Bayerische Mieterschutzverordnung auf München nicht anwendbar |
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Geklagt hatten zwei Mieter aus München gegen ihre Vermieterin auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Rückforderungsklage wegen überhöhter Miete. Die Kläger machten einen Anspruch auf Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB geltend. Die Mieterschutzverordnung von Bayern sei wirksam, weil auch ausreichend begründet. Nicht jeder "Rechenschritt" müsse in der Begründung angegeben werden. Es seien elf Kriterien angegeben und eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Bayern ein Flächenstaat sei, eine Unterteilung in Teilmärkte nicht vorzunehmen sei und die Gerichte nur einen eingeschränkten Überprüfungsspielraum hätten. Weil die Popularklage gegen die Mieterschutzverordnung (MiSchuV) Bayern nicht erfolgreich gewesen sei, sei von der Rechtmäßigkeit der Mieterschutzverordnung auszugehen. Der Mietspiegel 2015 sei qualifiziert und nach anerkannt wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Das LG München I hat das erstinstanzliche Urteil des AG München bestätigt. Nach Auffassung des Landgerichts sind die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen. Es könne auch keinerlei Zweifel daran bestehen, dass in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliege, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde. Allerdings müssten die einzelnen Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden und diese Rechtsverordnung müsse in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden sei. Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mieterschutzverordnung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Für den einzelnen Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei. Der festgestellte Formverstoß führe insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.07.2015 erlassenen und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieterschutzverordnung überführten Mietpreisbegrenzungsverordnung. Eine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch die am 24.07.2017 von der Bayerischen Staatsregierung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nachgeschobene Begründung sei ausgeschlossen. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen könne, habe das Landgericht nicht zu entscheiden. Das Urteil ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, die Revision wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Vorinstanz Quelle: Pressemitteilung des LG München I Nr. 04/2017 v. 06.12.2017 |