Aktuelle News finden Sie im BVI-Newsletter. Klicken Sie oben in der Navigation auf „Newsletter“, um ihn zu abonnieren.

 

BVI-Kritik: Kosmetische Änderung führt zu Rechtsunsicherheit

Ladenschließung kann Störung der Geschäftsgrundlage sein

Der Bundestag will mit seinem Eingriff in den § 313 BGB Gewerbemietern Rückenwind für eine leichtere Einigung mit ihren Vermietern geben. In der Praxis wird die Regelung jedoch zu noch größerer Rechtsunsicherheit führen, so die einhellige Meinung der Branchenverbände.

Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Dies ist auch rückwirkend auf den ersten Lockdown anwendbar.

Die neue Vorgabe bedeutet keinen automatischen Anspruch auf eine reduzierte Mietzahlung. Ebenso wenig billigt sie ein einseitiges Recht auf Vertragskündigung oder Mietstundung. Da es also auch künftig (wie bisher) auf den Einzelfall ankommt, führt der modifizierte § 313 BGB zu höherer Rechtsunsicherheit und im schlimmsten Fall zu häufigeren Streitigkeiten und Klagen.

Der BVI empfiehlt daher allen Parteien, offen und frühzeitig zu kommunizieren und verweist noch einmal auf den Verhaltenskodex des ZIA und des HDE.

 

Hier finden Sie den vom BVI empfohlenen Verhaltenskodex

 

Weitere Beiträge zum Thema:

https://bvi-verwalter.de/aktuelles/news/unsicherheit-bei-mietminderung-wegen-corona-schliessung/