese Ausgaben nicht an. Quelle: Die Welt, Artikel erschienen am 10. April 2005 |
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In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter mailto:www.dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar. Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. |
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