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Zustimmung des Bundesrates für den 27. April 2018 erwartet

Neue Rechtsverordnung zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter liegt vor

Am 27. April wird der Bundesrat über die vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung in einer Plenarsitzung abstimmen.

Die entsprechende Rechtsverordnung (Bundesdrucksache 93/18) liegt seit dem 21. 3. in einer aktualisierten Form vor und enthält gegenüber der ersten Version noch einige Änderungen, die der BVI teilweise schon in seiner Newsmail vom 1.3. 2018 bekannt gab.

Zu den Änderungen zählt, wie bereits berichtet, dass Verwalter erst auf Nachfrage von Eigentümern über ihre berufliche Qualifikation und die geleisteten Weiterbildungsstunden Auskunft geben müssen. Es reicht aus, den Nachweis auf der Webseite des Unternehmens aufzuführen.

Desweiteren muss der Nachweis über die absolvierten 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren nicht mehr einmal pro Jahr, sondern nur alle drei Jahre erbracht werden. Auch darüber hatte der BVI bereits berichtet. Der erste Nachweis wird also am 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018-2020 fällig.

Die Weiterbildung für Mitarbeiter muss dabei nicht einzeln nachgewiesen werden. Es reicht eine Bestätigung des Gewerbetreibenden, dass sich seine nach § 34c Absatz 2a GewO weiterbildungspflichtigen Beschäftigten in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums weitergebildet haben. Beim Selbststudium muss die Lernerfolgskontrolle nun durch den Anbieter vorgesehen werden.

Neuigkeiten gibt es bei der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Hier wurde die ursprüngliche Mindestversicherungssumme für den Einzelfall von 250.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht und für alle Versicherungsfälle pro Jahr von 500.000 Euro auf 1.000.000 Euro.