Mieterhöhungsverlangen ist ohne Unterschrift wirksam |
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Im verhandelten Fall sandte die Vermieterin dem Mieter eines
Einfamilienhauses ein Schreiben zu, mit dem sie die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangte. Das Schreiben wurde nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern endet mit dem Vermerk "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig". Der Mieter stimmte dem Erhöhungsverlangen nur teilweise zu.Im Mietvertrag war formularmäßig vereinbart worden, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags schriftlich zu erfolgen haben. Das Berufungsgericht befand, dass das Mieterhöhungsverlangen deshalb formunwirksam sei und lehnte einen Anspruch der Vermieterin ab - zu Unrecht, wie der BGH nun feststellte. Das einseitige Mieterhöhungsverlangen sei (noch) keine Vertragsänderung oder -ergänzung, argumentierten die Richter. Zu einer solchen könne es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen. Sie verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurück. Dieses muss nun feststellen, ob das Mieterhöhungsverlangen im Übrigen wirksam und materiell begründet war. |