Aktuelles...
Video zum Deutschen Immobilien Kongress vom 5.-6.5.2011 in Berlin
Kongress
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Die DIN V 18599 zur Energetischen Bewertung von Gebäuden normiert die Berechnung der Energiebedarfsarten für Gebäude um vergleichbare Ergebnisse zu garantieren, welche z.B. für die Erstellung von Energieausweisen nach EnEV verbindlich vorzunehmen sind.
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| Aenderungen_KfW_Programm_Bauen_und_Sanieren.pdf |
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Aufgrund der aktuellen Entwicklung am Kapitalmarkt werden die Zinssätze in den meisten Förderprogrammen der KfW ab dem 25.05.2011 gesenkt. Die Zinssätze in einigen ERP-Programmen werden ebenfalls ab dem 25.05.2011 gesenkt.
Die aktuellen Zinssätze können Sie der beigefügten Übersicht entnehmen. In der Übersicht wird auch das „Gültig ab“- Datum zu den einzelnen Zinssätzen ausgewiesen.
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| Konditionenuebersicht_fuer_Endkreditnehmer.pdf |
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Wird der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wiederbestellt, müssen dabei keine Vergleichsangebote anderer Verwalter eingeholt werden.
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| Az._V_ZR_96_10.pdf |
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Rund 500 Experten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung diskutieren am 5. und 6. Mai beim Deutschen Immobilien Kongress in Berlin über Themen, die die Immobilienwirtschaft 2011 bewegen: Von Klimaschutz und Wohnen im Alter über Immobilienfinanzierung bis hin zur Entwicklung des Gewerbeimmobiliensektors und der Immobilienverwaltung. Mit Jan Mücke, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, sowie Dr. Birgit Grundmann, Staatssekretärin des Bundesministeriums der Justiz, haben wie auch in den Vorjahren hochkarätige Gastredner den zweitägigen Kongress eröffnet. Im Fokus stand dabei vor allem der Klimaschutz.
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Die EBZ Akademie verzeichnet nicht nur einen starken Andrang zum neuen Kursstart des Fernlehrgangs „Geprüfte/r Immobilienverwalter/in“, sondern hat darüber hinaus soeben den ersten Lehrgang „Immobilienfachverwalter/in für Wohnungseigentum (IHK)“ aus der Taufe gehoben. Das Interesse ist größer als im Vorfeld erwartet und lässt ahnen, dass Konkurrenzdruck und steigende Anforderungen die Verwalter zusätzlich motivieren, sich qualifizierte Abschlüsse zu erarbeiten.
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Der am 11.5. 2011 vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechts wird von der Immobilienwirtschaft begrüßt. „Wir sehen den Auftrag eines sozial ausgewogenen Reformvorschlages als erfüllt an. Die Verbesserung der Position des Vermieters erfolgt mit Augenmaß und ohne zusätzliche finanzielle Belastungen der Mieter“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes IVD.
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Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. hat auf dem Deutschen Immobilien Kongress in Berlin eine aktuelle Studie zu Grund- und Sonderleistungen von Wohnungseigentumsverwaltern vorgelegt. Die Untersuchung wurde vom BVI in Auftrag gegeben und von der InWIS GmbH, dem Forschungs- und Wissenstransferinstitut des Europäischen Bildungszentrums erstellt.
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BGH: Mietminderung bezieht sich immer auf Bruttomiete
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Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit einem
Urteil am heutigen Dienstag bestätigt, dass die
Bemessungsgrundlage einer Mietminderung immer die Bruttomiete
einschließlich aller Nebenkosten ist (Az. VIII ZR 223/10). Somit
müssen in Betriebskostenabrechnungen auch die Mietminderungen
berücksichtigt und eventuelle Nachzahlungsforderungen des
Vermieters anteilig gekürzt werden. "Die Entscheidung schafft
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit", begrüßt Lukas Siebenkotten,
Direktor des Deutschen Mieterbunds, das BGH-Urteil.
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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung getroffen, die dieser infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.
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In einer beispiellosen Aktion haben sich am 8. April 60 Verbände und Institutionen zu einem "Pakt für Klimaschutz" zusammengeschlossen. Die Zahl der Verbände, die den gemeinsamen Aufruf unterstützen, ist nun bereits auf insgesamt 73 Unterstützer angewachsen.
Die 73 Verbände und Institutionen fordern die Bundesregierung gemeinsam zu einem klaren politischen Bekenntnis zur weiteren Förderung des energieeffizienten Bauen und Sanierens und zu einer Verstetigung der Mittelausstattung auf.
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In einem beispiellosen Aktion haben sich über 60 Verbände und Institutionen zu einem "Pakt für Klimaschutz" zusammengeschlossen. Darin fordern Sie die Bundesregierung zu einem klaren politischen Bekenntnis zur weiteren Förderung des energieeffizienten Bauen und Sanierens und zu einer Verstetigung der Mittelausstattung auf.
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Laut Bundesgerichtshof (BGH) handelt es sich bei einer Nebenkostennachforderung gegenüber einem insolventen Mieter auch dann um eine Insolvenzforderung, wenn die Nebenkostenabrechung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vorlag.
(Az. VIII ZR 295/10)
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Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) und der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. (BVI) fordern in einem erneuten Anlauf ein bundesweites Einsichtsrecht in elektronische Grundbücher, Abteilung 1 und in das Bestandsverzeichnis für Immobilienverwalter.
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Der Bundesgerichtshof hat am 30.03.2011 eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
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BGH: Mieterhöhung nach Modernisierung auch ohne Ankündigung
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung auch dann zulässig ist, wenn der Vermieter dem Mieter die Modernisierung nicht angekündigt hat. Die Ankündigungspflicht nach § 554 III BGB solle es dem Mieter ermöglichen, sich auf Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und eventuell ein Sonderkündigungsrecht auszuüben(Az. VIII ZR 164/10).
Ziel der Vorschrift sei es hingegen nicht, die Befugnis des Vermieters einzuschränken, Modernisierungsmaßnahmen auf den Mieter umzulegen.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter einer Berliner Wohnung
zunächst einen Fahrstuhleinbau angekündigt, nach dem Widerspruch der Mieterin die Ankündigung aber wieder zurückgezogen. Im Anschluss baute der Vermieter dann aber doch den Aufzug ein und erhöhte die Miete. Die Mieterin weigerte sich daraufhin die erhöhte Miete zu zahlen.
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Archiv
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Seit dem 15.03.2011 gibt es neue Förderrichtlinien für Wärmepumpen, Solarthermieanlagen und Biomasseheizungen. Erdwärmepumpen werden vom BAFA zukünftig mit mindestens 2.400 Euro je Anlage bezuschusst, bei steigender Leistung erhöht sich dieser Zuschuss.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem am 31.01.2011 veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Unterbrechung der Stromlieferung dann nicht zur Minderung der Miete führt, wenn sie auf einem Zahlungsrückstand des Mieters gegenüber dem Stromversorger beruht.
(Az. VIII ZR 113/10)
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Wenn es im Sommer in gemieteten Räumen so heiß ist, dass die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist, ist die Miete nur für diesen Zeitraum gemindert.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.01.2011 entschieden, dass der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen öffentliche Fördermittel, die nach dem vertraglichen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden, nicht angeben muss.
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“Das Energiekonzept der Bundesregierung ist zweifellos die weitreichendste Entscheidung der laufenden Legislaturperiode im Bereich des Klimaschutzes. Der hier aufgezeigte Entwicklungspfad und die formulierten Ziele sind jedoch weitaus ambitionierter als die bisher sichtbaren Umsetzungsschritte”, erklärte Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes IVD anlässlich des BSI-Jahresempfangs am 18. Januar.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrags nicht für ein
Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB gilt (Az. VIII ZR 300/09).
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BSI begrüßt die Empfehlung des Bundesrates zur Konsolidierung und Zusammenführung der energetischen Anforderungen an Gebäude.
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BSI: Risikoarmut von Immobiliendarlehen sollte weiter berücksichtigt werden
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Berlin, 10.11.2010 – „Anhand des Haushaltsplanes 2011 zeigt sich, wie weit politische Ziele und politisches Handeln derzeit auseinandergehen", erklärte Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes IVD im Vorfeld der abschließenden Beratungen des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestags am 10. und 11. November. Das betreffe insbesondere die Mittelausstattung für das
CO2-Gebäudesanierungsprogramm und die Städtebauförderung.
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• Kabinettsbeschluss zum Energiekonzept berücksichtigt wichtigste Forderungen der Immobilienwirtschaft.
• Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ermöglicht Gebäudesanierung.
• Aufstockung des CO2-Sanierungsprogramms ist positives Signal.
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Die Auswirkungen des geplanten Energiekonzepts der Bundesregierung auf die Immobilienwirtschaft spielten in der heutigen Parlamentsdebatte um den Haushalt des Bundesministeriums Verkehr, Bau, Stadtentwicklung keine Rolle.
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• Ziel der Bundesregierung, in 40 Jahren einen nahezu vollständig klimaneutralen Gebäudebestand zu haben, ist nicht realistisch
• Anreize und geplante finanzielle Ausstattung reichen nicht aus
• Kosten-Nutzen-Relation wird nicht berücksichtigt
• Verpflichtung zu unwirtschaftlichen Maßnahmen werfen eigentumsrechtliche Fragen auf
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Umzugskostenpauschale beschließen. Diese darf aber nicht unangemessen hoch sein und zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen.
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Knapp ein Jahr nach Unterzeichnung des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und FDP hat die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) eine immobilienwirtschaftliche Zwischenbilanz gezogen.
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Eine Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung in einer gemischt genutzten Liegenschaft ist auch dann wirksam, wenn der Vermieter die Kosten für den gewerblich genutzten Teil nicht vorab von den Gesamtkosten abgezogen hat.
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| Az._VIII_ZR_45_10.pdf |
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| Urteile: Blumenkästen und Balkonpflanzen |
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Dürfen Pflanzen auf den Fenstersims gestellt werden und die Balkonkästen außen am Balkon hängen? "Solange sie innen hängen, gehört es zum ganz normalen Nutzungsrecht des Mieters", sagt Gunnar Horst Daum, Rechtsprofessor an der FOM in Frankfurt. Sind Befestigungen nötig, ist der Vermieter vorher zu befragen. Beim Auszug sind "Bauverletzungen" zu beseitigen, so das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 7S62 5/89). Auch gegen außen hängende Pflanzen hat ein Vermieter wenig in der Hand, so ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az: 316 S 79/04). Anders ist es, wenn der Vermieter Teil einer Eigentümergemeinschaft ist und diese außen hängende Pflanzen am Haus abgelehnt hat, (Landgericht Düsseldorf, (Az 24 S 203/01).
Hamburger Abendblatt
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Für die Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren bedeutet dies, dass die Förderung von Einzelmaßnahmen zum 31.08.2010 eingestellt wird. In der Kreditvariante werden ebenfalls zum 31.08.2010 die Einzelmaßnahmen eingestellt.
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Leitsatz des BGH - Urteils:
Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.
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| Az._V_ZR193_09.pdf |
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| Telefonkonferenz ist kein Ersatz für die Eigentümerversammlung |
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Besitzer von Eigentumswohnungen dürfen die gesetzlich vorgesehene Eigentümer-versammlung nicht durch eine Telefonkonferenz ersetzen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Königstein kann die Eigentümergemeinschaft in der Telefonkonferenz keine rechtlich wirksamen Beschlüsse fassen.
Das Gericht stellte laut Infodienst Recht und Steuern der LBS fest, dass eine Klage gegen die Beschlüsse einer nur telefonisch durchgeführten Eigentümer-konferenz begründet war. Das Wohneigentumsgesetz WEG schreibe vor, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer in einer Versammlung gefasst würden. Nach dem Wohneigentumsgesetz kann die Eigentümergemeinschaft einer Immobilie zwar auch ohne Versammlung Beschlüsse fassen. Dann müssen aber alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung zum Beschluss erklären.
AG Königstein, Az.: 27 C 955/07
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Wollen die Mitglieder einer WEG den Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten ändern, muss das transparent gestaltet werden. Es reicht nicht, einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan einfach den neuen Schlüssel zugrundezulegen. Rückwirkend kann der Umlageschlüssel in der Regel nicht geändert werden.
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| V_ZR_202_09.pdf |
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Die Sozialbehörden müssen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Wohnungseigentumer die Instandhaltungsrücklage übernehmen. Dies hat am 23.07.2009 das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 5 AS 111/09).
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Jeder Eigentümer darf seine Wohnung vermieten. Egal, ob sie Teil eines größeren Komplexes ist oder nicht. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.
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| Az_V_ZR_72_09.pdf |
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Eigentlich eine gute Zeit für Investitionen: Die Zinsen sind niedrig wie nie und die öffentliche Förderung ist besser als ihr Ruf. So gibt es seit dem 1. Juli 2010 im Förderangebot der KfW für energieeffizientes Bauen und Sanieren neue zukunftsweisende Energiestandards: das KfW-Effizienzhaus 70 und 55 in der Sanierung und das KfW-Effizienzhaus 55 und 40 im Neubau. Ebenfalls neu: Ergänzend zum zinsgünstigen Förderkredit gewährt die KfW ab sofort auch in der Neubauförderung Tilgungszuschüsse, und zwar bis zu zehn Prozent der zugesagten Darlehenssumme. Damit können energiebewusste Bauherren bis zu 5.000 Euro sparen; und geschäftstüchtige Architekten Aufträge mobilisieren.
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| Aktuelle_Foerderstandards_der_KfW_Bank_Juli_2010.pdf |
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| BGH-Entscheidung: Schadenersatz wegen Baumangel wird neu berechnet |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.07.2010 neue Grundsätze für die Berechnung eines Schadenersatzanspruchs wegen eines Baumangels aufgestellt. Er hat entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Aufwendungen zur Mängelbeseitigung nicht als Schadenersatz verlangt werden kann, wenn die Mängel tatsächlich noch nicht beseitigt worden sind (Az. VII ZR 176/09). Die Karlsruher Richter begründeten dies mit der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zwar im Werkvertragsrecht nicht anwendbar sei, aber als Wertungsmaßstab herangezogen werden könne. Wolle der Auftraggeber vor einer Mängelbeseitigung den Bruttobetrag, so müsse er den auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch geltend machen - und diesen dann aber zur Mängelbeseitigung verwenden.
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| Az._VII_ZR_176_09.pdf |
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