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Immobilienverwalter müssen Gewerbeerlaubnis beantragen
Um die Erlaubnis bei der jeweiligen Gewerbeaufsichtsbehörde zu erlangen, sind folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen:
- Auskunft zum Personaldokument (Personalausweis oder Pass)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) − nicht älter als drei Monate (www.fuehrungszeugnis.bund.de)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR-Auszug) − nicht älter als drei Monate (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/GZR/Auskunft/Uebersicht_node.html)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichtes (https://justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichtes (online anzufordern unter www.vollstreckungsportal.de)
- Auszug aus dem Handelsregister oder bei Gründung Kopie des Gesellschaftsvertrages (www.handelsregister.de)
- Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter mit einer Mindestversicherungssumme für Vermögenschäden von mindestens 500.000 Euro
Seit Inkrafttreten der neuen Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Hausverwalter am 1. August 2018 sind Verwalter verpflichtet, eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit einzuholen. Bereits tätigen Verwaltern wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 eingeräumt.
Zur Fristwahrung reicht es aus, den Antrag bei der Behörde gestellt zu haben, die endgültige Erlaubnis muss noch nicht zwingend vorliegen. Allerdings sollten alle Dokumente rasch nachgereicht werden, da sonst die Gefahr besteht, dass der Antrag mangels Prüfbarkeit abgelehnt und ein Bußgeld wegen fehlender Erlaubnis festgesetzt wird.