Eigentümerversammlungen während des Lockdowns - Stand 29. März 2021
Die Regelungen für Eigentümerversammlungen bleiben weitgehend dieselben, wie bereits im November 2020, da sich weitere Restriktionen hauptsächlich auf den privaten Bereich sowie den Einzelhandel beziehen. Wir empfehlen dringend die tagesaktuelle Lektüre der jeweiligen Bundesländer-Verordnungen, da noch nicht alle Verordnungen an den Beschluss des Bundes vom 22. März 2021 angepasst wurden. Gegebenenfalls können auch einzelene Kommunen stärkere Restriktionen erlassen.
Im Folgenden befindet sich eine Linksammlung zu den zum Teil stark unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern, die laufend aktualisiert wird.
Baden-Württemberg - Stand 27. März 2021: insb. relevant: § 10 Sonstige Veranstaltungen
Bayern - Stand 5. März 2021: insb. relevant: § 5 Veranstaltungen, Feiern
Berlin - Stand 23. März 2021: insb. relevant: § 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen
Brandenburg - Stand 6. März 2021: insb. relevant § 7 Veranstaltungen und Zusammenkünfte
Bremen - Stand 26. März 2021: insb. relevant § 2 Begrenzung der zulässigen Personenzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen, der hier eingesehen werden kann.
Hamburg - Stand 26. März 2021: insb. relevant § 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
Hessen - Stand 29. März 2021: insb. relevant § 1 Zusammenkünfte und Veranstaltung
Mecklenburg-Vorpommern - Stand 18. März 2021: insb. relevant § 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
Niedersachsen - Stand 29. März 2021: insb. relevant: § 9 Ziffer 5: "Veranstaltungen, die nicht durch diese Verordnung zugelassen sind, sind verboten."
Nordrhein-Westfalen - Stand 29. März 2021: insb. relevant § 13 Veranstaltungen und Versammlungen
Rheinland-Pfalz - Stand 20. März 2021: insb. relevant § 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen
Saarland - Stand 26. März 2021: insb. relevant Art. 2 § 6 Kontaktbeschränkungen
Sachsen - Stand 23. März 2021: insb. relevant § 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten sowie § 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung, die hier nachgelesen werden können.
Sachsen-Anhalt - Stand 25. März 2021: insb. relevant § 2 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen
Schleswig-Holstein - Stand 29. März 2021: insb. relevant § 5 Veranstaltungen
Thüringen - Stand 12. März 2021: insb. relevant § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote, der hier eingesehen werden kann.
Für BVI-Mitglieder ist eine ausführliche und kommentierte Übersicht, was Immobilienverwalter in der Corona-Situation allgemein beachten sollten, von unserem beratenden BVI-Mitglied RA Rüdiger Fritsch unter https://bvi-verwalter.de/aktuelles/bvi-verwalterinformationen/ abrufbar (Stand: 5. Dezember 2020).
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auch in unserem BVI-Videoblog "Nachgehakt!"
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