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Abschließende Beratung im Bundestag

WEMoG vom Bundestag angenommen - BVI begrüßt WEG-Reform

Am 17.09.2020 wurde im Bundestag abschließend über das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) beraten und das Gesetz zur Weiterleitung an den Bundesrat verabschiedet. Der BVI hat die wichtigsten Änderungen für Immobilienverwalter untenstehend zusammengefasst.

In der neuen Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes werden die Kompetenzen des Verwalters konkretisiert. So heißt es in §9b Abs. 1: „Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (…)“, und in §9b Abs. 2: „Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“

Zertifizierung des Verwalters
Der BVI begrüßt besonders §19 Abs. 2 Nr. 6. Demnach gehören zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung nach neuem WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.“ Für den Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter wird es eine Übergangsfrist von knapp über zwei Jahren geben. Jene Person, die bei Inkrafttreten des Gesetzes „…Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum (…) Datum des ersten Tages des 44. auf die Verkündung folgenden Monats (…) als zertifizierter Verwalter.“

In §26a wird die Zertifizierung genauer definiert.

Abs. 1: Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.“ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird nähere Bestimmungen zu dieser Prüfung erlassen und kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. In §26a (4) wird festgehalten, dass das Ministerium Bestimmungen erlassen kann, „…wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.“

Einer der Streitpunkte war die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung von zwei auf vier Wochen. Hier wurde mit drei Wochen ein Kompromiss gefunden.

Kritikpunkte
Kritisch ist §29 (2) zu sehen. Im WEMoG hieß es ursprünglich, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Nun wurde die Unterstützung durch Überwachung ergänzt. Dadurch stellt sich u.a. die Frage nach der Haftung.

Die Abstimmung im Bundestag
Der Gesetzesentwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und B90/Grüne angenommen, Die Linke und AfD stimmten dagegen, die FDP enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der Grünen und ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Wohnungseigentum selbstbestimmt und praktikabel gestalten“ wurden abgelehnt. Der Bundesrat wird sich jedoch nicht – wie ursprünglich geplant – bereits am heutigen 18. September 2020 damit befassen. Eine Beschlussfassung wird nun für den 9. Oktober 2020 erwartet.

Was die Änderungen im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für Immobilienverwalter bedeuten, wird in einer BVI-Verwalterinformation zusammengefasst, die in Kürze im Mitgliederbereich abrufbar ist.