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BVI-News: Bundesrat befasst sich Ende Oktober mit erneuerbaren Energien

EEG-Novelle soll 2021 in Kraft treten

Am 23. September wurde die EEG-Novelle im Bundeskabinett abgesegnet. Der BVI befürwortet das Ziel den gesamten Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral zu stellen, für das der stärkere Einsatz von erneuerbaren Energien notwendig ist. Das Ziel gilt nicht nur für den erzeugten, sondern auch für den in Deutschland verbrauchten Strom. Die Novelle des Erneuerbaren Energiegesetz (kurz EEG 2021) soll am 1. Januar in Kraft treten.

Unter der Devise, dass Strom auch in Zukunft bezahlbar bleiben muss, setzt die EEG-Novelle an mehreren Punkten an: Die Wind- und PV-Förderkosten sollen gesenkt werden, bei der Photovoltaik soll besser auf Kostenentwicklungen eingegangen werden. Die zentrale Maßnahme soll aber die teilweise Finanzierung der viel kritisierten EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt sein. Dazu sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, die für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 gilt, verwendet werden. Außerdem wird es Zuschüsse zur EEG-Finanzierung geben. Die EEG-Umlage liegt derzeit bei rund 6,7 Cent/kWh, 2021 sollen es 6,5 Cent sein, für 2022 sind 6 Cent vereinbart.

 

Akzeptanzmaßnahmen für Windenergie

Neu sind auch die Akzeptanz-Maßnahmen der Windenergie. Bürger und Stadtkommunen sollen künftig finanziell an den Windkraft-Erträgen beteiligt werden. Windkraft-Anlagenbetreiber müssen sich vertraglich verpflichten, an die Standortgemeinde 0,2 Cent/kWh für die eingespeiste Strommenge zu zahlen.

Im Detail sieht das EEG 2021 Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Photovoltaik und Mieterstrommodelle vor. Dies soll durch die Anhebung der Vergütung, die Klarstellung der Zulässigkeit des Lieferkettenmodells sowie die Ansätze zur Verbesserung der aktuellen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung passieren. Ziel ist die Verdoppelung der Photovoltaikleistungen auf 100 GW im Jahr 2030, wofür oben genannte Verbesserungen beim Mieterstrom nicht ausreichen werden.

 

Steuerlichen Nachteile nicht behoben

Nach wie vor werden die steuerlichen Nachteile Hemmnis bei der Realisierung von Mieterstrommodellen bleiben. Aktuell gilt der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als „schädliche Nebentätigkeit“, wodurch eine gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch genommen werden kann. Für die Behebung dieses Problems müssten die Einnahmen durch die Erzeugung elektrischen Stroms aus regenerativen Energien und Blockheizkraftwerken in Gebäuden sowie die Bereitstellung von Energie an Mieter für Zwecke der E-Mobilität im Rahmen der „erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung“ als unschädliche Nebengeschäfte qualifiziert werden (so gefordert in einer ausführlichen Stellungnahme des ZIA).