Keine Insolvenzgeld-Umlage von Wohnungseigentümergemeinschaft |
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Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw.) nicht herangezogen werden (BSG, Urteil v. 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R). Hintergrund: Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen (§ 358 Abs. 1 SGB III). Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Streitig ist, ob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sie zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld heranziehen darf. Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung v. 23.10.2014 |