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Eigentümerversammlungen während des Lockdowns - Update 14. Januar 2021
Die Regelungen für Eigentümerversammlungen bleiben weitgehend dieselben, wie im Teil-Lockdown, da sich weitere Restriktionen hauptsächlich auf den privaten Bereich sowie den Einzelhandel beziehen. Wir empfehlen die tagesaktuelle Lektüre der jeweiligen Bundesländer-Verordnungen, da sich die Situation rasch ändern kann. Gegebenenfalls können auch einzelene Kommunen stärkere Restriktionen erlassen.
Im Folgenden befindet sich eine Linksammlung zu den zum Teil stark unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.
Baden-Württemberg: insb. relevant: § 10 Sonstige Veranstaltungen, der hier eingesehen werden kann.
Bayern: insb. relevant: § 5 Veranstaltungen, Feiern, der hier eingesehen werden kann.
Berlin: insb. relevant: § 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen
Brandenburg: insb. relevant § 7 Veranstaltungen und Zusammenkünfte
Bremen: insb. relevant § 2 Begrenzung der zulässigen Personenzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen, der hier eingesehen werden kann.
Hamburg: insb. relevant § 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
Hessen: insb. relevant § 1 Zusammenkünfte und Veranstaltung
Mecklenburg-Vorpommern: insb. relevant § 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
Niedersachsen: § 7 Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wurde aufgehoben, insb. relevant: § 9 Ziffer 4: "Veranstaltungen, die nicht durch diese Verordnung zugelassen sind, sind verboten."
Nordrhein-Westfalen: insb. relevant § 13 Veranstaltungen und Versammlungen
Rheinland-Pfalz: insb. relevant § 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen
Saarland: insb. relevant Art. 2 § 6 Kontaktbeschränkungen
Sachsen: insb. relevant § 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten sowie § 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung
Sachsen-Anhalt: insb. relevant § 2 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen
Schleswig-Holstein: insb. relevant § 5 Veranstaltungen
Thüringen: insb. relevant § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote, der hier eingesehen werden kann.
Für BVI-Mitglieder ist eine ausführliche und kommentierte Übersicht, was Immobilienverwalter beachten sollten, von unserem beratenden BVI-Mitglied RA Rüdiger Fritsch unter https://bvi-verwalter.de/aktuelles/bvi-verwalterinformationen/ abrufbar (Stand: 5. Dezember 2020).
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auch in unserem BVI-Videoblog "Nachgehakt!"
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