
Orientierung im Schadstoff-Dschungel
Asbest: Was bedeutet die neue Gefahrstoffverordnung für Verwalter?
Schimmel-, Wasser- oder Brandschäden professionell zu bewältigen, gehört für Immobilienverwalter zum Alltag. Der Ablauf ist meist klar: den Sanierer anrufen, das Angebot freigeben und die Arbeiten beginnen. Der Praxisalltag ist geregelt und entsprechende VdS-Richtlinien geben den Sanierungs-Profis klare Orientierung.
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung, die seit Dezember 2024 gilt, rückt ein neues Thema in den Fokus: Asbest – zumindest bei Gebäuden, deren Baubeginn vor dem 31. Dezember 1993 lag. In diesen Gebäuden kann mit Asbest gerechnet werden, mahnt die Verordnung.
Jeder, der Arbeiten an diesen Gebäuden veranlasst, hat nun eine gesetzliche Informationspflicht – zum Schutz der Beauftragten. Die Informationspflicht gilt für Verwalter, aber auch für Privatleute, die Arbeiten in Eigenregie veranlassen. Die Verordnung hat Gesetzescharakter und es wäre sträflich, sich nicht eingehend damit zu beschäftigen. Fünf Handlungsempfehlungen habe ich für Sie:
1. Informiert sein und informiert bleiben
Asbest ist tückisch, denn gesundheitliche Schäden treten oft erst Jahrzehnte später auf. Für Ihre eigene Sicherheit, den Schutz der Mieter und im Sinne der Eigentümer ist es entscheidend, dass Sie über Asbest Bescheid wissen.
Neu in der Verordnung ist der erweiterte Fokus von Asbestvorkommen in Wänden und Decken – bisher standen explizit die Böden im Fokus. Ein solides Grundwissen darüber, wo und wie asbesthaltige Stoffe im Bau eingesetzt wurden, hilft Ihnen, Risiken einzuschätzen.
Mein Rat: Frischen Sie Ihr Wissen auf. Lesen Sie auch die neue Gefahrstoffverordnung. Es gibt unterhaltsamere Texte, aber es lohnt sich.
2. Handwerker vorab informieren
In Gebäuden mit Baubeginn bis zum 31. Dezember 1993 kann Asbest vorkommen. Weisen Sie Sanierer und Handwerker vor Beginn der Arbeiten unbedingt auf das Baujahr des Gebäudes hin. Dadurch erkennt der fachkundige Sanierer das Asbest-Risiko, und Sie kommen ihrer Informationspflicht nach.
Sollten Ihnen Informationen zur Bauhistorie vorliegen, etwa zu früheren Sanierungen, Asbestuntersuchungen oder einer Kernsanierung, teilen Sie diese ebenfalls mit. Klare und vollständige Informationen können unnötige Probebohrungen oder Laboranalysen vermeiden. Auf Basis dieser Angaben kann der Handwerker besser über die weiteren Schritte entscheiden.
3. Eignung des Handwerkers abfragen
Nicht jeder Handwerker darf auf Asbest-Baustellen tätig werden. Bevor der Handwerker im Gebäude Hand anlegt, beispielsweise bei einem Wasserschaden in den Wänden eine Bohrung zur Leckageortung vornimmt, sollten Sie sicherstellen, dass der beauftragte Handwerker die erforderlichen Qualifikationen und Zertifikate hat. Ohne diese dürfte der Handwerker gar nicht erst tätig werden.
Kleinere Handwerksfirmen verfügen derzeit häufig noch nicht über die Mitarbeiter mit den erforderlichen Zertifikaten und über die Ausrüstung. Stellt sich beispielsweise heraus, dass Asbest vorliegt, Sie aber einen Sanierer mit der Baustelle beauftragt haben, der dafür nicht qualifiziert ist, könnte das auch Ärger für Sie bedeuten. Fragen Sie daher gezielt nach, um spätere Konflikte und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Wenn der Handwerker über die notwendigen Qualifikationen verfügt, können Sie sich zunächst auf dessen Expertise verlassen.
4. Sorgfältig protokollieren
Notieren Sie schriftlich in Angebots- und Auftragsunterlagen, welche Informationen Sie dem Handwerker zur Verfügung gestellt haben. Dazu gehören das Baujahr, Bauhistorie (soweit bekannt) oder Asbestbefunde (siehe Punkt 2), aber auch die Auskunft des Handwerkers, ob alle Genehmigungen und Qualifikationen für den Umgang mit Asbest vorliegen (siehe Punkt 3).
5. Fragen von Eigentümern und Mietern beantworten können
Mit der neuen Verordnung wird das Thema Asbest in den kommenden Monaten verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit rücken. Eigentümer und Mieter werden Fragen zu möglichen Risiken und Maßnahmen stellen. Bereiten Sie sich darauf vor, entsprechend der Gesetzeslage Auskunft geben zu können. Die Punkte 2, 3 und 4 gelten explizit auch für Eigentümer und Mieter, wenn diese Veranlasser von Tätigkeiten werden.
Wie geht es weiter?
Nach langem Hin und Her ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Zwei wegweisende Dokumente fehlen noch: Zum einen wird es eine Anpassung der nachgeordneten TRGS 519 geben, die bei der Umsetzung der Verordnung helfen wird.
Zum anderen gibt es den neuen Praxisleitfaden des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) „Umgang mit Asbest bei der Gebäudesanierung – VdS 3155“, an dem ich selbst mitgewirkt habe. Gerade ist die VdS 3155 im Konsultationsverfahren.
Nach Veröffentlichung finden Sie diese und andere schadenrelevanten VdS-Richtlinien über www.belfor.com/de/de/richtlinien. Dort haben wir auch die neue Gefahrstoffverordnung zum Selbststudium für Sie verlinkt.
Bis die letzte Asbest-Baustelle abgeschlossen wurde, wird Asbest für Verwalter mit entsprechendem Portfolio ein Thema bleiben. Das Thema nicht proaktiv anzugehen, ist keine gute Option. Unter Berücksichtigung der gegebenen Dynamiken ist es mir und der Firma BELFOR ein Anliegen, Sie mit diesen fünf Handlungsempfehlungen in eine bessere Position zu bringen.
Kontakt

Dr. Ernst J. Baumann
Dr. Ernst J. Baumann ist einer der langjährigen Experten bei BELFOR für die Sanierung von Wasser- und Feuchteschäden und Asbest. Als Ehrenvorsitzender
des Fachverbands Sanierung und Umwelt, FSU e. V., engagiert er sich für die weitere Professionalisierung der Branche.
BELFOR ist an Ihrer Seite. Das gilt für Privatschäden und gewerbliche Schäden jeder Art und Größe. Unser Leistungsversprechen: WE MAKE IT UNDONE. Wenn Sie mit BELFOR arbeiten, ist es fast, als wäre der Schaden nie geschehen. Mit BELFOR erhalten Sie sämtliche Sanierungsmaßnahmen aus einer Hand. Immer mit einem Ziel: Betroffene sollen ihr gewohntes Leben oder die Produktion so schnell wie möglich wieder aufnehmen können – fast so, als wäre der
Schaden nie geschehen.