BVI lehnt Streichung der Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter ab
Zur vorgesehenen Streichung des § 34c Absatz 2a GewO im Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung erklärt der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V.:
Der BVI lehnt eine Streichung, wie sie der Referentenentwurf für die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 2a GewO) vorsieht, ab. Dies hat er gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 deutlich zum Ausdruck gebracht. Denn was als Bürokratieabbau bezeichnet wird, würde in der Praxis eine spürbare Gefährdung der Qualität in der Immobilienverwaltung bedeuten – mit unabsehbaren negativen Folgen für Eigentümergemeinschaften und den Verbraucherschutz.
Die seit 2018 bestehende Weiterbildungspflicht war eine Antwort auf die stetig steigenden rechtlichen und technischen Anforderungen im GdWE-Bereich. Daran hat sich nichts geändert, im Gegenteil, die Prozesse sind eher komplexer geworden. Zudem dienen die Fortbildungsmaßnahmen:
• der Sicherung der Fachkompetenz,
• dem Schutz der Eigentümerinnen und Eigentümer,
• der Professionalisierung des Berufsstandes.
Die Verpflichtung zu 20 Stunden Weiterbildung in drei Jahren stellt keinen bürokratischen Ballast, sondern einen Mindeststandard für Qualität dar.
Die Annahme, Unternehmen würden sich „freiwillig in angemessenem Umfang“ fortbilden, ist realitätsfern. Der Markt ist heterogen: Neben professionellen Verwaltungen bestehen viele Kleinstbetriebe ohne strukturierte Qualitätsprozesse. Der Wegfall der Pflicht führt unweigerlich zu einem Preis- statt Qualitätswettbewerb. Auch der Verweis auf den zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG ersetzt keine laufende Qualifizierung – die Zertifizierung ist eine Momentaufnahme der jeweils geltenden Rechtslage, aber keine kontinuierliche, dauerhafte Weiterbildung.
Eine Abschaffung der Weiterbildungspflicht hätte weitreichende Folgen:
• keine laufende Verpflichtung, sich über Gesetzesänderungen und Novellierungen von Vorschriften zu informieren,
• sinkendes Qualitätsniveau und steigende Fehlerquoten,
• mehr Streitfälle und Rechtsunsicherheiten,
• Vertrauensverlust bei Eigentümern,
• Rückschritt bei der Professionalisierung des Berufsstandes.
Nicht nur in Zeiten der Wärmewende und damit verbundener komplexer Gesetzesänderungen, welche Folgeprozesse nach sich ziehen, ist aktuelles Fachwissen unentbehrlich.
Der BVI fordert daher:
1. Beibehaltung der Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO
2. Administrative Vereinfachung (z. B. digitaler Nachweis statt Abschaffung)
3. Verknüpfung mit der Zertifizierung nach § 26a WEG.