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BVI stellt Formular für Weiterbildungsnachweis zur Verfügung

Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung

Seit 1. August müssen Wohnimmobilienverwalter offiziell einen Antrag auf Erlaubnis stellen, ihr Gewerbe ausüben zu dürfen. Die dafür notwendigen Formulare stehen nun nach und nach bei den zuständigen regionalen Industrie- und Handelskammern bzw. den Gewerbeämtern bereit. Zuständigkeiten können je nach Gegend variieren; im Zweifel hilft ein Anruf bei der Kammer oder dem Amt.

Erlaubnispflicht
Zur Erinnerung: Die Erlaubnispflicht ist Teil des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter, welches zu August in Kraft getreten ist. Wer noch nicht als professioneller Verwalter tätig ist, aber seine Tätigkeit aufnehmen möchte, muss nun eine Erlaubnis beantragen. Bereits in der Branche Tätige haben bis 1. März 2019 Zeit, ein solches Formular einzureichen.
Wer eine Erlaubnis beantragen möchte, sollte folgende Nachweise bereithalten:
- Auskunft Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgericht
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Auszug aus dem Handelsregister
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienverwalter

Weiterbildungspflicht
Darüber hinaus gilt von nun an die Pflicht zur Weiterbildung. Diesen Nachweis – über 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren – müssen Immobilienverwalter alle drei Jahre erbringen. Wer bereits als Immobilienverwalter arbeitet, muss folglich das erste Mal zum 31. Dezember 2020 belegen, dass er sich weitergebildet hat.

Die Nachweispflicht gilt allerdings nur auf Anfrage des Auftraggebers des Wohnimmobilienverwalters oder auf Anordnung der Erlaubnisbehörde. Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen sind fünf Jahre auf dauerhaften Datenträgern vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Verstöße gegen die Nachweispflicht sind mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro belegt.

Nachweisformular zum Download
Der BVI bietet auf seinem Internetportal einen entsprechenden Vordruck zur Erklärung der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung zum Herunterladen an. Zusätzlich haben wir für Sie die Anforderungen zusammengefasst, die der Gesetzgeber an Weiterbildungen für Immobilienverwalter und -makler stellt.

Wer eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau abgeschlossen hat, muss sich übrigens erst drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit fortbilden. Gleiches gilt für diejenigen, die eine Weiterbildung zum Geprüften Immobilienfachwirt/in absolviert haben.