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Übergangsfrist verstrichen

Verwalterbestellung nur noch mit Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung

Seit einem guten Jahr gelten nun die neuen Zulassungsvoraussetzungen für Immobilienverwalter. Bereits tätige Verwalter hatten, wie Sie sicherlich wissen, bis zum 1.3.2019 Zeit, gesetzesgemäß eine Erlaubnis zu beantragen. Diese Erlaubnis ist Voraussetzung für eine Bestellung zum Verwalter. 

Wer also jetzt und künftig eine Bestellung annehmen möchte, muss diese Erlaubnis vorweisen können. Die Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung gilt für WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum. Dazu müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen können. In der Regel erteilen die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnis. Es kann sich aber auch um das örtliche Gewerbeamt handeln. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde!

Weiterbildungspflicht – Besuchen Sie die Herbstveranstaltungen des BVI e.V.!
In diesem Zusammenhang erinnern wir auch nochmals an die ebenfalls in Kraft getretene Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Sie und Ihre Mitarbeiter – zumindest die, die „unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken“. Hierbei unterstützen wir Sie mit einem breit gefächerten Fortbildungsangebot! Informieren Sie sich unter https://bvi-verwalter.de/veranstaltungen/! Die nächste Veranstaltung sind die Stuttgarter Verwaltertage 2019 vom 19.-20.09.2019.  Denken Sie auch daran, Ihre Kunden über absolvierte Fortbildungen zu informieren - Sie sind dazu zwar nur auf Anfrage verpflichtet, aber tragen so zur Sichtbarkeit Ihrer qualitativ hochwertigen Tätigkeit bei!