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Befristete Arbeitsverträge – „Unbefristet“ soll wieder Regel werden

Die Große Koalition hat sich Änderungen bei befristeten Beschäftigungen und ein Recht auf befristete Teilzeit verständigt.

Befristungen ohne Sachgrund

Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund sollen auf 18 Monate statt bislang 24 Monate begrenzt werden. Überdies darf ein befristeter Arbeitsvertrag künftig nur noch einmal und nicht mehr bis zu dreimal verlängert werden, wie es derzeit noch der Fall ist. Zudem sollen Betriebe mit mehr als 75 Angestellten nur noch maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristen dürfen. „Unbefristet“ soll wieder zur Regel werden.

Befristungen mit Sachgrund

Befristungen mit Sachgrund, für die derzeit noch keine zeitlichen Höchstgrenzen gelten, will der Gesetzgeber künftig maximal fünf Jahre begrenzen. Auf diese Maximaldauer sollen auch Entleihungen angerechnet werden.

Recht auf befristete Teilzeit

Aktuell gelten Teilzeitbeschäftigungen immer unbefristet. Ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit gibt es nicht. Künftig sollen Beschäftigte, die in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten, für einen auf maximal fünf Jahre befristeten Zeitraum in Teilzeit arbeiten dürfen. Allerdings hat der Teilzeit-Beschäftigte keinen Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit. Auch kann er nicht vorzeitig zur früheren Arbeitszeit zurückkehren.