Prüfung zum zertifizierten Verwalter – Die mündliche Prüfung
Die Prüfungen zum zertifizierten Verwalter (§ 26a WEG) sind in vollem Gang. Seit letztem Jahr kann die entsprechende Fachlektüre zur Vorbereitung der Prüfung käuflich erworben werden. Auch werden von den Weiterbildungsakademien sowie von den Industrie- und Handelskammern entsprechende Vorbereitungskurse angeboten. Doch wie sieht es mit dem Ablauf der mündlichen Prüfung aus?
Der Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Vor Beginn der Prüfungen wählt der Ausschuss seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Prüfungszeit
Jeder Prüfling soll in der mündlichen Prüfung 15 Minuten geprüft werden. Die Prüfung kann mit jedem Prüfling einzeln oder mit bis zu fünf Prüflingen gleichzeitig durchgeführt werden.
Beginn der mündlichen Prüfung
Nach der Begrüßung des Prüflings wird dessen Identität anhand des Personalausweises geprüft. Der Vorsitzende stellt dann den Prüfungsausschuss vor und fragt, ob sich der Prüfling gesundheitlich in der Verfassung sieht, die mündliche Prüfung abzulegen. Beantwortet er die Frage mit ja, wird weiter gefragt, ob es auch keine Einwände gegen den Prüfungssauschuss gibt und ob er von diesem Ausschuss geprüft werden möchte. Wird diese Frage ebenfalls mit ja beantwortet, erfolgt die Belehrung, dass die Prüfung „nicht-öffentlich“ ist. Mobiltelefon, Smartwatches usw. müssen nun ausgeschaltet sein. Nun beginnt die Prüfung.
Die Themengebebiete
Die Fragen bewegen sich rund um die vier bekannten Themengebiete: Wohnungseigentumsgesetz, weitere rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen und technische Grundlagen. Wobei sich die Prüfung zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen soll. Da die Prüfung 15 Minuten dauern soll, kann eine Aufteilung so erfolgen, dass jeder Prüfer fünf Minuten Fragen stellt oder ein Prüfer stellt je ein bis zwei Fragen und gibt dann zum nächsten Prüfer weiter.
Mit welchen Fragen ist zu rechnen?
Es gibt keine genauen Vorgaben, welche Fragen konkret gestellt werden. Ich habe von einem Prüfungsausschuss erfahren, der selbst einen eigenen Fragekatalog mit Fragen und Antworten ausgearbeitet hat. Das hat den Vorteil, dass ein gewisser Standard herrscht. Manche Prüfer greifen auf die Fachlektüre zurück, die man aus den Vorbereitungskursen kennt. Wiederum andere Prüfer haben ein kleines Repertoire möglicher Fragen im Kopf. Bei der Auswahl der Prüfungsfragen ist jeder Ausschuss frei, es soll jedoch „wohlwollend“ geprüft werden. Vom Grundsatz her kann man aber sagen, dass Fragen aus dem Verwalteralltag gestellt werden.
Eine Auswahl möglicher Fragen:
- Nach Versand der Einladung zur Versammlung teilt ein Eigentümer mit, er sei gestern beim Notar gewesen und habe seine Wohnung verkauft. Wer darf nun zur Ver- sammlung erscheinen?
- Sie laden zu einer Versammlung mit dreiwöchiger Frist ein. Der Beiratsvorsitzende meldet sich bei Ihnen und meint, das sei viel zu lange und er habe in seiner Teilungserklärung von 2005 etwas von einer Woche Einladungszeit gelesen. Das müsse ja schließlich reichen.
- Erzählen Sie einmal, wie Sie eine Versammlung vorbereiten!
- Was meint das Gesetz mit Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 4 WEG?
- Nennen Sie uns Beispiele für Geschäftsordnungsbeschlüsse!
- Ein Eigentümer braucht eine Steckdose zum Laden seines bald gelieferten E-Autos. Erzählen Sie einmal, was der Verwalter nun macht!
- Ein Eigentümer stellt den Antrag auf Einbau eines Treppenlifts. Die Eigentümerversammlung fragt Sie als Verwalter, ob man da unbedingt zustimmen müsse – so ein Lift sei ja schließlich hässlich.
- In welchen Abständen erfolgt die Trinkwasserbeprobung?
- Trinkwasser: Ab welcher Grenze gilt es als bedenklich?
- Was tun Sie, wenn es bei der Trinkwasserbeprobung einen positiven Befund gibt?
- Wasserhygiene: Ab wann gilt ein Duschverbot?
- Was kann der Verwalter tun, um Legionellen zu verhindern?
- Die Eigentümergemeinschaft verliert eine Beschlussanfechtung und muss alle Kosten tragen. Wie erfolgt die Kostenverteilung in der Abrechnung?
- Ein Eigentümer ficht den Beschluss über eine Sonderumlage an. Der Eigentümer ruft Sie an und teilt mit, dass er wegen seiner Anfechtung die Sonderumlage nicht zahle. Was geben Sie als Verwalter für eine Antwort?
- Wie können Kostenverteilungen geändert werden?
- Ab welchem Abrechnungsjahr bestand die Pflicht zur Erstellung des Vermögensstatus?
- Ist etwas bei Beschlüssen aus der Vergangenheit zu beachten, die nach einer Öffnungsklausel gefasst wurden?
Die Prüfung ist beendet
Nach Ablauf der Prüfungszeit beendet der Ausschuss die Prüfung und der Prüfling wird gebeten, den Raum zu verlassen und zu warten. Der Ausschuss berät sich nun über die Prüfungsleistung. Danach wird der Prüfling wieder in den Raum gebeten und er erhält das Ergebnis seiner Prüfung: bestanden oder nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übergibt dem Prüfling dann eine vorläufige Prüfungsbescheinigung. In dieser wird nur angekreuzt: bestanden oder nicht bestanden. Noten oder Punktzahl werden nicht angegeben.
Ich hoffe, ich konnte den Prüfungsteilnehmern etwas die Aufregung nehmen, und wünsche viel Erfolg!
Kontakt
Thomas Krieg
Thomas Krieg ist zertifizierter Verwalter (IHK) nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes und geprüfter Haus- und Grundstücks-Fachverwalter (IMI) sowie Dozent der Immobilienwirtschaft. Er ist Mitglied im Prüfungsausschuss zum zertifizierten Verwalter bei der IHK Ludwigshafen.
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