BFW Newsletter Januar 2005 |
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| Aktuelle Informationen für Immobilienverwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer | ||
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Leserbrief: Ihre Newsletter-Themen u.a. „Verkehrssicherungspflicht“ (siehe nachstehend) haben mich sehr wissbegierig gemacht - vielen Dank für die Übermittlung: „Wurde die Verkehrssicherungspflicht dem Hausverwalter, Hausmeister oder den Mietern übertragen, so sind die Eigentümer weiterhin zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Dies muss ggf. auch durch Stichproben erfolgen. Die Eigentümer müssen zudem dafür sorgen, dass der Winterdienst organisiert wird (zus. Regelung in der Hausordnung, Winterplan). Das Streugut sowie notwendiges Werkzeug ist vom Vermieter bereitzustellen, sofern es sich nicht um ein Einfamilienhaus handelt.“ Abgewandelt bzw. erweiternd zitiere ich zu Ihrem vorgenannten Newsletter mit einem fast bühnengerechten Vorfall und einer gleichzeitig damit verbundenen nachfolgenden Fragestellung: Wie verhält es sich aber, wenn durch eine bestimmende Regelung in der Teilungserklärung zum Ausdruck gebracht wurde, dass zwar für die Sondernutzungsflächen der jeweilige Sondernutzungsberechtigte für die Bepflanzung, die Unterhaltung und Pflege sowie für die Erneuerung aufzukommen hat, diese Regelung aber andererseits von der Hausverwaltung durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft und außerdem durch eine strafrechtliche Androhungsmitteilung des Anwaltes der Hausverwaltung teilweise insoweit eingeschränkt bzw. torpediert wurde, dass es einem der Sondernutzungsberechtigten ausdrücklich untersagt wurde, einen Nachschnitt für seine Sondernutzungsfläche vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Dieser vorstehend umschriebene Umstand des Nachschnittverbotes durch die Hausverwaltung für die betreffende jeweilige Sondernutzungsfläche des Sonder-nutzungsberechtigten führte letztlich zu einer Mahngebühr (gegebenenfalls bei einer weiteren Verzögerung auch noch zu einem Bußgeld) durch die Städt. Liegenschaftsbehörde für diesen Sondernutzungsberechtigten. Die Städt. Liegenschaftsbehörde vertrat die unüberbrückbare Auffassung, der Sondernutzungsberechtigte ist für die zum öffentlichen Gehweg nach außen ragenden Zweigen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich zu machen. (Merkwürdigerweise teilte genau die gleiche zuständige Hausverwaltung für das Anwesen dies der städt. Liegenschaftsbehörde mit, dass der jeweilige Sondernutzungsberechtigte für den Bewuchsnachschnitt auf dem öffentlichen Gehweg zuständig sei, nachdem sie bereits vorher selbst von der Städt. Liegenschaftsbehörde schriftlich zum Nachschnitt aufgefordert wurde. Nachdem aber diese Hausverwaltung im nachhinein eine entsprechende Fotokopie der Teilungserklärung nebst unterteilten Aufteilungsplan von der Gemeinschaftsfläche sowie der beiden Sondernutzungsflächen des Grundstücks der Städt. Liegenschaftsbehörde übermittelte, wurde buchstäblich der Spieß zum Nachteil des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten jetzt in allerletzter Sekunde doppelzüngig umgedreht!) - Siehe vorangegangener und erster Absatz! - Und dies trotz des ausdrücklichen vorgenannten Verbotes durch die Hausverwaltung, dass der betreffende Sondereigentümer nicht befugt ist, den Bewuchsnachschnitt seiner Sondernutzungsfläche zu veranlassen. Da im Allgemeinen die Hausverwaltung(en) eigentlich generell für die Verkehrssicherungspflicht eines gesamten Anwesens (Gemeinschaftsfläche zuzüglich der Sondernutzungsflächen) zumindest im Bereich zum öffentlichen Gehweg im Grundsatz nach immer alleine verantwortlich ist (sind), ist auch die völlig einseitige und linkische Vorgehensweise der Städt. Liegenschaftsbehörde nicht nachzuvollziehen. Noch dazu, in welcher Zwangslage sich offenbar der jeweilige Sondereigentümer befindet, dem ein Bewuchsnachschnitt seiner Sondernutzungsfläche von seiner Hausverwaltung vorsätzlich unter strafrechtlicher Androhung untersagt wurde. Dies wurde völlig von der Städt. Liegenschaftsbehörde ignoriert. Es würde mich sehr freuen und interessieren, Herr Dittmann, zum geschilderten Sachvortrag auch einmal hierzu Ihre Auffassung zu erhalten. Vielleicht können Sie mich darüber informieren, wie Sie die Sachlage aus Ihrer Sicht sehen, beurteilen oder auch einschätzen. mfg G.T. 17.12.2004 Antwort der Redaktion von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch (beratendes BFW Mitglied) - Tele-fon: 0212 / 22 21 0 – 0, Fax: 0212 / 22 21 0 – 40 * E-Mail: krall-kalkum@telebel.de Aus dem von Herrn T. geschilderten Fall kann man, um das Ergebnis einmal vorwegzunehmen, zwei Lehren ziehen: 1. Man darf nicht immer das glauben, was Rechtsanwälte schreiben. 2. Zwischen dem öffentlichen Recht und dem Wohnungseigentumsrecht muss man strikt trennen. Wie komme ich dazu? Zunächst einmal ist laut dem mitgeteilten Sachverhalt, den ich einmal als richtig und vollständig unterstellen muss, in der Gemeinschaftsordnung des Objekts vereinbart, dass der je-weils sondernutzungsberechtigten einer Grundstücksfläche für deren Pflanzung und den Unterhalt sowie die Pflege unter Ausschluss der übrigen Eigentümer aufzukommen hat. Ein entgegenstehender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 20.9.2000) schlichtweg nichtig, d. h. rechtlich vollkommen unwirksam. Insofern war sowohl das Schreiben des Kollegen, als auch die Intervention der Wohnungseigentümer bzw. der Hausverwaltung falsch und rechtswidrig. Ohne Bindung an eine Frist kann der betroffene Wohnungseigentümer die Nichtigkeit gerichtlich feststellen lassen. Ein anderes paar Schuhe ist indessen die Frage, ob der Sondernutzungsberechtigte öffentlichrechtlich der Stadt gegenüberverpflichtet ist, etwaige durch Überwuchs auf öffentliche Wege-flächen drohende Gefahren durch Rückschnitt zu beseitigen. Hier (ein schönes Privileg für den Staat) kann sich die Behörde herauspicken, wen sie in Anspruch nehmen will. Handlungsstörer durch Unterlassen ist natürlich primär der betreffende Sondernutzungsberechtigte, da ja schließlich von" seinem" Grundstück der Überwuchs ausgeht. Demgegenüber könnte die gehörte theoretisch auch die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft als Zustandsstörer in Anspruch nehmen, muss dies jedoch nicht. Das die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis Unsinn treiben, indem sie dem sondernutzungsberechtigten (rechtswidrig) verbieten, gegen Rückschnitt auszuführen, interessiert die Behörde überhaupt nicht, der das öffentliche Recht und das Wohnungseigentum recht keinerlei Berührungspunkte haben und dies eine interne Angelegenheit der Wohnungseigentümer-gemeinschaft ist. Wehrt sich der Betroffene im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, nimmt ihn die Behörde gleichwohl völlig zu Recht in Anspruch. Fazit: Siehe meine beiden obigen Merksätze. |
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Die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens fällt in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung. Es handelt sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss ist damit für alle Eigentümer bindend.
BayObLG, Beschluss v. 28.06.2002, Az.: z ZBR 41/02 in NZM 2002, 743 |
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Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zum Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend dem Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt, sondern lediglich auf die sondereigentumsfähigen Teile, wie z.B. den Fliesenbelag.
BayObLG, Beschluss v. 04.09.2003, Az.: 2 ZBR 114/03 in NZM 2004, 107 |
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Parkettrenovierung beim Auszug kann nicht erzwungen werden Der heikelste Punkt bei der Abnahme einer Mietwohnung durch den Eigentümer ist häufig der Parkettboden. Denn es kann nicht ausbleiben, dass das Holz nach längerer Benutzung Gebrauchsspuren aufweist. Allzu streng darf ein Vermieter deswegen nicht sein. Vor allem kann er nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht per Klausel im Miet-vertrag eine Totalrenovierung des Parketts beim Auszug verlangen – unabhängig vom Zustand des Bodens. (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 3 C 1206/02) Der Fall: Hätte sich eine Frau exakt an die Buchstaben des Mietvertrages gehalten, dann hät-te ihr nach dem Auszug aus der Wohnung jede Menge Arbeit oder das teure Beauftragen einer Firma gedroht. Es war nämlich vereinbart, dass der Parkettboden vor der Abnahme automatisch abgeschliffen und mit Ölwachs neu versiegelt werden müsse. Doch bei genauer Be-trachtung kam die Mieterin zu dem Ergebnis, das Parkett sei kaum abgenutzt und eine solche Totalrenovierung deswegen nicht nötig. Sie verzichtete darauf. Der Eigentümer beharrte auf seiner Position, schließlich habe sich die Vertragspartnerin ja auf diesen Passus eingelassen. Er klagte vor dem Amtsgericht. Das Urteil: Eine solch pauschale Verpflichtung im Vertrag benachteilige die Mieterin über Gebühr, befand der zuständige Richter. Grundsätzlich sei der Eigentümer verpflichtet, die Wohnung in einem angemessenen Zustand zu halten. Zwar könnten selbstverständlich auch mit dem Mieter Renovierungsarbeiten vereinbart werden. Aber wenn – wie in diesem Fall – der Boden nur leichte Gebrauchsspuren aufweise, dann sei ein aufwändiges Schleifen und Versiegeln nicht angebracht. Das zähle keinesfalls zu den Schönheitsreparaturen, die als normal vorausgesetzt werden dürfen. Quelle: LBS |
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Der mangelnden Zahlungsmoral einer Eigentümerin hat das Kammergericht Berlin einen Riegel vorgeschoben: Es erklärte einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft für rechtens, nach dem die Gemeinschaft der säumigen Eigentümerin das Wasser abgedreht hat. Bei erheblichen Rückständen – vorliegend betrug der Rückstand über 130.000 DM (!) – dürfe die Wasserversorgung oder die Versorgung mit Heizenergie gekappt werden, da sonst der betreffende Eigentümer der Gemeinschaft seine Bewirtschaftungskosten in unzumutbarer Weise auferlege.
Quelle: KG Berlin, Beschluss v. 26.11.2001, Az.: 24 W 7/01 in BHZ 2002, S. 353 |
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Der Verwaltungsbeirat „soll“ nach § 29 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz die Abrechnung prüfen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt. Die Vorprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat stellt als bloße Soll-Vorschrift jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluss dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund. Wäre dies anders, müsste ein Ge-richt auf eine Beschlussanfechtung hin selbst eine vollkommen richtige Jahresabrechnung für ungültig erklären. Dies wäre allerdings nicht tragbar, da die Abrechnung und mit ihr die Festlegung von Guthaben und Nachzahlungen eine überragende Bedeutung z.B. für die Liquidität der Gemeinschaft hat. So entschied das Kammergericht Berlin nur wenige Tage nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht, das statuierte: Der Einwand, die Jahresabrechnung sei nur von einzelnen und nicht von sämtlichen Verwaltungsbeiratsmitgliedern überprüft worden, berührt die Wirksamkeit einer gleichwohl von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahresabrechnung nicht.
KG, Beschluss v. 25.08.2003, Az.: 24 W 110/02 in NZM 2003, 901; BayObLG, Be-schluss v. 07.08.2003, Az.: 2 ZBR 47/03 in NZM 2003, 900 |
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„Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel dar, der den Mieter zur prozentualen Minderung berechtigt, ohne dass es auf die Darlegung eines tatsächlichen Nachteils des Mieters bei der Nutzung der Woh-nung ankommt.
Ist im Mietvertrag eine Ca.-Angabe zur Wohnfläche gemacht, so liegt ein Mangel vor, wenn die Minderfläche mehr als 10% der Ca.-Angabe beträgt.“ BGH, Urt. v. 24.3.2004 – VIII ZR 295/03 / BGH, Urt. v. 24.3.2004 – VIII ZR 133/03 Das Problem: Vereinbart der Vermieter mit seinem Mieter eine konkrete Flächengröße im Mietvertrag, haftet der Vermieter für die korrekte tatsächliche Größe der Wohnung. Weicht dann die tatsächliche Größe von der im Mietvertrag angegeben ab, so stellt sich die Frage, ob allein dies einen Mangel der Mietsache darstellt, oder ob der Mieter auch darlegen und beweisen muss, dass ihn die geringere Fläche konkret in der Nutzung der Wohnung be-einträchtigt. Als Begründung kann man anführen, dass der Mieter ja nach Besichtigung „ein Stück Wohnung“ gemietet hat, weil diese Wohnung ihm gut gefiel. Wenn ihm aber das Wohnzimmer gut gefiel, kann es nicht darauf ankommen, ob das Wohnzimmer nun stattet angegebener 26 qm in Wirklichkeit nur 23,4 qm groß ist. Die Entscheidung: Der BGH hat mieterfreundlich ausgesprochen, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, einen konkreten Nachteil darzulegen. Allein die geringere Größe stellt nach dem BGH schon einen Nachteil an sich dar. Als Folge darf der Mieter die Miete im prozentualen Verhältnis zwischen vereinbarter und tatsächlich gebotener Fläche mindern. Fazit: Wenn irgend möglich, sollte eine (oftmals gar nicht auf sicherer Grundlage anzugebende) Vereinbarung einer bestimmten Wohn- oder Nutzfläche im Mietvertrag unterbleiben. Wenn unbedingt nötig, eine Ca.-Zahl angeben, obwohl dies gem. BGH auch nichts hilft, wenn die Abweichung über 10% liegt. Auch in Inseraten sollten nur ausdrücklich als Ca.-Zahlen gekennzeichnete Angaben gemacht werden, wenn man kein Sachverständigengutachten über die korrekte Wohnfläche vorliegen hat. Von Rechtsanwalt R. Fritsch - Telefon: 0212 / 22 21 0 – 0 * Fax: 0212 / 22 21 0 – 40 E-Mail: krall-kalkum@telebel.de |
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Obliegt nach der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Tü-ren im Bereich des Wohnungseigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer, so gilt dies auch für den Austausch trüb oder blind gewordener Glasscheiben. Isolierglasfenster sind zwar gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, dessen Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt. Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG). Nach der Gemeinschaftsordnung obliegt die Behebung von Glasschäden im Bereich des Wohnungs- oder Teilerbbaurechts ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten. Nach dem Sprachgebrauch und Wortsinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter darstellt, ist auch das Blindwerden einer zuvor durchsichtigen Glasscheibe als Glasschaden zu verstehen, denn auch bei der Eintrübung durch Feuchtigkeit ver-liert das Glas eine wesentliche Eigenschaft und ist zu erneuern. BayObLG hat Beschluss vom 3.8.2000 - 2Z BR 184/99 (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2000, S. 560 ff.) |
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Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21.08.2003 (Az. 17 C 2833/03) festgestellt, dass ein Vermieter durch Erklärung in Textform den Mietvertrag einseitig ändern und sämtli-che Betriebskosten, die bislang noch Teil der Inklusivmiete sind, zukünftig nach Wohnflä-chenmaßstäben abrechnen kann.
Das Gericht leitet dieses Ergebnis aus § 556 a Abs. 2 BGB ab. Im Unterschied zu § 4 Abs. 5 Miethöhegesetz, den die Vorschrift des § 556 a Abs. 2 BGB grundsätzlich nachgebildet sei, beziehe sich diese Möglichkeit der Umgestaltung auch auf sämtliche Betriebskosten und nicht wie bisher nur auf Wasser und Müll. Zudem bei Auffassung der Augsburger Richter hat das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift die Verteilungsgerechtigkeit zu erhöhen und den sparsamen Umgang mit Energie zu fördern. Dies könne erreicht werden, indem auch Inklusivmieten auf Nettokaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung umgestellt werde. Diese Entscheidung ist in der Literatur heftig kritisiert worden. Obwohl der Landesverband das Ergebnis der Entscheidung ausdrücklich befürwortet, ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die Entscheidung richtig und mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang zu bringen ist. Quelle: Haus u. Grund |
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Sieht ein Beschluss die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des Vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maß-nahme ausspricht.
BayObLG, Beschluss v. 28.03.2002, Az.: 2 ZBR 4/02 in NZM 2002, 529 |
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Wohnungseigentümer fragen sich gelegentlich: Welche Gebäudeteile gehören allen gemeinsam und welche einem allein. Die Abgrenzung von Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum bestimmt darüber, wer die Kosten von Instandsetzungen zahlen muss. Das OLG Hamm (Az. 15 W - 320/00) musste einen sehr speziellen Fall klären. Es ging um die Thermostatventile an Heizkörpern. Wem gehören sie? Ganz klar: Es handelt sich um Gemeinschaftseigentum, des-sen Reparaturkosten sich alle Eigentümer teilen. Übrigens: Der Heizkörper selbst gehört, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zum Sondereigentum; somit haben wir es bei einer Sache mit verschiedenen Eigentumsqualitäten zu tun.
Quelle: http://www.mietrb.de/mietrb0404aufsatz.pdf |
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Wenn das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet ist, bleibt doch der Eigentümer stimmberechtigt, entschied der Bundesgerichtshof. Der Nießbraucher hat selbst bei einzelnen Beschlussgegenständen kein Stimmrecht. Auch besteht kein gemeinsames Stimmrecht zusammen mit dem Eigentümer.
Unberührt davon bleibt die Frage, ob der Eigentümer im Innenverhältnis zum Nießbraucher dessen Weisungen zu folgen oder gar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen hat, z.B. wenn der Nießbraucher sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums zu tragen hat. Selbst dann ist allerdings eine Beschlussfassung gültig, bei der der Eigentümer entgegen den Weisungen des Nießbrauchers abstimmt. Quelle: BGH, Beschluss v. 07.03.2002, Az.: V ZB 24/01 in IWR 2002, S. 68 |
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Die vereinbarten Nebenkosten können nach der Wohnfläche oder entsprechend der Personenzahl auf die Mieter des Hauses verteilt werden. Beide Verteilerschlüssel haben ihre Stärken und Schwächen, beide sind aber zulässig
(OLG Hamm 4 RE-Miet 14/82; WM 83, 315). |
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Mit dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, wegen der Kosten auf die Nacheichung der Wasser- oder Wärmezähler zu verzichten, kann das Eichgesetz natürlich nicht umgangen werden. Ein derartiger Beschluss verstößt gegen gesetzliche Vorschriften und ent-spricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG Anspruch hat (BayObLG, Beschluss v. 26.3.1998 – 2Z BR 154/97, ZMR 1998, 508 = WM 1998, 371).
Noch einen Schritt weiter geht das Landgericht Frankfurt a. M. Wenn die Eichfrist von in den Eigentumswohnungen installierten Wärmemengenzählern abgelaufen ist, können die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass anstelle der Wärmemengenzähler jetzt an den Heizkörpern Verdunstergeräte angebracht werden. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die vorhandenen Wärmemengenzähler erneut geeicht oder gegen geeichte Geräte ausgetauscht werden. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.11.1996 – 2-09 T 401/96, ZMR 1997, 156 |
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| Ein Vermieter kann von einem neuen Mieter trotz Vereinbarung im Mietvertrag nicht verlangen, dass die Kaution als Einmalzahlung geleistet wird. Der Mieter hat das Recht, den Betrag in drei Raten zu überweisen. Die erste Teilzahlung ist bei Mietbeginn fällig, was den Vermieter zur Schlüsselübergabe verpflichtet (Bundesgerichtshof, VIII ZR 243/03). |
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Der Mieter kann eine mobile Parabolantenne auf seinem Balkon aufstellen, da sie Gegenstand des Wohnungsnutzers ist und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses zu werten ist. Auf die optische Erkennbarkeit kommt es hierbei nicht an.
LG Berlin, Urteil v. 12.9.2003, Az.: 63 S 66/03 Quelle: Deutscher Siedlerbund, Siedlerbund Rheinland e.V. |
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Wohnungseigentümerversammlung nachmittags 15 Uhr Mit Beschluss vom 13.09.2004 - Az.: Wx 168/04 - hat das OLG Köln entschieden, dass bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, die Jahreseigentümerversammlung auf nachmittags 15 Uhr einzuberufen. Damit liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema vor. Quelle: vbw-Stuttgart |
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Atlantex Schutzsysteme GmbH, Hamburg (Parkflex® - Parken ohne Schrammen) 1. Umfirmierung des Unternehmens in Atlantex Schutzsysteme GmbH zum 07.12.2004. In diesem Firmennamen soll die geplante Ausweitung des Produktprogramms um neue Schutzsysteme für benutzerfreundliche (Tief-)Garagenanlagen zum Ausdruck kommen. 2. ADAC führt "Schrammschutz" als neues Prüfkriterium ein. Auf der Grundlage des Parkflex – Schutzsystems und in enger Abstimmung mit Atlantex hat der ADAC in seiner neuen Checkliste für die Erteilung der ADAC-Parkhaustafel an benutzer-freundliche Parkhäuser dem bislang vernachlässigten Aspekt "Schrammschutz" durch Einfüh-rung zwei neuer Prüfkriterien Rechnung getragen: Diese sollen dazu beitragen, dass bei bestimmten baulichen Gegebenheiten (in denen z.B. die Positionen der Stützen das Parken erschweren und/oder das Ein- und Aussteigen behindern) die Besucherfahrzeuge mit einem geeigneten Schrammschutz vor den gefürchteten teuren Lackschäden an Stoßfängern und Türen geschützt werden. 3. Zwischenbilanz Die Atlantex Schutzsysteme GmbH ist seit dem 01.01.2003 Partner des BFW. „Wohnungswirtschaft Aktuell“ nahm dieses zum Anlass, die Geschäftsleitung zum Stand der bisherigen Kooperation mit den Verbandsmitgliedern zu befragen. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen: Parkflex bewährt sich seit der Markteinführung in 2002 inzwischen in einer Vielzahl von Park-häusern und privaten (Tief-)Garagenanlagen als sinnvoller Beitrag für benutzerfreundliches Parken frei von Schrammen und Beulen. Die Resonanz der Kunden auf dieses neue Produkt ist ausschließlich positiv. Allerdings konnte die mit dem BFW geschlossene Rahmenvereinbarung bislang noch nicht im erhofften Maße umgesetzt werden. Eine wesentliche Ursache liegt nach Ansicht von Atlantex darin, dass einerseits die potentiel-len Nutznießer dieser neuen Schutzmaßnahmen (d.h. die Autofahrer mit Stellplätzen in Tief- oder Einzelgaragen) das Produkt Parkflex in vielen Fällen noch nicht kennen und somit auch keine diesbezügliche Nachfrage „auslösen“ können. Anderseits erwarten die Verwalter oft eine Problemmeldung bzw. entsprechende Produktanfrage ihrer Kunden bevor sie hier tätig wer-den. Vor diesem Hintergrund ist es für Atlantex daher unerlässlich, dass die BFW-Partner ihre Im-mobilienkunden mit Tiefgaragen in jedem Fall zunächst über das neue Parkflex - Schutzsystem generell in Kenntnis setzen damit diese, bei Bedarf, über einen möglichen Einsatz auch nachdenken und ggf. entscheiden können. (Entsprechende Info-Blätter sind jederzeit über Atlantex erhältlich). Aufgrund der positiven Auswirkungen von Parkflex auf die Instandhaltung und Optimierung von gemeinschaftlichem Eigentum im Sinne eines Beitrags zum Komfort und zur Sicherheit in (Tief-)Garagenanlagen, sieht Atlantex nach wie vor einer erfolgreichen Entwicklung seiner Kooperation mit dem BFW entgegen. Ausführliche Produktinformationen, News und Referenzen sind immer aktuell auf der Inter-netseite www.parkflex.de nachzulesen. Quelle: Pressemitteilung Atlantex |
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Nochmals zur Erinnerung: Verjährung von rückständiger Miete und Betriebskosten |
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In jeder Minute, die ein Wohnungsverwalter mit Ärger verbringt, versäumt er 60 glückliche Sekunden…
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BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. |
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