Satzung und Beitragsordnung

Die Satzung enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Arbeitsweise des Verbandes (u. a. Zweck, Gliederung, Vereinsorgane, allgemeine Bestimmungen). Beitragshöhe, Zahlungszeitpunkt für Beiträge und Aufnahmegebühren legt die Hauptversammlung durch eine Beitragsordnung nach § 5 der Satzung fest.

Verhaltens- und Ehrenkodex

Der Verhaltens- und Ehrenkodex, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des BVI e. V. am 12. Mai 2001 in Berlin, ist für alle BVI-Verwalter verbindlich und bildet die Grundlage für die Entwicklung einer Standesethik, die einerseits die internen Verhaltensregeln im Berufsstand der Immobilienverwalter und andererseits den Umgang mit den Kunden regelt.

WerteManagementSystem

Unsere Werte, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des BVI e. V. am 12. Mai 2001 in Berlin, sind Grundlage des Handelns der BVI-Verwalter.

Schiedsgerichtsordnung

Der Verband gibt sich nach § 13 der Satzung eine Schiedsgerichtsordnung. Sie ist in ihrer jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen, neuesten Fassung gültig.

Satzung des eingetragenen Vereins BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V.

Stand 12. Mai 2017

I. Name, Sitz, Zweck, Gliederung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V.“, kurz: BVI.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zielgruppe, Ziele

  1. Die Zielgruppe des BVI sind alle professionellen Immobilienverwalter, die sich auf qualifizierte Verwaltungs- und Managementaufgaben in der Immobilienwirtschaft spezialisieren. Darüber hinaus erfolgreiche Unternehmen, die während der gesamten Nutzungsphase Immobilien betreuen und bewirtschaften.
  2. Der BVI hat das Ziel, höchstmöglichen Nutzen für seine Mitglieder und die Öffentlichkeit zu erreichen.
 Grundlage sind der Ehren- und Verhaltenskodex sowie die Werte des BVI.
  3. Der Verband ist für sich selbst nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet.
  4. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  5. Der BVI nimmt die Interessen seiner Mitglieder gemäß der jeweils gültigen Satzung auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr.

§ 3 Bundesverband, Landesverband, Organisation

  1. Der Verband ist ein Bundesverband. Er wird vertreten durch den Vorstand.
  2. Vom Bundesverband können Landesverbände eingerichtet, getrennt oder verbunden werden.
    Zurzeit bestehen folgende Landesverbände:
    Nordrhein-Westfalen (LV West), Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (LV Mitte), Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (LV Berlin-Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern), Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg (LV Nord), Hessen und Rheinland-Pfalz/Saarland (LV Südwest), Baden-Württemberg (LV Baden-Württemberg), Bayern (LV Bayern). Die Landesverbände sind rechtlich und wirtschaftlich nicht selbstständig.
  3. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin, dort ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
  4. Mitglieder des Bundesverbandes sind zugleich Mitglieder der eingerichteten Landesverbände. Sie gehören dem Landesverband an, in dessen Bezirk sie ihren Geschäftssitz haben.

II. Mitglieder und Beiträge

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes sind:
    1. die derzeitigen Mitglieder, die ihren Mitgliedsstatus behalten.
    2. die durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes aufgenommenen Mitglieder.
  2. Mitgliedsarten: a) ordentliche Mitglieder, b) beratende Mitglieder, c) Ehrenmitglieder, d) fördernde Mitglieder, e) Gastmitglieder, f) Seniorenmitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder sind hauptberuflich tätige Immobilienverwalter im Sinne des bestehenden Verhaltens- und Ehrenkodexes. Für eine Aufnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
      1. Das Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen des Verhaltens- und Ehrenkodexes des Verbandes mit seinen rechtlichen Konsequenzen.
      2. Das Mitglied muss wenigstens einen Verwaltungsbestand von 500 Wohn-/Gewerbeeinheiten verwalten oder einen Nettojahresumsatz von mindestens 75.000 Euro haben.
      3. Das Mitglied muss eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Berufszweig oder die Sachkunde nachweisen. Bei Firmenmitgliedschaften muss diesen Nachweis die Geschäftsleitung erbringen.
      4. Das Mitglied muss über geeignete Büroräume, einen Internetanschluss und eine 
E-Mail-Adresse verfügen.
      5. Der Vorstand beschließt, welche Unterlagen der Bewerber über seine berufliche Tätigkeit vorzulegen hat.
      6. Das Mitglied muss mindestens eine Vermögensschaden-, Vertrauensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachweisen. Die Mindestempfehlungen des BVI sind zu berücksichtigen.
      7. Der jeweilige Landesvorsitzende empfiehlt die Aufnahme nach Prüfung der Aufnahmekriterien.
    2. Beratende Mitglieder können Rechtsanwälte, Notare, Richter, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sowie sonstige Juristen, Volkswirte, Diplom-Kaufleute, Architekten, Ingenieure und verdiente Persönlichkeiten der Immobilienwirtschaft sein. Die Mitgliedschaft von Gesellschaften und Sozietäten der freien Berufe ist nicht möglich. Die Aufnahme von beratenden Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag eines Mitglieds nach Anhörung der bisherigen beratenden Mitglieder durch den Vorstand.
    3. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die sich um die Ziele des Verbandes in herausragender Weise verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des erweiterten Vorstandes verliehen werden.
    4. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Stiftungen oder Interessenvereinigungen sowie sonstige Verbände, die die Ziele des Verbandes fördernd unterstützen.
    5. Gastmitglied können alle interessierten Immobilienverwalter werden. Diese verpflichten sich, eine hauptberufliche Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft anzustreben und die notwendige Qualifikation zu erwerben. Die Gastmitgliedschaft beträgt höchstens drei Jahre.
    6. Seniorenmitglied können Immobilienverwalter werden, die ihre Tätigkeit aufgeben und vorher mit ihrem Verwaltungsunternehmen Mitglied im BVI waren.
    7. Jedes ordentliche Mitglied und Gastmitglied hat sich regelmäßig gemäß den Bestimmungen des Verhaltens- und Ehrenkodexes fortzubilden. Darüber ist auf Verlangen ein Nachweis gegenüber der Geschäftsstelle zu führen.
    8. Alle ordentlichen Mitglieder und Gastmitglieder haben eine jährliche Bestandsmeldung bis zum 31.03. des folgenden Jahres abzugeben.
  3. Ein Mitglied kann nicht mehrere Arten der Mitgliedschaft nebeneinander innehaben. Mitglieder der Geschäftsleitung eines ordentlichen oder Gastmitglieds können nicht zugleich beratende Mitglieder sein.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Kündigung oder Ausschluss. Der Austritt ist durch einen eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 30. September eines jeden Jahres dem Verband zu erklären, wenn der Austritt zum 31.12. des gleichen Jahres wirksam werden soll. Befindet sich ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Zahlungsverzug wird es 6 Monate nach Eintritt des Verzugs automatisch aus dem Verband ausgeschlossen.
    2. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn nachgewiesener Maßen gegen den Verhaltens- und Ehrenkodex verstoßen wurde oder wird. Bei Ausschluss wird der bereits gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet, noch nicht gezahlte Beiträge sind nachzuzahlen. Über Ausschluss und Kündigung entscheidet der Vorstand einstimmig bzw. die nicht betroffenen Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss wird mit der schriftlichen Bekanntgabe an das Mitglied sofort wirksam, die Kündigung zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
    3. Bei gekündigter Mitgliedschaft bleiben sowohl Mitgliedschaftsrechte als auch 
-pflichten bis zur Beendigung der Mitgliedschaft erhalten.
    4. Darüber hinaus ist eine Beendigung der Mitgliedschaft durch beiderseitige Vereinbarung jederzeit möglich.
    5. Ein ausscheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied besitzt keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages aus dem Vereinsvermögen. Seine Pflichten zur Zahlung von Beiträgen und/oder Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bleiben bestehen.
  5. Mitglieder dürfen das Zeichen des Verbandes mit Beschluss des Vorstandes im geschäftlichen Schriftverkehr führen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge gezahlt. Beitragshöhe, Zahlungszeitpunkt für Beiträge und Aufnahmegebühren legt die Hauptversammlung durch die Beitragsordnung fest.
  2. Alle Beiträge, Umlagen, Zuschüsse und Spenden dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.
  3. Für die Veranstaltungen des Landesverbandes steht jedem Landesverband ein Anteil von zehn Prozent der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen des Bundesverbandes im Verhältnis zu der Anzahl seiner Landesverbandsmitglieder zu.
  4. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrages in Zahlungsverzug, gelten folgende Maßnahmen:
    1. Ein Erinnerungsschreiben der Geschäftsstelle.
    2. Gebührenpflichtige Mahnungen durch die Geschäftsstelle (Betrag ist in der Beitragsordnung festgelegt).
    3. 6 Monate nach Beginn des Zahlungsverzuges wird das betreffende Mitglied automatisch ausgeschlossen.
  5. Alle Mitglieder müssen am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.

III. Organe des Verbandes

§ 6 Organe

  1. Organe des Verbandes sind:
    1. a) die Hauptversammlung
    2. b) der Vorstand
    3. c) der erweiterte Vorstand
  2. Der Verband hat Rechnungsprüfer und ein Schiedsgericht.

§ 7 Hauptversammlung, Mitgliederversammlung

  1. Die Hauptversammlung der Mitglieder findet einmal jährlich bis zum 31. August statt, um den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Verbandes entgegenzunehmen, über die Genehmigung zu beschließen und darüber, ob dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung erteilt wird. Die Entlastung stellt einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche dar.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Versammlung leitet ein Mitglied des zur gerichtlichen Vertretung befugten Vorstandes (§ 10 Abs. 1), sofern die Mitglieder nicht etwas anderes bei der Eröffnung der Versammlung beschließen.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten des Verbandes bzw. seinem Stellvertreter. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das mehr als 25 Prozent der Mitglieder beantragen und dabei den Zweck, die Gründe für die Einberufung und die Beschlusspunkte schriftlich darlegen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder des Verbandes. Dieser Beschlusspunkt muss den Mitgliedern mit Einladung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  5. Die Abstimmung erfolgt in allen Fällen durch Handzeichen. Auf Verlangen von 25 Prozent der vertretenden Stimmen ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Das Verlangen der Mehrheit wird durch Handzeichen ermittelt.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beratende Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder, Gastmitglieder und Seniorenmitglieder sind ohne Stimmrecht.
  7. Hat eine Mitgliedsfirma mehrere Geschäftsführer, so haben sie eine gemeinsame Stimme. Eine Mitgliedsfirma kann ihr Stimmrecht auch auf einen Angestellten ihres Unternehmens übertragen.
  8. Eine Vertretung von maximal fünf Mitgliedsfirmen durch ordentliche Verbandsmitglieder ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterschreiben und innerhalb von zwei Monaten an die Mitglieder zu versenden. 
Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung durch Zuruf bestimmt.
  10. Zu den Mitgliederversammlungen wird in Schriftform eingeladen, und zwar an die letzte, in den Vereinsakten bekannte Anschrift. Jedes Mitglied hat Adressänderungen sofort dem Verein bekannt zu geben. Die Einladung wird nur im Original durch ein Vorstandsmitglied unterschrieben. Dieses Original wird zu den Vereinsakten genommen. Die Mitglieder erhalten eine Kopie.
  11. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  12. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse berufen.

§ 8 Landesverbände

  1. Die Landesverbände werden durch einen Landesvorsitzenden, ggf. Stellvertreter, geleitet. Der Landesvorsitzende und sein/e Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Landesverbandes durch Mehrheitsbeschluss für fünf Jahre gewählt. Der Landesvorsitzende und Stellvertreter werden auf dieser Grundlage vom Vorstand ernannt. Die Abberufung erfolgt auf Verlangen des jeweiligen Landesverbandes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
  2. Landesvorsitzende und Stellvertreter sollen dem jeweiligen Landesverband angehören.
  3. Die Versammlung der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes findet einmal jährlich statt, um über die Angelegenheiten des Landesverbandes zu beschließen und den Landesvorsitzenden zu entlasten.
  4. Die Tagesordnung wird vom Landesvorsitzenden bestimmt. Vorschläge der Mitglieder hat er zu berücksichtigen. Er leitet die Versammlung.

§ 9 Aufgaben der Landesverbände/Landesvorsitzenden

Zu den Aufgaben der Landesverbände/Landesvorsitzenden gehören die aktive Mitgestaltung und Umsetzung der Ziele des Verbandes.
Weiterhin sollen sie folgende Aufgaben erfüllen:

  1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung des jeweiligen Landesverbandes.
  2. Die Planung und Durchführung von regionalen Veranstaltungen im Interesse des Verbandes und zur Förderung des Netzwerkes zwischen den Mitgliedern in Abstimmung mit der Geschäftsstelle. Die Organisation von Schulungs-, Seminar- und Tagungsveranstaltungen im Gebiet des Landesverbandes obliegt der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Landesverband.
  3. Die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder des Landesverbandes gegenüber dem Bundesverband und anderen Landesverbänden.

§ 10 Vorstand, erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Vorstand für Finanzen sowie zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Landesvorsitzende können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB erfolgt durch zwei Personen des Vorstandes gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, in der eine Nachwahl stattfindet, ein Ersatzmitglied berufen. Der Präsident, sein Stellvertreter und der Vorstand für Finanzen sind einzeln durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die zwei bis vier Beisitzer können en bloc gewählt werden, wenn nicht mehr Bewerber als satzungsgemäß zulässig vorhanden sind.
  3. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, bei Firmenmitgliedern die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vorschriften zu ihrer Vertretung berufenen Personen. Bei Wegfall der Voraussetzungen entfällt die Vorstandsmitgliedschaft.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.
  5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen werden gemäß der Reisekostenrichtlinie erstattet.
  6. Die Vorstandsmitglieder haben untereinander gleiches Stimmrecht. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Die Landesvorsitzenden stehen dem Vorstand bei richtungsweisenden Entscheidungen beratend zur Seite.
  8. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Verbandes zur Verwaltung des Vereinsvermögens, zur Rechnungsführung und Rechnungslegung obliegt dem Vorstand. Er kann sich dabei der Hilfe anderer Personen bedienen. Der Hauptgeschäftsführer darf weder Mitglied des Verbandes sein noch einem seiner Mitglieder angehören oder mit ihm in irgendeiner Weise rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sein. Über die Anstellung und Kündigung sowie andere arbeitsrechtliche Maßnahmen beschließt mehrheitlich der Vorstand.
  2. Der Vorstand beschließt über die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch einfache Mehrheit, soweit nicht Gesetze, die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung etwas anderes vorschreiben.
  3. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern - auch den überstimmten - zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in den Verbandsakten aufzubewahren.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für fünf Jahre gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis schriftlich niederzulegen.

§ 13 Schiedsgerichtsordnung

Der Verband gibt sich eine Schiedsgerichtsordnung. Sie ist in ihrer jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen, neuesten Fassung gültig.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresabrechnung mit einem Bericht aufzustellen und den Mitgliedern des Verbandes zur Hauptversammlung vorzulegen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und drei Viertel der Stimmen der zu einer Versammlung erschienenen Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn kein anderer Liquidator gewählt wird.
  3. Bei Auflösung des Verbandes ist das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller öffentlichen und privaten Verbindlichkeiten auf die im Zeitpunkt dem Verband noch angehörenden Mitglieder aufzuteilen - und zwar unabhängig vom Umfang ihrer Einzahlungen in die Vereinskasse und ausschließlich nach Maßgabe der Köpfe der noch vorhandenen Mitglieder. Gastmitglieder, Ehrenmitglieder, beratende und fördernde Mitglieder bekommen keinen Anteil. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach der Bezahlung der letzten Verbindlichkeit.

§ 16 Rechte des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, etwa erforderliche redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen und Auflagen des Registergerichtes zu erfüllen.


§ 17 Inkrafttreten


Diese Satzung wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Satzungsänderungen werden mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

BVI-Satzung zum Download

Satzung 12.05.2017.pdf (2,9 MiB)

Beitragsordnung

Gemäß § 5 der Satzung des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V.

§ 1 Arten und Höhe der Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder

Es werden ein Grundbeitrag und ein Staffelbeitrag erhoben.

  1. Der Grundbeitrag beträgt 660,00 Euro.

  2. Der Staffelbeitrag in den Beitragsklassen 1 bis 6 betrifft Einzelfirmen, der in der Beitragsklasse 7 Konzerne und Gruppenunternehmen. Bemessungsgrundlage sind die verwalteten Einheiten. Die Verwaltungseinheiten sind jeweils zum Jahresanfang vom Mitglied zu melden.

Es gelten folgende Beitragsklassen:

Beitragsklasse

Zahl der verwalteten Einheiten

Beitrag in Euro

1

bis 999

220,00

2

1.000 bis 1.999

310,00

3

2.000 bis 2.999

470,00

4

3.000 bis 3.999

620,00

5

4.000 bis 4.999

770,00

6

ab 5.000

1.080,00

7

ab 10.000

2.000,00

§ 2 Gastmitglieder

Gastmitglieder und weitere Unternehmen aus einem Firmenverbund zahlen 50 Prozent des Grund- und Staffelbeitrages ordentlicher Mitglieder.

§ 3 Neumitglieder

Die Aufnahmegebühr für Gast- und ordentliche Mitglieder beträgt einmalig 230,00 Euro.

§ 4 Ehrenmitglieder, beratende Mitglieder und Seniorenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Jahresbeitrag für beratende Mitglieder beträgt 390,00 Euro und für Seniorenmitglieder 190,00 Euro.

§ 5 Fördermitglieder

Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 1.590,00 Euro.

§ 6 Verbände

Der Jahresbeitrag für Verbände beträgt 565,00 Euro.

§ 7 Zahlungsweise/Gebühren

Die Zahlung des Jahresbeitrages, des ARGE-Beitrages und eventueller Sonderumlagen erfolgt bei Gast- und ordentlichen Mitgliedern durch Bankeinzug zum Jahresbeginn und für die anderen Mitgliedsarten auf Rechnung. Bei Zahlungsverzug beträgt die Gebühr für die erste Mahnung 50,00 Euro und für jede weitere 100,00 Euro. Erfüllt ein Mitglied die Verpflichtung gem. §4 Pkt. 2.6 der Satzung nicht, wird eine Bearbei-tungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro je fehlendem Seminar fällig. Bei Eintritt im laufenden Jahr werden die Beiträge gem. § 1, § 2, § 4 und § 5 zeiteinteilig nach Monaten berechnet.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 10. Mai 2012 in Berlin, gültig ab 1. Januar 2013

BVI-Beitragsordnung zum Download

BVI_Beitragsordnung.pdf (100,5 KiB)