Satzung und Beitragsordnung

Die Satzung enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Arbeitsweise des Verbandes (u. a. Zweck, Gliederung, Vereinsorgane, allgemeine Bestimmungen). Beitragshöhe, Zahlungszeitpunkt für Beiträge und Aufnahmegebühren legt die Hauptversammlung durch eine Beitragsordnung nach § 5 der Satzung fest.

Verhaltens- und Ehrenkodex

Der Verhaltens- und Ehrenkodex, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des BVI e. V. am 12. Mai 2001 in Berlin, ist für alle BVI-Verwalter verbindlich und bildet die Grundlage für die Entwicklung einer Standesethik, die einerseits die internen Verhaltensregeln im Berufsstand der Immobilienverwalter und andererseits den Umgang mit den Kunden regelt.

WerteManagementSystem

Unsere Werte, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des BVI e. V. am 12. Mai 2001 in Berlin, sind Grundlage des Handelns der BVI-Verwalter.

Schiedsgerichtsordnung

Der Verband gibt sich nach § 13 der Satzung eine Schiedsgerichtsordnung. Sie ist in ihrer jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen, neuesten Fassung gültig.

SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

gemäß § 13 der Satzung BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des BVI e. V. am 10. Mai 2007 in Berlin.

§ 1

Streitigkeiten einzelner Mitglieder des BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. untereinander oder zwischen dem BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. und einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Bundesverband und einzelnen Landesverbänden werden, soweit sich aus der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nichts anderes ergibt, durch ein Schiedsgericht entschieden. Dabei ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 2

Für alle Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht am Sitz des BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. eingerichtet.

§ 3

Mitglieder, die von Maßnahmen des Verbandes, durch Beschlüsse der zuständigen Organe oder Untergliederungen des BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. betroffen sind, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand dagegen Beschwerde einlegen. Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Beschwerde, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Vorstand abgeholfen wird.

§ 4

Die Schiedsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf der Jahreshauptversammlung für fünf Jahre gewählt. Für den Fall einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung sind gleichzeitig Stellvertreter zu wählen. Die Schiedsrichter müssen ordentliche oder beratende Mitglieder sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 5

Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit nicht in der Schiedsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 6

Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes hat den Parteien schriftlich die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes bekannt zu geben. Die Parteien können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bekanntgabe erklären, ob sie einen oder alle Schiedsrichter als befangen ablehnen. Erweist sich die Ablehnung als begründet, und ist auch die gewählte Ersatzperson an der Ausübung des Amtes tatsächlich oder rechtlich gehindert, so ist durch den Präsidenten des Landgerichtes am Sitz des Bundesfachverbandes ein anderer Schiedsrichter zu bestellen. Er muss nicht Mitglied des Bundesfachverbandes sein, braucht aber die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.

§ 7

Das Schiedsgericht kann von einer oder beiden Parteien einen angemessenen Vorschuss auf die anfallenden Kosten verlangen. Diese Kosten umfassen den Aufwendungsersatz für die Schiedsrichter und die sonstigen, mit dem Verfahren zusammenhängenden Kosten, vor allem Reisekosten, Kosten zur Anmietung von Räumlichkeiten für die Verhandlung und Schreibauslagen. Das Gericht setzt die Kostenvorschüsse nach billigem Ermessen fest. Die Schiedsrichter bekommen ihre Aufwendungen ersetzt.

§ 8

Das Schiedsgericht ist gehalten, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Es kann Beweise erheben und Sachverständige hören. Für die Abnahme von Eiden muss das ordentliche Gericht ersucht werden. Der Schiedsspruch soll in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn nach der Überzeugung des Schiedsgerichtes die Parteien den Streitstoff erschöpfend dargestellt haben. Der Schiedsspruch ist zu begründen.

§ 9

Über die Kosten entscheidet das Schiedsgericht nach den Vorschriften der §§ 91 ff der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Kostentragung umfasst die Entschädigung für die Schiedsrichter und die sonstigen, für das Verfahren anfallenden Kosten.

§ 10

Der Schiedsspruch ist in fünf gleich lautenden Ausfertigungen herzustellen. Jede Ausfertigung ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für die Hinterlegung der Schiedssprüche ist das für den Sitz des Schiedsgerichtes zuständige Landgericht maßgebend.

Einer Hinterlegung bedarf es nur, wenn die Parteien sich dem Schiedsspruch nicht freiwillig unterwerfen. Im Sitzungsprotokoll ist festzuhalten, ob und gegebenenfalls welche der Parteien erklärt hat, dass sie sich dem Schiedsspruch nicht unterwerfen werde. In diesem Falle ist die förmliche Zustellung des Schiedsspruches an die Partei in einer von allen Schiedsrichtern unterzeichneten Ausfertigung erforderlich.

§ 11

Das Schiedsgericht fungiert als letzte Berufungsinstanz für Sanktionsmaßnahmen des Verhaltens- und Ehrenkodexes des Verbandes gemäß IV, 5. des Regelwerkes. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung, soweit diese im Einklang mit dem Verhaltens- und Ehrenkodex des Verbandes stehen.

BVI-Schiedsgerichtsordnung zum Download

210517_SCHIEDSGERICHTSORDNUNG.pdf (855,4 KiB)